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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 624/13
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vom
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15. April 2015
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in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 durch den
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Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
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Dr. Botur und Guhling
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 gegen den
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Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2013 wird verworfen.
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Wert: 335 €
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Gründe:
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I.
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1
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Im Verfahren über die elterliche Sorge wendet sich die Staatskasse gegen die vom Kostenbeamten des Familiengerichts angeordnete Erstattung von
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Dolmetscherkosten. Dem Verfahrensbeistand wurden vom Familiengericht die
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Aufgaben nach § 158 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen, außerdem ist
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ihm gestattet worden, zu Gesprächen mit der Mutter einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Der vom Verfahrensbeistand hinzugezogene Dolmetscher hat sodann eine Kostenrechnung an das Amtsgericht gestellt, welche in Höhe von
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334,80 € (netto) beglichen worden ist.
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2
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Die Bezirksrevisorin des Amtsgerichts hat gegen die Erstattung der Dolmetscherauslagen Erinnerung eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, dass
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die Dolmetscherkosten von der pauschalen Vergütung des Verfahrensbeistands
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mit abgedeckt seien. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat der Erinnerung
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nicht abgeholfen und die Beschwerde zugelassen. Das Oberlandesgericht hat
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die Beschwerde der Staatskasse zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Staatskasse.
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II.
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3
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
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4
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Mit ihr wendet sich die Staatskasse gegen die Erstattung der vom Dolmetscher angemeldeten Kosten. Dem Verfahrensbeistand sind die - von ihm
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auch nicht angemeldeten - Dolmetscherkosten dagegen nicht erstattet worden,
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vielmehr lediglich die gesetzliche Pauschale, welche nicht Gegenstand des
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Rechtsmittelverfahrens ist. Da es sich mithin um eine Erinnerung der Staatskasse gegen die Festsetzung der Dolmetscherkosten gemäß §§ 1, 4 JVEG
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handelt, findet gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gemäß § 4
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Abs. 4 Satz 3 JVEG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Ob die Festsetzung zu Recht erfolgt ist oder die Kosten allein im
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Rahmen der Vergütung des Verfahrensbeistands hätten geltend gemacht werden können, ist hierfür unerheblich.
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5
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Durch die - fehlerhafte - Zulassung der Rechtsbeschwerde kann schließlich keine vom Gesetz nicht vorgesehene dritte Instanz eröffnet werden (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Senatsbeschluss vom
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11. September 2013 - XII ZA 54/13 - FamRZ 2013, 1878 Rn. 9 mwN).
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Dose
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Klinkhammer
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Botur
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Günter
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Guhling
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Vorinstanzen:
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AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.03.2013 - 460 F 9343/12 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.10.2013 - 5 WF 249/13 -
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