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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 460/16
vom
22. März 2017
in der Unterbringungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG §§ 335 Abs. 2, 62
Das dem Verfahrenspfleger nach § 335 Abs. 2 FamFG eingeräumte Beschwerderecht umfasst nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG (im Anschluss an
Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619).
BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 460/16 - LG Stuttgart
AG Ludwigsburg
ECLI:DE:BGH:2017:220317BXIIZB460.16.0
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2017 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und
die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die
Rechtsbeschwerde
des Verfahrenspflegers gegen
den
Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom
25. August 2016 wird verworfen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
1
Die Betroffene, die an Demenz mit psychomotorischer Unruhe und
Sturzneigung leidet und nicht geh- und stehfähig ist, stürzte im Seniorenpflegeheim und zog sich dabei ein Brillenhämatom zu. Auf Antrag der vorsorgebevollmächtigten Tochter der Betroffenen (Beteiligte zu 2) hat das Amtsgericht durch
Beschluss vom 12. August 2016 eine zeitweilige Schutzfixierung der Betroffenen in Form einer 3-Punkt-Fixierung bei Bedarf während der Nachtzeit und eines Bauchgurts im Sitzwagen/Sitzhose bis zum 31. August 2016 genehmigt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verfahrenspflegers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde begehrt
-3-
der Verfahrenspfleger die Feststellung, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts
und des Landgerichts die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.
II.
2
Die nach §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 335 Abs. 2 FamFG statthafte
Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers ist unzulässig.
3
Zwar hat der Verfahrenspfleger gemäß § 335 Abs. 2 FamFG in Unterbringungssachen ein eigenes Beschwerderecht. Dies umfasst im Falle der Erledigung indes nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG. Denn § 62 FamFG
setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der "Beschwerdeführer"
durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist (vgl. BTDrucks 16/6308 S. 205). Demgemäß kann auch nur derjenige Beteiligte antragsbefugt sein, dessen Rechtssphäre betroffen ist und der ein berechtigtes
Interesse im Sinne des § 62 Abs. 2 FamFG an der Feststellung hat (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 13).
-4-
4
Zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen ist der
Verfahrenspfleger nicht befugt (Senatsbeschluss vom 14. August 2013
- XII ZB 270/13 - juris Rn. 4 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. August 2012
- XII ZB 474/11 - FamRZ 2012, 1798 Rn. 13 für das Betreuungsverfahren).
Dose
Schilling
Botur
Günter
Krüger
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 12.08.2016 - 2 XVII 422/16 LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.08.2016 - 10 T 374/16 -