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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 245/10
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vom
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8. Juni 2011
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in der Betreuungssache
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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FamFG § 62
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Nach Erledigung der Hauptsache bedarf die Feststellung, dass die vorinstanzliche Entscheidung den Rechtsmittelführer in seinen Rechten verletzt hat, eines
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darauf gerichteten Antrags.
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BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 245/10 - LG Frankfurt amMain
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AG Frankfurt am Main
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
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Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss
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der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
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4. Mai 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
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Beschwerdewert: 3.000 €
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Gründe:
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I.
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1
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Die Beteiligte zu 1 ist die Betreuerin der Betroffenen, ihrer Mutter. Die Betroffene und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann hatten durch notariellen
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Erbvertrag vereinbart, sich gegenseitig zu Alleinerben und die Beteiligte zu 1 als
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Nacherbin einzusetzen. Nach dem Tode ihres Vaters schlug die Beteiligte zu 1
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die Nacherbschaft aus und machte ihren Pflichtteilsanspruch geltend. Dazu beantragte sie beim Amtsgericht die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für den
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Aufgabenkreis "Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch die Tochter des
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verstorbenen Ehemanns der Betroffenen".
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Das Amtsgericht bestellte die Beteiligte zu 2 zur Ergänzungsbetreuerin mit
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dem Aufgabenkreis "Erbschaftsangelegenheiten nach dem verstorbenen Ehemann der Betroffenen".
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3
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Gegen diesen Beschluss legte die Beteiligte zu 1 im Namen der Betroffenen und im eigenen Namen Beschwerde ein mit dem Ziel einer Beschränkung
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des Aufgabenkreises der Ergänzungsbetreuerin auf die "Regelung des Pflichtteilsanspruchs der Tochter der Betroffenen".
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Gegen den Beschluss des Landgerichts, mit dem die Beschwerden zurückgewiesen wurden, hat die Beteiligte zu 1 Rechtsbeschwerde eingelegt, mit
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der sie weiter eine Beschränkung des Aufgabenkreises der Ergänzungsbetreuerin anstrebt.
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Zwischenzeitlich hat das Amtsgericht den angegriffenen Beschluss über
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die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers aufgehoben.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist unzulässig, weil die angegriffene Entscheidung während des Rechtsmittelverfahrens aufgehoben wurde
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und die Beteiligte zu 1 trotz eines Hinweises des Senats keinen sachgerechten
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Antrag gestellt hat.
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1. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17. Januar 2011 den von der
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Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss über die Bestellung der Beteiligten
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zu 2 zur Ergänzungsbetreuerin aufgehoben, weil die Aufgaben der Ergänzungsbetreuung abgeschlossen wurden. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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führt eine nach Erlass der angegriffenen Entscheidung eingetretene Erledigung
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der Angelegenheiten der Hauptsache regelmäßig zur Unzulässigkeit des
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Rechtsmittels, weil ein Rechtsschutzbedürfnis des Beteiligten nach Erledigung
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des Verfahrensgegenstandes nicht mehr gegeben ist (BGH Beschluss vom
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14. Oktober 2010 - V ZB 78/10 - FGPrax 2011, 39 Rn. 11; MünchKomm-
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ZPO/Koritz 3. Aufl. § 62 FamFG Rn. 3; Müther in Bork/Jacoby/Schwab FamFG
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§ 62 Rn. 1; Unger in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 2. Aufl. § 62 Rn. 6;
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Bumiller/Harders Freiwillige Gerichtsbarkeit/FamFG 9. Aufl. § 62 FamFG Rn. 1;
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Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 62 FamFG Rn. 1).
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2. Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt,
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kann das Beschwerdegericht gemäß § 62 Abs. 1 FamFG aussprechen, dass die
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Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in
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seinen Rechten verletzt hat. Diese Vorschrift ist im Rechtsbeschwerdeverfahren
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entsprechend anzuwenden (BGH Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB
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172/09 - FGPrax 2010, 150 Rn. 9). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der
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Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag stellt und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung vorliegt. Dieses Feststellungsinteresse ist in der Regel
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anzunehmen, wenn ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt (§ 62
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Abs. 2 Nr. 1 FamFG) oder eine konkrete Wiederholungsgefahr (§ 62 Abs. 2 Nr. 2
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FamFG) besteht.
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3. Im hier zu entscheidenden Fall hat der Senat die Beteiligte zu 1 mit
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Schreiben vom 1. Februar 2011 darauf hingewiesen, dass der angegriffene Beschluss über die Bestellung einer Ergänzungsbetreuerin durch das Amtsgericht
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aufgehoben worden ist und sich dadurch der Verfahrensgegenstand der Rechtsbeschwerde erledigt haben dürfte. Dennoch hat die Beteiligte zu 1 den nach § 62
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Abs. 1 FamFG erforderlichen Antrag nicht gestellt, sondern an ihren in der
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Rechtsbeschwerdebegründung gestellten Anträgen festgehalten. Aufgrund der
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zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung der angegriffenen Entscheidung durch das
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Amtsgericht besteht insoweit jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
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Hahne
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Weber-Monecke
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Günter
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Klinkhammer
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Nedden-Boeger
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Vorinstanzen:
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AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.03.2010 - 42 XVII NUE 642/10 LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.05.2010 - 2-29 T 50/10 -
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