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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 185/03
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vom
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11. Mai 2005
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in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
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Prof. Dr. Wagenitz und Dose
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
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Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
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Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom
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28. Juli 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen,
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daß
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in
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Ziff. 3
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b)
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des
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||
Urteils
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des
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Amtsgerichts
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- Familiengerichts - Freiburg i.Br. vom 29. April 2003 der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. Oktober 2000, nicht
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95,25 €, sondern 93,19 € beträgt.
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Beschwerdewert: 500 €
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Gründe:
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I.
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Die Parteien haben am 15. Mai 1992 geheiratet. Der Scheidungsantrag
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des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 18. Februar 1957) ist der Ehefrau
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(Antragsgegnerin; geboren am 12. Dezember 1965) am 11. November 2000
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zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil
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die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt, daß es im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2
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BGB zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1)
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auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in
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Höhe von monatlich 95,25 €, bezogen auf den 31. Oktober 2000, begründet
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hat. Darüber hinaus hat es im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB
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vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 73,14 €, bezogen auf den 31. Oktober 2000, auf das
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Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA übertragen. Dabei ist das
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Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Mai 1992 bis 31. Oktober 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragsgegnerin beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des
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Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung
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des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 205,51 € und bei der BfA in Höhe von monatlich 146,28 €, bezogen auf den
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31. Oktober 2000, ausgegangen. Ein Ruhensbetrag nach § 55 BeamtVG ergibt
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sich für die Antragsgegnerin nach Auskunft des LBV nicht. Der Antragsteller hat
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nach den Feststellungen des Amtsgerichts in der Ehezeit ein Versorgungsanrecht bei der Allianz Lebensversicherungs AG (weitere Beteiligte zu 3) in Höhe
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von (dynamisiert) monatlich 15,01 € erworben.
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Die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde
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des LBV, mit der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die
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Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die
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Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die
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weiteren Beteiligten zu 2 und 3 haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren
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nicht geäußert.
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II.
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Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
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2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist
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im wesentlichen nicht begründet.
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1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich
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nicht zu beanstanden.
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Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
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Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
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der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
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des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
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2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
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Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
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ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
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erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
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26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.
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259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall
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während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive
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Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht
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unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein
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sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO
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261).
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Die Antragsgegnerin wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2030 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der
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Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,
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sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier
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jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der
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Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
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Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für den Antragsteller
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durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis
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zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies
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ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der
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gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß der
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Antragsgegnerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die
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Hälfte ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im
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Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a
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Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
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2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht lediglich
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auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2005 hinsichtlich der Sonderzuwen-
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dung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in
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Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des
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Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg
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- Landesanteil Besoldung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom
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4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
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Hahne
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Sprick
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Wagenitz
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Weber-Monecke
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Dose
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