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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 107/09
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vom
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28. Oktober 2009
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in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2009 durch die
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Richter Dose, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats
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- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom
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25. Mai 2009 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.
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Wert: 1.191.042 €
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Gründe:
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I.
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Der auf Zahlung von Zugewinnausgleich gerichtete Antrag der Antragsgegnerin (Ehefrau) wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 18. November
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2008, der Ehefrau zugestellt am 20. November 2008, abgewiesen.
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Mit einem am 5. Dezember 2008 eingegangenen Antrag begehrte die
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Ehefrau, "ihr für die beigefügte Berufung … Prozesskostenhilfe zu gewähren";
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die Berufung sollte "erst nach bewilligter Prozesskostenhilfe zugestellt werden".
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Die Erfolgsaussichten lägen vor; das werde die noch anzufertigende Berufungsbegründung ergeben. Dem Prozesskostenhilfeantrag war eine formgerechte und vom Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau unterzeichnete Berufungsschrift beigefügt. Auf Antrag der Ehefrau wurde die Frist zur Begründung
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der Berufung bis zum 20. Februar 2009 verlängert.
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Mit Beschluss vom 23. Februar 2009, der Ehefrau zugestellt am 27. Feb-
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3
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ruar 2009, versagte das Oberlandesgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Mit einem am 27. März 2009 eingegangenen Fax-Schreiben legte die
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Ehefrau gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. In der Begründung verweist
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die Ehefrau auf "das Dilemma", das darin liege, dass sie "die Berufungsbegründung nicht veranlassen kann, weil über die Prozesskostenhilfe nicht endgültig
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entschieden ist", und deshalb "das OLG auch nur die in vielen Punkten vollkommen falsche Darstellung des Amtsgerichts" kenne. Im Folgenden setzte
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sich die Ehefrau sodann "zur Begründung der Beschwerde …, ohne die Berufungsbegründung vorwegnehmen zu wollen", mit dem vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt und dessen Würdigung durch das Amtsgericht auseinander.
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Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts (auf § 567 ZPO) nahm die
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Ehefrau mit einem am 7. April 2009 eingegangenen Schriftsatz die Beschwerde
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gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Oberlandesgerichts zurück und beantragte nunmehr, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen
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Stand im Hinblick auf die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist zu
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gewähren. Gleichzeitig erklärte sie, Berufung einzulegen und dazu die sich
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(daran im selben Schriftsatz) anschließende Berufungsbegründung zu überreichen.
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Das Oberlandesgericht hat der Ehefrau Gelegenheit gegeben, zu Bedenken Stellung zu nehmen, die gegen die nachgesuchte Wiedereinsetzung in
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den vorigen Stand in die Berufungsbegründungsfrist bestünden. Nachdem die
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Ehefrau in ihrer Stellungsnahme erneut Wiedereinsetzung in die Berufungsund Berufungsbegründungsfrist beantragt hatte, hat das Oberlandesgericht die
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Berufung als unzulässig verworfen und die Anträge auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der Rechtsbeschwerde.
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II.
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Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO
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statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des
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§ 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen ihrer Auffassung wird die Ehefrau
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durch die angefochtene Entscheidung in ihrem Verfahrensgrundrecht auf effektiven Rechtsschutz nicht verletzt. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
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zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung ist deshalb nicht erforderlich.
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1. Das Oberlandesgericht geht zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unangegriffen davon aus, dass die Ehefrau bereits mit der ihrem Gesuch auf
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Prozesskostenhilfe beigefügten Berufungsschrift rechtzeitig und auch sonst
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wirksam Berufung eingelegt hat. Das Gesuch der Ehefrau auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist war deshalb gegenstandslos.
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2. Ebenso zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, dass die
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Ehefrau die bis zum 20. Februar 2009 verlängerte Frist zur Berufungsbegründung nicht gewahrt hat und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in
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diese Frist nicht vorliegen.
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Zwar war die Ehefrau zunächst gehindert, ihre Berufung zu begründen.
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Mit der Zustellung der Entscheidung über die von ihr begehrte Prozesskostenhilfe am 27. Februar 2009 war dieses Hindernis jedoch entfallen. Die Ehefrau
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hätte deshalb innerhalb der von § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO für den Antrag
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auf Wiedereinsetzung vorgeschriebenen Monatsfrist jedenfalls gemäß § 236
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Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. ZPO die Berufung begründen müssen. Das hat die Ehefrau nicht getan.
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a) Die erst am 7. April 2009 eingegangene Berufungsbegründung wahrt
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die von § 236 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 234 ZPO vorgeschriebene
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(Monats-) Frist zur Nachholung der versäumten Prozesshandlung auch dann
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nicht, wenn man der Ehefrau einen diese Frist verlängernden Überlegungszeitraum von drei bis vier Tagen einräumt (vgl. dazu etwa BGH Beschluss vom
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20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08 - WuM 2009, 186, 187).
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b) Der zuvor am 27. März 2009 - und damit innerhalb der Monatsfrist eingegangene Schriftsatz der Ehefrau ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht als Berufungsbegründung anzusehen. Zwar kann ein Schriftsatz, der sich - wie hier - gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für das
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Berufungsverfahren wendet, zugleich eine Berufungsbegründung darstellen,
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sofern er den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügt. Eine solche Bestimmung seines Schriftsatzes muss der Berufungskläger nicht ausdrücklich
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hervorheben. Es genügt, dass sich eine entsprechende Bestimmung aus dem
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Zusammenhang und den Begleitumständen ergibt. Da im Allgemeinen keine
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Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist verbundenen
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prozessualen Nachteile in Kauf nehmen will, ist anzunehmen, dass eine inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechende Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Berufungsklägers
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anzunehmen ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. Juni 2007 – XII ZB 31/07 FamRZ 2007, 1726, 1727 f.). Letzteres ist hier indes der Fall. Zwar mag für sich
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genommen unschädlich sein, dass der am 27. März 2009 eingegangene
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Schriftsatz der Ehefrau nur als "Beschwerde" gegen den die Prozesskostenhilfe
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ablehnenden Beschluss des Oberlandesgerichts überschrieben ist und keine
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ausformulierten Anträge enthält. Entscheidend ist jedoch, dass die Ehefrau in
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dieser Beschwerdeschrift darlegt, dass sie derzeit - vor der endgültigen Entscheidung über die Prozesskostenhilfe - eine "Berufungsbegründung nicht ver-
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anlassen kann" und deshalb die weiteren Ausführungen der Beschwerdeschrift
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zur Begründung der Beschwerde, aber "ohne die Berufungsbegründung vorwegnehmen zu wollen", erfolgen. Damit wird unmissverständlich klargestellt,
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dass in diesem Schriftsatz gerade noch keine Berufungsbegründung liegt, diese
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vielmehr einem späteren Schriftsatz vorbehalten bleiben soll. An dieser eigenen
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Beurteilung muss sich die Ehefrau festhalten lassen.
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Dose
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Weber-Monecke
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Klinkhammer
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Wagenitz
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Schilling
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Vorinstanzen:
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AG Syke, Entscheidung vom 18.11.2008 - 4 F 294/97 OLG Celle, Entscheidung vom 25.05.2009 - 19 UF 208/08 -
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