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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XI ZR 27/04
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vom
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23. November 2004
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004
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durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller,
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Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung
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der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 13. Januar
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2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
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grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
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Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
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nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, das
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Überraschungsmoment einer etwaigen Haustürsituation sei für den Abschluß des Darlehensvertrages vom
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12. April 1996 nicht (mit)ursächlich geworden, lassen
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einen Rechtsfehler nicht erkennen. Eine Vorlage an
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den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur
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Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie, die den Abschluß des Vertrages in einer Haustürsituation erfordert, oder zur Verbraucherkreditrichtlinie ist danach
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nicht veranlaßt. Die letztgenannte Richtlinie findet
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nach Art. 2 Abs. 1 lit. a) erklärtermaßen auf Kreditverträge, die zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem
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Grundstück oder Gebäude bestimmt sind, keine Anwendung. Auf den erst in der Nichtzulassungsbe-
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-3-
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schwerdebegründung
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angesprochenen
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§ 10
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Abs. 2
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VerbrKrG ist das Berufungsgericht zu Recht nicht eingegangen. Eine persönliche Unterwerfung unter die
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Zwangsvollstreckung bei der Bestellung einer Grundschuld
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entspricht
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jahrzehntelanger
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Praxis.
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Nichts
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spricht unter Berücksichtigung der Materialien zum
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Verbraucherkreditgesetz (BT-Drucks. 11/8274 S. 22)
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dafür, daß der Gesetzgeber diese ihm bekannte Praxis
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unterbinden wollte. Er hat § 10 Abs. 2 VerbrKrG vielmehr bewußt auf Wechsel und Schecks beschränkt.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
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Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
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beträgt 76.182,49 €.
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Nobbe
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Müller
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Appl
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Wassermann
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Ellenberger
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