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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XI ZR 21/16
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vom
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1. Juni 2016
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2016:010616BXIZR21.16.0
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2016 durch den
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Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias
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sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
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beschlossen:
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Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwaltes für das
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Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b
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Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
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1. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung
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bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (Senat, Beschluss vom 11. April 2003
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- XI ZB 5/03, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 27. April 1995 - III ZB 4/95,
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NJW-RR 1995, 1016 und vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247
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Rn. 2). Hat sie - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Fall einer späteren
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Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht,
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wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat
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die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR
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226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2).
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2. Daran fehlt es hier. Der Kläger ist zunächst durch die Rechtsanwälte
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Dr. M.
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vertreten worden, die die Nichtzulassungsbe-
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schwerde eingelegt und danach das Mandat niedergelegt haben. Anschließend
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hat Rechtsanwalt K.
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die weitere Vertretung des Klägers übernommen und
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später das Mandat ebenfalls niedergelegt. Der Kläger legt nicht dar, dass er die
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Beendigung der Mandate nicht zu vertreten hat.
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a) Der Kläger selbst hat das Mandatsverhältnis zu den Rechtsanwälten
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Dr. M.
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gekündigt und zur Begründung auf die Rück-
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nahme einer Vereinbarung eines Besprechungstermins Bezug genommen. Er
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führt aus, dass er feststellen müsse, dass Rechtsanwalt Dr. M.
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ohne
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Rücksprache auf eine ihm wichtige und nicht verhandelbare Mitarbeit verzichte.
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Damit sei sein Vertrauen in die Person von Rechtsanwalt Dr. M.
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massiv erschüttert. Aus diesem Grund könne er einer erstellten Ausarbeitung
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von Rechtsanwalt Dr. M.
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keine vertrauensvolle Akzeptanz entgegen-
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bringen. Diesen Ausführungen ist nicht nachvollziehbar zu entnehmen, dass die
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Beendigung des Mandats durch ein Verhalten der Rechtsanwälte gerechtfertigt
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und nicht vom Kläger selbst zu vertreten ist.
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b) Soweit Rechtsanwalt K.
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für den Kläger tätig geworden ist, macht
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der Kläger geltend, er habe Rechtsanwalt K.
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kein Mandat erteilt. Dieser ha-
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be keinen Auftrag und keine Vertretungsvollmacht gehabt, für ihn vor dem
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Bundesgerichtshof vorstellig zu werden. Diese Darstellung ist unzutreffend. Aus
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den vom Kläger vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass er sich mit der
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schriftlichen Anfrage und Bitte an Rechtsanwalt K.
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gewandt hat, eine Revi-
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sion bzw. eine Nichtzulassungsbeschwerde durchzuführen.
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Ellenberger
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Joeres
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Menges
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Matthias
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Dauber
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Vorinstanzen:
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LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 19.09.2014 - 12 O 204/13 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.01.2016 - 4 U 155/14 -
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