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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XI ZR 571/15
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vom
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7. März 2017
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2017:070317BXIZR571.15.0
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-2-
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2017 durch den
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Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias
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sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
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beschlossen:
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Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil
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des
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24. Zivilsenats
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des
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Kammergerichts
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in
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Berlin-
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Schöneberg vom 4. November 2015 werden zurückgewiesen, weil
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die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die
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Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen
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Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
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erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch, soweit das
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Berufungsgericht rechtsfehlerhaft den Vorschriften des § 15a InsO
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und des § 270b Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO eine normative Vorgabe
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für die Frage der zulässigen Dauer eines Überbrückungskredits
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entnommen hat. Die Frage, ab welcher Laufzeit ein als "Überbrückungskredit" bezeichnetes Darlehen sittenwidrig ist, kann nicht
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pauschal, sondern nur auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung des einzelnen Vertrages unter Berücksichtigung aller den
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Vertrag kennzeichnenden Umstände beurteilt werden (Senatsurteil
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vom 12. April 2016 - XI ZR 305/14, WM 2016, 1026 Rn. 42 mwN).
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Die Grenze zwischen dem, was einer Bank bei Gewährung und
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Sicherung ihrer Kredite noch erlaubt ist, und dem, was für den redlichen Verkehr unerträglich und deshalb sittlich unstatthaft ist,
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kann deshalb nicht mit Hilfe starrer Fristen gezogen werden (BGH,
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Urteil vom 9. Dezember 1969 - VI ZR 50/68, WM 1970, 399 f.;
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Weiß/v. Jeinsen,
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ZIP
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2016,
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2251,
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2253;
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Längsfeld/Meyer-
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Löwy/Nardi, WM 2016, 1269, 1273; Knof, EWiR 2016, 313, 314;
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-3-
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Längsfeld, EWiR 2016, 607, 608; Bettermann/Schulz, BKR 2016,
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395). Ungeachtet dessen ist die Revision nicht zuzulassen, weil
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das Berufungsgericht seine Entscheidung rechtsfehlerfrei und ohne Verstoß gegen die Verfahrensgrundrechte der Parteien auch
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auf die selbstständig tragende, von der Beschwerde der Klägerin
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nicht angegriffene Begründung gestützt hat, dass es der Klägerin
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schon bei der Gewährung des ersten Darlehens nicht um die
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Überbrückung eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses bis zur Klärung der Sanierungsfähigkeit der V.
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-Gesellschaften, sondern
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von vornherein um die Bereitstellung von Finanzmitteln gegangen
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sei, die in einer mittleren Frist bis zum Abschluss der Projekte aus
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den von ihnen initiierten Bauträgermaßnahmen ein Überleben dieser Gesellschaften gewährleisten sollten. Diese tatrichterliche
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Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Von einer
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weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
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ZPO abgesehen.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der
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Klägerin (§ 97 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog, § 101
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Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO).
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Der
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Gegenstandswert
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des
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Beschwerdeverfahrens
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beträgt
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4.119.288,61 €.
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Ellenberger
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Maihold
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Derstadt
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Matthias
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Dauber
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Vorinstanzen:
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LG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2014 - 38 O 363/13 KG Berlin, Entscheidung vom 04.11.2015 - 24 U 112/14 -
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