Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/xi_zr_571-15.pdf.txt

109 lines
3.2 KiB
Text
Raw Normal View History

2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 571/15
vom
7. März 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:070317BXIZR571.15.0
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2017 durch den
Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias
sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil
des
24. Zivilsenats
des
Kammergerichts
in
Berlin-
Schöneberg vom 4. November 2015 werden zurückgewiesen, weil
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die
Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch, soweit das
Berufungsgericht rechtsfehlerhaft den Vorschriften des § 15a InsO
und des § 270b Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO eine normative Vorgabe
für die Frage der zulässigen Dauer eines Überbrückungskredits
entnommen hat. Die Frage, ab welcher Laufzeit ein als "Überbrückungskredit" bezeichnetes Darlehen sittenwidrig ist, kann nicht
pauschal, sondern nur auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung des einzelnen Vertrages unter Berücksichtigung aller den
Vertrag kennzeichnenden Umstände beurteilt werden (Senatsurteil
vom 12. April 2016 - XI ZR 305/14, WM 2016, 1026 Rn. 42 mwN).
Die Grenze zwischen dem, was einer Bank bei Gewährung und
Sicherung ihrer Kredite noch erlaubt ist, und dem, was für den redlichen Verkehr unerträglich und deshalb sittlich unstatthaft ist,
kann deshalb nicht mit Hilfe starrer Fristen gezogen werden (BGH,
Urteil vom 9. Dezember 1969 - VI ZR 50/68, WM 1970, 399 f.;
Weiß/v. Jeinsen,
ZIP
2016,
2251,
2253;
Längsfeld/Meyer-
Löwy/Nardi, WM 2016, 1269, 1273; Knof, EWiR 2016, 313, 314;
-3-
Längsfeld, EWiR 2016, 607, 608; Bettermann/Schulz, BKR 2016,
395). Ungeachtet dessen ist die Revision nicht zuzulassen, weil
das Berufungsgericht seine Entscheidung rechtsfehlerfrei und ohne Verstoß gegen die Verfahrensgrundrechte der Parteien auch
auf die selbstständig tragende, von der Beschwerde der Klägerin
nicht angegriffene Begründung gestützt hat, dass es der Klägerin
schon bei der Gewährung des ersten Darlehens nicht um die
Überbrückung eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses bis zur Klärung der Sanierungsfähigkeit der V.
-Gesellschaften, sondern
von vornherein um die Bereitstellung von Finanzmitteln gegangen
sei, die in einer mittleren Frist bis zum Abschluss der Projekte aus
den von ihnen initiierten Bauträgermaßnahmen ein Überleben dieser Gesellschaften gewährleisten sollten. Diese tatrichterliche
Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Von einer
weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der
Klägerin (§ 97 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog, § 101
Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO).
-4-
Der
Gegenstandswert
des
Beschwerdeverfahrens
beträgt
4.119.288,61 €.
Ellenberger
Maihold
Derstadt
Matthias
Dauber
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2014 - 38 O 363/13 KG Berlin, Entscheidung vom 04.11.2015 - 24 U 112/14 -