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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XI ZR 448/11
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vom
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15. Januar 2013
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in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2013 durch den
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Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp
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sowie die Richterin Dr. Menges
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beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
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Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. September 2011 wird als unzulässig
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verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544
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ZPO).
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Nachdem das Landgericht die Klage auf Leistung einer Darlehensschlussrate bis auf einen geringen Teilbetrag in Höhe von
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112,15 € abgewiesen hatte, weil zwar die Hauptforderung aus
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Darlehensvertrag in Höhe von 25.524,25 € begründet sei, aber eine vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auf Leistung von Schadenersatz in Höhe von 25.412,10 €
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bestehe, und gegen das landgerichtliche Urteil nur die Klägerin,
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aber nicht der Beklagte (Anschluss-)Berufung eingelegt hatte, war
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im Berufungsverfahren nur noch über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung zu entscheiden (BGH, Urteil vom 3. November
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1989
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- V ZR 143/87,
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BGHZ 109,
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179,
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186 ff.;
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||
Urteil
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vom
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26. Oktober 1994 - VIII ZR 150/93, WM 1995, 112, 115; Beschluss
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vom 19. Dezember 2000 - VIII ZR 76/00, juris Rn. 1; Zöller/
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Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 322 Rn. 21; Musielak/ders., ZPO,
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9. Aufl., § 322 Rn. 85). Daher bestimmte sich die Beschwer des
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Beklagten durch das Berufungsurteil allein nach dem der Klage
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(über die landgerichtliche Verurteilung hinaus) entsprechenden
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Teil. Bestreitet der Beklagte die Klageforderung nicht (mehr) und
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macht er nur (noch) die Aufrechnung mit einer Gegenforderung
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geltend, ist er durch ein der Klage stattgebendes Urteil nur in Höhe des Betrages beschwert, zu dessen Zahlung er verurteilt worden ist. Zwar wird in einem solchen Fall über zwei Forderungen
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entschieden. Wirtschaftlich geht der Streit der Parteien aber nur
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über einen Betrag, der die Höhe der Klageforderung nicht übersteigt. Auch wird der Beklagte lediglich dadurch belastet, dass er
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die unstreitige (bzw. unstreitig gewordene) Klageforderung nicht
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mit Hilfe seiner angeblichen Gegenforderung tilgen kann, sondern
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erfüllen muss. Der Wert der Beschwer des Beklagten ist daher
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nicht höher als der Betrag, der dem Kläger in dem Urteil zugesprochen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1971
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- VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301, 303; Beschluss vom 17. Mai 1990
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- IX ZR 276/89, BGHR ZPO § 4 Abs. 1 Rechtsmittelinteresse 1;
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Beschluss vom 28. März 2001 - VIII ZR 258/00, juris Rn. 4 ff.;
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MünchKommZPO/Rimmelspacher,
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4. Aufl.,
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Vorbem
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zu
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den
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§§ 511 ff. Rn. 32).
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Das Berufungsgericht hat die Gegenforderung in Höhe von weiteren 18.521,34 € zu Lasten des Beklagten aberkannt und ihn in
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dieser Höhe auf die Berufung der Klägerin über die landgerichtliche Entscheidung hinaus zur Zahlung verurteilt. Nur in diesem
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Umfang ist der Beklagte durch das Berufungsurteil beschwert, da
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das Berufungsgericht bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nur insoweit seinem zweitinstanzlichen Begehren nicht gefolgt ist.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
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Abs. 1 ZPO).
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Streitwert: bis 19.000 €
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Wiechers
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Grüneberg
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Pamp
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Maihold
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Menges
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Vorinstanzen:
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LG Mühlhausen, Entscheidung vom 17.02.2010 - 3 O 469/09 OLG Jena, Entscheidung vom 27.09.2011 - 5 U 257/10 -
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