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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XI ZR 434/02
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vom
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16. Dezember 2003
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
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Richter
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Nobbe
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und
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die
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Richter
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Dr. Bungeroth,
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Dr. Müller,
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Dr. Wassermann und Dr. Appl
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am 16. Dezember 2003
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats
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des
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Oberlandesgerichts
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Frankfurt
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am
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Main
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vom
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22. Oktober 2002 wird als unzulässig verworfen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
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beträgt 15.000
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Gründe:
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin
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nicht dargelegt hat, daß sie mit der beabsichtigten Revision eine Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze des § 26 Nr. 8
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EGZPO übersteigenden Umfang anstreben will.
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Während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8
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EGZPO hat der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist
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nicht nur die Revisionszulassungsgründe vorzutragen, sondern auch
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darzulegen, daß er mit der Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000
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erstreben will (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02,
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WM 2002, 2431, 2433; Senatsbeschluß vom 15. Juli 2003 - XI ZR 93/02,
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Beschlußumdruck S. 2 f.). Diesem Erfordernis ist die Klägerin, wie die
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Beschwerdeerwiderung mit Recht rügt, nicht nachgekommen. Sie hat
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zwar angegeben, hinsichtlich welcher Teile des Berufungsurteils sie die
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Zulassung der Revision begehrt und eine Abänderung des Urteils erstreben will. Sie hat es aber versäumt, ausreichende Angaben zu machen,
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die die Feststellung zuließen, daß die von ihr angestrebte Abänderung
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des Berufungsurteils die Wertgrenze von 20.000
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Soweit die Klägerin ihren auf Zahlung von 20.000 DM gerichteten
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Klageantrag mit der beabsichtigten Revision weiterverfolgen will, steht
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zwar ein Wert der Beschwer in Höhe von 10.225,84
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hat aber keine Angaben zur Bewertung des Feststellungsantrags gemacht, den sie ebenfalls mit der Revision weiterverfolgen will. Es kann
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offenbleiben, ob solche Angaben entbehrlich wären, wenn auch ohne sie
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klar ersichtlich wäre, daß der Feststellungsantrag einen Wert von
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!
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chende Beschwer die Wertgrenze von 20.000
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9.774,16
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!
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Feststellung ist hier nicht möglich, weil aus der Beschwerdebegründung
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hervorgeht, daß der Feststellungsantrag nicht den Ersatz der der Klägerin bereits entstandenen und von ihr mit über 12,1 Millionen DM bezifferten Schäden, sondern ausschließlich den Ersatz möglicherweise künf-
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tig noch entstehender Schäden betrifft. Zu Art und Umfang dieser künftig
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zu erwartenden Schäden enthält die Beschwerdebegründung keine Angaben.
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Abgesehen davon sind alle von der Klägerin formulierten Fragen
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nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
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ZPO), sondern entweder nicht klärungsbedürftig oder solche des vorliegenden - rechtsfehlerfrei entschiedenen - Einzelfalles. Von einer näheren
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Begründung wird abgesehen.
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Nobbe
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Bungeroth
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Wassermann
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Müller
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Appl
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