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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 434/02
vom
16. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter
Nobbe
und
die
Richter
Dr. Bungeroth,
Dr. Müller,
Dr. Wassermann und Dr. Appl
am 16. Dezember 2003
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts
Frankfurt
am
Main
vom
22. Oktober 2002 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 15.000
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin
nicht dargelegt hat, daß sie mit der beabsichtigten Revision eine Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze des § 26 Nr. 8
EGZPO übersteigenden Umfang anstreben will.
-3-
Während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8
EGZPO hat der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist
nicht nur die Revisionszulassungsgründe vorzutragen, sondern auch
darzulegen, daß er mit der Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000
  
erstreben will (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02,
WM 2002, 2431, 2433; Senatsbeschluß vom 15. Juli 2003 - XI ZR 93/02,
Beschlußumdruck S. 2 f.). Diesem Erfordernis ist die Klägerin, wie die
Beschwerdeerwiderung mit Recht rügt, nicht nachgekommen. Sie hat
zwar angegeben, hinsichtlich welcher Teile des Berufungsurteils sie die
Zulassung der Revision begehrt und eine Abänderung des Urteils erstreben will. Sie hat es aber versäumt, ausreichende Angaben zu machen,
die die Feststellung zuließen, daß die von ihr angestrebte Abänderung
des Berufungsurteils die Wertgrenze von 20.000
 
Soweit die Klägerin ihren auf Zahlung von 20.000 DM gerichteten
Klageantrag mit der beabsichtigten Revision weiterverfolgen will, steht
zwar ein Wert der Beschwer in Höhe von 10.225,84

   
hat aber keine Angaben zur Bewertung des Feststellungsantrags gemacht, den sie ebenfalls mit der Revision weiterverfolgen will. Es kann
offenbleiben, ob solche Angaben entbehrlich wären, wenn auch ohne sie
klar ersichtlich wäre, daß der Feststellungsantrag einen Wert von
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chende Beschwer die Wertgrenze von 20.000
9.774,16
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Feststellung ist hier nicht möglich, weil aus der Beschwerdebegründung
hervorgeht, daß der Feststellungsantrag nicht den Ersatz der der Klägerin bereits entstandenen und von ihr mit über 12,1 Millionen DM bezifferten Schäden, sondern ausschließlich den Ersatz möglicherweise künf-
-4-
tig noch entstehender Schäden betrifft. Zu Art und Umfang dieser künftig
zu erwartenden Schäden enthält die Beschwerdebegründung keine Angaben.
Abgesehen davon sind alle von der Klägerin formulierten Fragen
nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO), sondern entweder nicht klärungsbedürftig oder solche des vorliegenden - rechtsfehlerfrei entschiedenen - Einzelfalles. Von einer näheren
Begründung wird abgesehen.
Nobbe
Bungeroth
Wassermann
Müller
Appl