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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XI ZR 391/11
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vom
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18. November 2013
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2013 durch
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den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger,
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Maihold und die Richterin Dr. Menges
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beschlossen:
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Die Gehörsrüge der Beklagten vom 21. Oktober 2013 gegen den
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Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2013 wird auf ihre Kosten
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als unzulässig verworfen.
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Die nach § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist unzulässig, da sie
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nicht innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 321a Abs. 2
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Satz 1 ZPO begründet worden ist. Die Beklagte bezeichnet nach
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§ 321a Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 ZPO den Beschluss des Senats
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vom 1. Oktober 2013, der ihrer Prozessvertreterin am 7. Oktober
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2013 zugestellt worden ist, als mit der Gehörsrüge angegriffene
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Entscheidung, ohne innerhalb der Rügefrist nach § 321a Abs. 2
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Satz 5 Halbsatz 2 ZPO i.V.m. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO
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Umstände vorzutragen, aus denen sich aus ihrer Sicht eine Gehörsverletzung durch diesen Senatsbeschluss ergibt. Dass die mit
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der Gehörsrüge angegriffene Entscheidung - wie hier nach Ansicht
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der Beklagten der Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2013 - durch
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ein Urteil in einer Parallelsache, dessen Entscheidungsgründe bis
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dahin nicht mitgeteilt worden waren, beeinflusst sein könnte, befreit die Partei, die sich in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör
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verletzt sieht und deswegen die Rüge nach § 321a ZPO erhebt,
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nicht davon, diese innerhalb der Rügefrist zu begründen. Hinzu
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tritt, dass die Beklagte an dem Parallelverfahren nicht beteiligt ist.
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Im Übrigen wäre die Rüge auch sachlich unbegründet. Der Senat
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hat das Vorbringen der Beklagten, das diese auf das Parallelverfahren bezieht, auch bei dem mit der Gehörsrüge angegriffenen
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Beschluss berücksichtigt.
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Wiechers
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Joeres
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Maihold
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Ellenberger
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Menges
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Vorinstanzen:
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LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.08.2010 - 33 O 154/07 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.07.2011 - I-18 U 159/10 -
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