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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 391/11
vom
18. November 2013
in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger,
Maihold und die Richterin Dr. Menges
beschlossen:
Die Gehörsrüge der Beklagten vom 21. Oktober 2013 gegen den
Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2013 wird auf ihre Kosten
als unzulässig verworfen.
Die nach § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist unzulässig, da sie
nicht innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 321a Abs. 2
Satz 1 ZPO begründet worden ist. Die Beklagte bezeichnet nach
§ 321a Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 ZPO den Beschluss des Senats
vom 1. Oktober 2013, der ihrer Prozessvertreterin am 7. Oktober
2013 zugestellt worden ist, als mit der Gehörsrüge angegriffene
Entscheidung, ohne innerhalb der Rügefrist nach § 321a Abs. 2
Satz 5 Halbsatz 2 ZPO i.V.m. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO
Umstände vorzutragen, aus denen sich aus ihrer Sicht eine Gehörsverletzung durch diesen Senatsbeschluss ergibt. Dass die mit
der Gehörsrüge angegriffene Entscheidung - wie hier nach Ansicht
der Beklagten der Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2013 - durch
ein Urteil in einer Parallelsache, dessen Entscheidungsgründe bis
dahin nicht mitgeteilt worden waren, beeinflusst sein könnte, befreit die Partei, die sich in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt sieht und deswegen die Rüge nach § 321a ZPO erhebt,
nicht davon, diese innerhalb der Rügefrist zu begründen. Hinzu
tritt, dass die Beklagte an dem Parallelverfahren nicht beteiligt ist.
-3-
Im Übrigen wäre die Rüge auch sachlich unbegründet. Der Senat
hat das Vorbringen der Beklagten, das diese auf das Parallelverfahren bezieht, auch bei dem mit der Gehörsrüge angegriffenen
Beschluss berücksichtigt.
Wiechers
Joeres
Maihold
Ellenberger
Menges
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.08.2010 - 33 O 154/07 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.07.2011 - I-18 U 159/10 -