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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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XI ZR 379/14
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Verkündet am:
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7. Februar 2017
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Herrwerth,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2017:070217UXIZR379.14.0
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 7. Februar 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die
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Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und
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Dr. Dauber
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts München vom 16. Juli 2014 in der Fassung
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des Beschlusses vom 15. September 2014 im Kostenpunkt und
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insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der
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Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert zurückgewiesen
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hat.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
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an den 19. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerin nimmt die beklagte Bank wegen fehlerhafter Beratung im
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Zusammenhang mit dem Abschluss eines Swap-Geschäfts in Anspruch.
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Die Klägerin, ein mittelständisches metallverarbeitendes Unternehmen,
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schloss mit der Beklagten am 25. August 2004 einen Rahmenvertrag für Fi-
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nanztermingeschäfte (nachfolgend: Rahmenvertrag) und am 22. Oktober 2008
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den streitgegenständlichen Cross-Currency-Swap-Vertrag (nachfolgend: CCSVertrag) mit einer Laufzeit vom 24. Oktober 2008 bis zum 24. Oktober 2013. In
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diesem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, an die Beklagte zum Enddatum
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1.504.300 CHF und zuvor halbjährlich Zinsen in Höhe des 6-Monats-CHFLIBOR-BBA zuzüglich 0,6% p.a. auf diesen Bezugsbetrag zu zahlen, während
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die Beklagte an die Klägerin zum Enddatum 1.000.000 € und zuvor halbjährlich
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Zinsen in Höhe des 6-Monats-EUR-EURIBOR-Reuters auf diesen Betrag zu
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zahlen hatte. In der Folgezeit tauschten die Parteien regelmäßig die Differenzen
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aus den Zinsverpflichtungen aus.
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Mit ihrer nach erfolglos betriebenem Güteverfahren erhobenen Klage hat
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die Klägerin zunächst die Feststellung begehrt, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Swap-Vertrag zustehen und diese der
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Klägerin zum Ersatz der künftig noch entstehenden Schäden verpflichtet ist.
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Nach Ende der Vertragslaufzeit begehrt die Klägerin nunmehr die Zahlung von
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207.661,44 € nebst Zinsen. Des Weiteren verlangt sie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
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Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Senat hat die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil nur zugelassen, soweit es um
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den Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über den anfänglichen negativen
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Marktwert des Swap-Vertrags geht. In diesem Umfang verfolgt die Klägerin ihr
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Klagebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist begründet. Sie führt in dem aus der Entscheidungsformel
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ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
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Das Berufungsgericht (OLG München, BeckRS 2014, 14736) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von
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Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
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Das Landgericht habe zu Recht eine pflichtwidrige Beratung der Klägerin
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durch Mitarbeiter der Beklagten verneint. Zwar folge jedenfalls aus dem Rahmenvertrag die Pflicht zur korrekten Beratung der Klägerin. Die Beklagte sei
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aber nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin über einen anfänglichen negativen
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Marktwert des streitgegenständlichen Swap-Vertrags aufzuklären, da insoweit
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der Sachverhalt anders liege als in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom
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22. März 2011 (XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13). Entspreche der anfängliche negative Marktwert dem Gewinn der Bank, sei darüber nicht aufzuklären, da sich die
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Gewinnerzielungsabsicht der Bank für den Kunden von selbst verstehe. Aufklärungspflichtig werde ein anfänglicher negativer Marktwert nur dann, wenn er
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durch entsprechende Gestaltung der Berechnungsformel bewusst einstrukturiert worden sei. Vorliegend sei die Berechnungsformel des CCS-Vertrags
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denkbar einfach. Sie bestehe nur aus drei Parametern, auf deren Entwicklung
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die Beklagte keinen Einfluss gehabt habe, so dass es ihr nicht möglich gewesen sei, Nachteile für die Klägerin in die Berechnungsformel bewusst einzustrukturieren. Auch wenn die Beklagte über bessere Erkenntnismöglichkeiten
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hinsichtlich der voraussichtlichen Entwicklung der Berechnungsparameter verfüge als die Klägerin, blieben auch komplex ermittelte Prognosen pure Erwartungen, die sich erfüllen könnten oder auch nicht.
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II.
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Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
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Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, im Fall eines
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CCS-Vertrags, der wie der streitgegenständliche konzipiert sei, bestehe keine
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Beratungspflicht zur Aufklärung über einen anfänglichen negativen Marktwert,
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der aus der eingepreisten Gewinnmarge der Bank resultiere.
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1. Auch wenn das Einpreisen einer Bruttomarge in ein Swap-Geschäft
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kein Umstand ist, über den die beratende Bank im Rahmen der objektgerechten
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Beratung informieren müsste (Senatsurteile vom 20. Januar 2015 - XI ZR
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316/13, WM 2015, 575 Rn. 33 ff., vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ
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205, 117 Rn. 31 f. und vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821
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Rn. 23), hat sie unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts bei Swap-Verträgen im Zweipersonenverhältnis - und damit unabhängig von deren konkreten Bedingungen - die Pflicht, über die Einpreisung eines
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anfänglichen negativen Marktwerts, d.h. der den Nettogewinn und die Kosten
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der Bank umfassenden Bruttomarge, sowie über dessen Höhe aufzuklären, es
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sei denn, der Swap-Vertrag dient nur dazu, die Konditionen eines konnexen
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Kreditverhältnisses abzuändern (vgl. Senatsurteile vom 28. April 2015, aaO
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Rn. 39 ff. und vom 22. März 2016, aaO Rn. 24, 27; Senatsbeschluss vom
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15. März 2016 - XI ZR 208/15, juris Rn. 10).
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2. Hier war die Verpflichtung der Beklagten zur Aufklärung über das Einpreisen eines anfänglichen negativen Marktwerts nicht wegen des Bestehens
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eines konnexen Gegengeschäfts entfallen. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, dass die Beklagte der Klägerin ein Darlehen gewährt hatte, mit dem der CCS-Vertrag gemäß den Grundsätzen, die der Senat
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nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteilen vom 22. März 2016 (XI ZR
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425/14, WM 2016, 821 Rn. 26 ff.) und vom 12. Juli 2016 (XI ZR 150/15, juris
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Rn. 25) aufgestellt hat, konnex verknüpft war.
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III.
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Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
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1. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen einer unzureichenden Information über den
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anfänglichen negativen Marktwert des CCS-Vertrags zwar nicht aus einer Verletzung von Pflichten aus dem Rahmenvertrag resultieren (vgl. Senatsurteil vom
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28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 25 ff.). Allerdings ist nach
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den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen,
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dass zwischen den Parteien ein Einzelberatungsvertrag zustande gekommen
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ist. Denn in Fällen, in denen der Kunde an die Bank oder die Bank an den Kunden herantritt, um über den Abschluss von Swap-Verträgen beraten zu werden
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bzw. zu beraten, wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs
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angenommen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93,
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BGHZ 123, 126, 128, vom 28. April 2015, aaO Rn. 23 und vom 22. März 2016
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- XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 21).
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2. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich ebenfalls
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nicht, dass keine Verletzung der Pflicht der Beklagten zur Aufklärung über einen
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anfänglichen negativen Marktwert des CCS-Vertrags vorliegt.
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Nach diesen Feststellungen hat die Klägerin behauptet, nicht auf den anfänglichen negativen Marktwert des Swap-Vertrags hingewiesen worden zu
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sein. Damit hat die Klägerin die geltend gemachte Pflichtverletzung hinreichend
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dargelegt. Denn schlüssiger Vortrag zur unzureichenden Aufklärung über den
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anfänglichen negativen Marktwert eines Swap-Vertrags setzt nur voraus, dass
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der Kunde die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts als solches
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und das Verschweigen dieser Tatsache vorträgt. Dagegen muss der Kunde den
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Umfang des anfänglichen negativen Marktwerts nicht beziffern, auch nicht im
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Sinne der Angabe einer Größenordnung (Senatsbeschlüsse vom 20. Oktober
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2015 - XI ZR 532/14, WM 2015, 2279 Rn. 16 f. und vom 15. März 2016 - XI ZR
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208/15, juris Rn. 16 f. sowie Senatsurteil vom 22. März 2016 - XI ZR 93/15, WM
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2016, 827 Rn. 17).
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Zudem hat die Beklagte nach den Feststellungen der Vorinstanzen eingeräumt, ihre Gewinnmarge in den streitgegenständlichen Swap-Vertrag eingepreist zu haben.
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Schließlich hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus
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folgerichtig - zu der Behauptung der Beklagten, ihre Mitarbeiter hätten der Klägerin die eingepreiste Gewinnmarge mitgeteilt, keine Feststellungen getroffen.
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3. Ein das Verschulden der Beklagten ausschließender unvermeidbarer
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Rechtsirrtum kommt nicht in Betracht (Senatsurteile vom 22. März 2011 - XI ZR
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33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 39, vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205,
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117 Rn. 73 und vom 12. Juli 2016 - XI ZR 150/15, juris Rn. 19).
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IV.
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Das Berufungsurteil ist deshalb in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur
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Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
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das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat
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der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf die Ausführungen in seinen Urteilen vom 28. April 2015 (XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 44, 79 ff.),
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vom 22. März 2016 (XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 34 f., 54) und vom
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12. Juli 2016 (XI ZR 150/15, juris Rn. 15 f.) hin.
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Ellenberger
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Maihold
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Derstadt
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Matthias
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Dauber
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Vorinstanzen:
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LG München I, Entscheidung vom 24.07.2013 - 16 HKO 9568/12 OLG München, Entscheidung vom 16.07.2014 - 7 U 3548/13 -
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