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BUNDESGERICHTSHOF
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XI ZR 326/01
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BESCHLUSS
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vom
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26. Februar 2002
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in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
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Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die
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Richterin Mayen
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am 26. Februar 2002
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beschlossen:
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Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer
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durch das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juni 2001 auf mehr als
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60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
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Streitwert: 18.812,86 € ( = 36.794,76 DM)
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Gründe:
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I.
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Das Berufungsgericht hat die in der Hauptsache auf Zahlung von
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12.264,92 DM gerichtete Klage abgewiesen und festgestellt, die Beschwer der Klägerin übersteige 60.000 DM nicht.
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Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und
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beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Sie ist der Auffassung, die Beschwer betrage 61.324,60 DM (= 5 x
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12.264,92 DM), da sie ihre Klage auf fünf verschiedene Klagegründe gestützt und das Berufungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung
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sämtliche fünf Forderungen in Höhe von jeweils 12.264,92 DM aberkannt
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habe.
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II.
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Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zulässige Antrag ist nicht
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begründet. Die Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil übersteigt 60.000 DM nicht.
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Der Klageantrag selbst lautet lediglich auf Zahlung eines Betrages
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von 12.264,92 DM zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Kosten. Eine
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Festsetzung der Beschwer auf über 60.000 DM käme daher nur in Betracht, wenn die Auffassung der Revision zuträfe, das Berufungsgericht
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habe der Klägerin fünf Forderungen in Höhe von jeweils 12.264,92 DM
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aberkannt, die bei der Bemessung der Beschwer zu addieren seien. Das
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ist aber nicht der Fall.
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Gemäß § 5 ZPO sind mehrere in einer Klage geltend gemachte
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Ansprüche zusammenzurechnen. Zinsen werden gemäß § 4 Abs. 1
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Halbs. 2 ZPO nicht berücksichtigt, wenn sie Nebenforderungen der noch
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im Streit stehenden Hauptforderung sind. Das gilt auch dann, wenn Zinsen gesondert oder in kapitalisierter Form zusammen mit der Hauptforderung in einem Betrag geltend gemacht werden (Senatsbeschluß vom
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15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015 und BGH Be-
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schluß vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/97, WM 1998, 1293, 1294, jeweils m.w.Nachw.).
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Hiernach bleiben die von der Klägerin an zweiter und dritter Stelle
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zur Begründung der Klageforderung geltend gemachten Ansprüche in
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Höhe von je 12.264,92 DM bei der Ermittlung des Wertes der Beschwer
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außer Betracht. Die Klägerin stützt ihre Klage insoweit auf die für 1995
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angefallenen Verzugszinsen aus den Hauptforderungen, die sie an vierter und fünfter Stelle zur Grundlage der Klage gemacht hat.
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Nobbe
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Siol
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Joeres
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Bungeroth
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Mayen
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