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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XI ZR 309/99
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vom
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23. Mai 2000
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
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Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder
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und Dr. Müller
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am 23. Mai 2000
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beschlossen:
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Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer durch
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das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
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Koblenz vom 19. Oktober 1999 auf mehr als 60.000 DM
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festzusetzen, wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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I.
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Die Parteien streiten um die Berechtigung an einem Fremdgeldkonto der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beider Seiten bei
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der beklagten Sparkasse, auf dem im Jahre 1996 ein Betrag von
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60.000 DM hinterlegt worden ist. Die Klägerin verlangt mit der Klage
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die Zustimmung der Beklagten zur Auszahlung des hinterlegten Betrages nebst Zinsen, die Beklagte begehrt mit der Widerklage eine entsprechende Zustimmung der Klägerin.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage
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stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und deren Beschwer durch das Berufungsurteil auf
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60.000 DM festgesetzt.
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-3-
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Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt
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und beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Sie ist der Ansicht, bei der Berechnung der Beschwer seien
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außer dem hinterlegten Betrag auch die darauf angefallenen Zinsen zu
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berücksichtigen. Dazu trägt sie vor, der hinterlegte Betrag von
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60.000 DM sei am 29. November 1999 als Festgeld angelegt worden
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und bis zum 8. Mai 2000 auf 60.464,39 DM angewachsen.
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II.
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Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil übersteigt 60.000 DM nicht.
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Bei einem Rechtsstreit um die Zustimmung zur Auszahlung einer
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Hinterlegungsmasse sind zwar auf den hinterlegten Betrag etwa angefallene Zinsen für die Berechnung des Streitwerts und der Urteilsbeschwer mit zu berücksichtigen, weil sie nicht Gegenstand einer Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO, sondern gemeinsam mit
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dem hinterlegten Betrag Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind (Senatsbeschluß vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99,
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zur
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Veröffentlichung
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in
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BGHR
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ZPO
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§4
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Abs. 1
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- Nutzungsentschädigung 1 vorgesehen; RG HRR 1931 Nr. 252). Voraussetzung ist jedoch, daß in dem maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich
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Zinsen angefallen oder zumindest Zinsansprüche dem Grunde nach
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entstanden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der Beschwer durch ein Berufungsurteil ist der Tag der letzten mündlichen
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Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senatsbeschluß vom 25. April
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1989 - XI ZR 18/89, WM 1989, 1004 m.w.Nachw.).
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Im vorliegenden Fall hat die letzte mündliche Verhandlung vor
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dem Berufungsgericht am 12. Oktober 1999 stattgefunden. Zu diesem
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Zeitpunkt waren nach dem eigenen Vortrag der Klägerin noch keine
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Zinsen angefallen und der hinterlegte Betrag noch nicht einmal verzinslich angelegt. Die Klägerin war daher durch das Berufungsurteil
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allein um den hinterlegten Betrag von 60.000 DM beschwert.
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Nobbe
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Dr. Siol
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Dr. van Gelder
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Dr. Bungeroth
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Dr. Müller
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