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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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XI ZR 225/08
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Verkündet am:
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27. Oktober 2009
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Herrwerth,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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ja
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BGHR:
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ja
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BGB § 134; StGB § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
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Die Abtretung von Darlehensforderungen durch eine als Anstalt des öffentlichen
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Rechts organisierte Sparkasse verstößt nicht gegen § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB
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(Fortführung von BGHZ 171, 180).
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BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 225/08 - OLG Schleswig
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LG Itzehoe
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den
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Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg und
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Maihold
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für Recht erkannt:
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats
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des
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Schleswig-Holsteinischen
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Oberlandesgerichts
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in
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Schleswig vom 18. Oktober 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger begehrt gegenüber der beklagten Sparkasse die Feststellung, dass ein zwischen ihnen zustande gekommenes Darlehensverhältnis
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ungeachtet einer Abtretungserklärung der Beklagten fortbestehe und die
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Beklagte weiterhin Inhaberin von zwei zur Absicherung der Darlehensrückzahlungsforderung eingetragenen Grundschulden sei.
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Der Kläger und seine Ehefrau schlossen mit der Beklagten, die nach
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ihrer Satzung eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, in den Jahren 1994
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und 1998 zwei Darlehensverträge über 1 Mio. DM und 110.000 DM. Als Sicherheiten dienten zwei Grundschulden über insgesamt 3,8 Mio. DM, die
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zugunsten der Beklagten auf dem im Grundbuch von S.
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eingetrage-
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nen Wohnungseigentum des Klägers und seiner Ehefrau lasten. Vertragliche Grundlage der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien waren
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unter anderem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen
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1993.
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Nachdem in den Jahren 1998 bis 2003 gegen den Kläger mehrere
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Pfändungen ausgebracht worden waren und er am 11. Oktober 2004 die
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eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben
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hatte, kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom
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8. Dezember 2004 unter Bezugnahme auf Nr. 26 Abs. 2 der Allgemeinen
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Geschäftsbedingungen wegen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse die beiden Darlehen, forderte ihn - erfolglos - zum Ausgleich des offenen Gesamtbetrages von 535.666,08 € auf und stellte die Grundschulden
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fällig; der Zugang dieses Schreibens wird vom Kläger bestritten. Am
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23. Dezember 2004 ließ die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau zum
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Zwecke der Zwangsvollstreckung eine vollstreckbare Ausfertigung der
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Grundschulden nebst abstraktem Schuldanerkenntnis über 800.000 DM
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nebst Zinsen zustellen.
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Die Beklagte verkaufte am 16. Oktober 2005 ein Kreditportfolio über
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insgesamt ca. 30 Mio. €, darunter ihre Darlehensforderungen gegen den
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Kläger und seine Ehefrau, an die C.
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und trat die Forderungen nebst Grundschulden und sonstiger
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Sicherheiten mit Vertrag vom 31. Oktober 2005 an diese ab. Mit Schreiben
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vom 1. November 2005 teilte die Beklagte dem Kläger dies mit.
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Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Darlehensverhältnis zwischen den Parteien trotz der Abtretung fortbestehe und
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die Beklagte weiterhin Inhaberin der Grundschulden sei. Er ist der Auffassung, die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis und
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gegen § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB unwirksam.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Während des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen des Klägers
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das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nachdem der Insolvenzverwalter
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die Aufnahme des Rechtsstreits abgelehnt hat, hat ihn der Kläger wieder
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aufgenommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist unbegründet.
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I.
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Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in WM 2007, 2103 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Feststellungsklage fehle zwar das Feststellungsinteresse. Gleichwohl sei die Klage aber nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen, weil sie auch in der Sache keinen Erfolg habe.
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Die Abtretung der Darlehensforderungen nebst Sicherheiten sei wirksam. Die Veräußerung von Forderungen unterfalle mit Rücksicht auf Art. 56
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Abs. 1 EGV, der den freien Kapital- und Zahlungsverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaften regele, nicht § 134 BGB. Darüber hinaus sei
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auch kein Verstoß gegen § 203 StGB gegeben, weil der mit der Abtretung
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verbundene Datenaustausch nicht unbefugt im Sinne dieser Vorschrift erfolge; andernfalls komme es zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung bei
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der Veräußerung von Krediten privater Banken und solchen öffentlichrechtlich organisierter Sparkassen. Schließlich gebiete § 134 BGB bei wertender Betrachtung selbst bei einem unterstellten Verstoß gegen § 203
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StGB nicht die Nichtigkeit der Abtretung.
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II.
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Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand, so dass die
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Revision zurückzuweisen ist.
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1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Feststellungsklage
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nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256
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Abs. 1 ZPO hinreichend dargelegt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei dem von § 256 ZPO geforderten rechtlichen Interesse nicht um eine Prozessvoraussetzung, ohne deren Vorliegen dem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt verwehrt
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ist (vgl. BGHZ 12, 308, 316; 130, 390, 399 f.; BGH, Urteil vom 14. März
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1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031, 2032). Aufgrund dessen kann die
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Feststellungsklage auch bei fehlendem Feststellungsinteresse als unbegründet abgewiesen werden. So liegt der Fall hier.
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2. Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit der Abtretung der Dar-
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lehensforderungen und der Grundschulden zu Recht bejaht.
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a) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 27. Februar 2007 (BGHZ 171,
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180, Tz. 12 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, steht der
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Wirksamkeit der Abtretung weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegen. Da in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt Zedentin eine Genossenschaftsbank war, hat der Senat eine Nichtigkeit der Abtretung gemäß § 134 BGB i.V. mit § 203 StGB
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bereits deshalb verneint, weil das Strafgesetzbuch für die Verletzung des
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Bankgeheimnisses durch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer Genossenschaftsbank - wie auch eines privaten Kreditinstituts - keine Sanktion vorsieht (BGHZ 171, 180, Tz. 22).
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b) Entgegen der Revision gilt für die Vorstandsmitglieder oder Ange-
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stellten einer in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts organisierten Sparkasse nichts anderes. Die Abtretung von Darlehensforderungen durch eine als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse
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oder eine Landesbank verstößt nicht gegen § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
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StGB.
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aa) Dabei kann dahinstehen, ob die Mitarbeiter einer Sparkasse oder
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Landesbank trotz des Wegfalls der Gewährträgerhaftung und der Ersetzung
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bzw. Modifizierung der Anstaltslast sowie der zunehmend erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Sparkassen und Landesbanken auch bei der Ver-
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gabe nicht subventionierter Kredite und der Abtretung solcher Forderungen
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überhaupt noch öffentliche Verwaltung ausüben und insoweit als Amtsträger im Sinne des § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 11
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Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB anzusehen sind (vgl. BGHSt 31, 264, 271;
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Fischer, StGB, 56. Aufl., § 203 Rn. 24; MünchKommStGB/Cierniak, 1. Aufl.,
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§ 203 Rn. 92; Hoyer in SK-StGB, Stand: Mai 2003, § 203 Rn. 55; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl.,
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§ 39 Rn. 314; Domke/Sperlich, BB 2008, 342, 346; Otto, wistra 1995, 323,
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327 f.; Sester/Glos, DB 2005, 375 f.) oder ob insoweit eine funktionsbezogene Unterscheidung vorzunehmen ist (hierfür Schünemann in Leipziger
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Kommentar zum StGB, 11. Aufl., § 203 Rn. 50; Dörrie, ZBB 2008, 292, 294;
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Jaeger/Heinz, BKR 2009, 273, 274; Nobbe, ZIP 2008, 97, 101; Schalast/
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Safran/Sassenberg,
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NJW 2008,
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1486,
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1488 f.;
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Schulz/Schröder,
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DZWIR 2008, 177, 179 f.; Vollborth, Forderungsabtretung durch Banken im
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Lichte von Bankgeheimnis und Datenschutz, 2007, S. 153 ff.). Ebenso kann
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unentschieden bleiben, ob die Abtretung von Darlehensforderungen durch
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Mitarbeiter von öffentlich-rechtlich organisierten Sparkassen und Landesbanken - sei es nur bei der Veräußerung notleidender Kreditforderungen,
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sei es auch bei der Veräußerung nicht notleidender Kreditforderungen (nicht) unbefugt im Sinne des § 203 Abs. 2 StGB erfolgt (vgl. hierzu Domke/Sperlich, BB 2008, 342, 346 f.; Stefan Gehrlein, Die Veräußerung und
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Übertragung eines Kreditportfolios unter Berücksichtigung der Übertragungsstrukturen, des Bankgeheimnisses und des Datenschutzes, 2007,
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S. 141 f.; Jaeger/Heinz, aaO, S. 274 f.; Nobbe, aaO; Schalast/Safran/
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Sassenberg, aaO, S. 1489 f.; Schulz/Schröder, aaO, S. 181 f.; Sester/Glos,
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aaO, S. 377 ff.).
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bb) Durch die Abtretung einer Darlehensforderung wird bereits kein
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fremdes Geheimnis im Sinne des § 203 Abs. 2 StGB berührt. Normzweck
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und Systematik des § 203 StGB gebieten insoweit eine einschränkende
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Auslegung dieser Vorschrift.
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(1) Das Bankgeheimnis besteht in der Pflicht des Kreditinstituts zur
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Verschwiegenheit über kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die
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ihm aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung zum
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Kunden bekannt geworden sind und die der Kunde geheim zu halten
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wünscht. Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses ist eine
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besondere Ausprägung der allgemeinen Pflicht der Bank, die Vermögensinteressen des Vertragspartners zu schützen und nicht zu beeinträchtigen
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(Senat BGHZ 171, 180, Tz. 17 m.w.N.). Unabhängig davon, ob das Bankgeheimnis auf vertraglicher oder gewohnheitsrechtlicher Grundlage beruht
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(vgl. hierzu Senat BGHZ 171, 180, Tz. 23 m.w.N.), steht es nicht unter dem
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strafrechtlichen Schutz des § 203 Abs. 1 StGB, weil die Vorstandsmitglieder und Angestellten der privaten Kreditinstitute und Genossenschaftsbanken wie auch der öffentlich-rechtlich organisierten Sparkassen und Landesbanken nicht unter die in den Nummern 1 bis 6 dieser Strafvorschrift
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aufgeführten Berufsangehörigen fallen.
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(2) Mangels erkennbarer Sachgründe, wie etwa einer besonderen
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Schutzbedürftigkeit der Kunden einer öffentlich-rechtlich organisierten
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Sparkasse oder Landesbank, hat die gesetzgeberische Grundentscheidung
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gegen einen strafrechtlichen Schutz des Bankgeheimnisses in § 203 Abs. 1
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StGB auch für dessen Absatz 2 zu gelten. Denn der Begriff des Geheimnisses wird in § 203 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StGB in identischer Weise verstanden (Fischer, StGB, 56. Aufl., § 203 Rn. 3 ff.; Lackner/Kühl, StGB,
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26. Aufl., § 203 Rn. 14; MünchKommStGB/Cierniak, 1. Aufl., § 203 Rn. 92;
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Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 203 Rn. 44). Andernfalls
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würden zwei an sich gleich liegende Sachverhalte - die Abtretung von Kreditforderungen durch private Kreditinstitute, zu denen auch die privatrechtlich organisierten Sparkassen zählen, und die Veräußerung einer Darlehensforderung durch öffentlich-rechtlich organisierte Sparkassen - ohne
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rechtfertigenden Grund ungleich behandelt (vgl. Einsele, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2006, § 1 Rn. 22; Stefan Gehrlein, Die Veräußerung und
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Übertragung eines Kreditportfolios unter Berücksichtigung der Übertragungsstrukturen, des Bankgeheimnisses und des Datenschutzes, 2007,
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S. 141 f.; Jaeger/Heinz, BKR 2009, 273, 275; Nobbe, ZIP 2008, 97, 101;
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Sester/Glos, DB 2005, 375, 379; Vollborth, Forderungsabtretung durch
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Banken im Lichte von Bankgeheimnis und Datenschutz, 2007, S. 152 f.).
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Eine analoge Anwendung des § 203 Abs. 1 StGB auf die Mitarbeiter privater Kreditinstitute, die zur Auflösung dieses - auch im strafrechtlichen
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Schrifttum (vgl. Lackner/Kühl, aaO, Rn. 7; Schünemann in Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., § 203 Rn. 71; MünchKommStGB/Cierniak,
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aaO; Lenckner in Schönke/Schröder, aaO) beklagten - Wertungswiderspruchs theoretisch denkbar wäre, scheidet wegen Art. 103 Abs. 2 GG von
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vornherein aus (Senat BGHZ 171, 180, Tz. 22). Aufgrund dessen ist es geboten, die Abtretung von Darlehensforderungen durch die Mitarbeiter öffentlich-rechtlich organisierter Sparkassen und Landesbanken und die
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hiermit verbundene Weitergabe der notwendigen Informationen über das
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Kreditverhältnis von dem Anwendungsbereich des § 203 Abs. 2 StGB generell auszunehmen.
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(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Normzweck des
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§ 203 StGB. Im Mittelpunkt des Schutzbereichs dieser Vorschrift steht das
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vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Recht
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des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1, 41 ff.)
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und dessen persönliche Geheimsphäre (vgl. BGHZ 115, 123, 125; 122,
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115, 117; BGH, Urteil vom 10. August 1995 - IX ZR 220/94, WM 1995,
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1841, 1844; Fischer, StGB, 56. Aufl., § 203 Rn. 2; Schünemann in Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., § 203 Rn. 14; MünchKommStGB/
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Cierniak, 1. Aufl., § 203 Rn. 2). Daneben umfasst der Normzweck des
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§ 203 StGB auch die Vermögensinteressen und - zumindest mittelbar - das
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Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit der Angehörigen bestimmter Berufe bzw. der Träger bestimmter Funktionen (Fischer, aaO;
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MünchKommStGB/Cierniak, aaO).
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Eine Einbeziehung der mit der Abtretung von Darlehensforderungen
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verbundenen Informationsweitergabe in den Schutzbereich des § 203 StGB
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ist weder nach dessen Normzweck noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.
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Bei der Abtretung von Forderungen durch eine öffentlich-rechtlich organisierte Sparkasse oder Landesbank erhält der Zessionar - wie auch bei
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einer Forderungsveräußerung durch eine private Bank - über das nach
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§ 402 BGB bestehende Auskunftsrecht nur solche Informationen, die für ihn
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erforderlich sind, um die Forderung geltend machen zu können. Dagegen
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erhält er keine umfassenden Informationen über Kontoinhalte und Kontobewegungen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen des Schuldners darstellen könnten.
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Die Wertung des Gesetzes, wonach die Abtretung ungeachtet einer
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persönlichkeitsrechtlichen Relevanz der nach § 402 BGB zu erteilenden
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Auskünfte wirksam sein soll, begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen
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Bedenken. Sie dient der Verkehrsfähigkeit von Forderungen und damit einem für die Privatrechtsordnung wesentlichen Allgemeinbelang (BVerfG,
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WM 2007, 1694). Ein Verstoß gegen das Bankgeheimnis wird durch eine
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etwaige zivilrechtliche Schadensersatzpflicht ausreichend sanktioniert (Senat BGHZ 171, 180, Tz. 32).
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Wiechers
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Joeres
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Grüneberg
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Mayen
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Maihold
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Vorinstanzen:
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LG Itzehoe, Entscheidung vom 16.01.2007 - 7 O 103/06 OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.10.2007 - 5 U 19/07 -
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