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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XI ZR 169/16
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vom
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21. Februar 2017
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2017:210217BXIZR169.16.0
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten
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Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
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am 21. Februar 2017
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beschlossen:
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Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
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14. März 2016 wird als unzulässig verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
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Abs. 1 ZPO).
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.914,46 €
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festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26
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Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 €
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nicht erreicht ist.
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1. Die Wertberechnung im Rahmen des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist
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nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 3 und
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vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 3, jeweils mwN). Für
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die Berechnung des Werts der Beschwer kommt es vorliegend gemäß § 4 ZPO
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auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an (vgl. Senatsbeschluss
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vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16). Maßgebend ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Über
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die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht eigenständig zu befinden, ohne an die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen oder die Angaben der Parteien gebunden zu sein (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR
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366/15, aaO; BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2014 - V ZR 314/13, juris Rn. 4
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und vom 15. Juli 2014 - VI ZR 145/14, juris Rn. 3).
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2. Das Interesse eines Bausparers an der Feststellung des Fortbestandes eines Bausparvertrages, dessen Kündigung von Seiten der Bausparkasse
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nach mehr als zehnjähriger Zuteilungsreife erklärt worden ist, ist - was der Senat mit Beschluss vom 21. Februar 2017 (XI ZR 88/16) entschieden und im Einzelnen begründet hat - gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag des Bausparguthabens zu bemessen. Denn für die Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO ist das objektiv zu ermittelnde wirtschaftliche Interesse
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des Klägers maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00,
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WM 2001, 1270, 1271 f.; Beschlüsse vom 28. September 2009 - IX ZB 230/07,
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juris Rn. 3 und vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15, NJW 2016, 714
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Rn. 13). Dieses liegt vorliegend im Ausgangspunkt ausschließlich in der Fortsetzung des Bausparvertrags und der fortwährenden Zahlung der vereinbarten
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Guthabenzinsen.
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a) Die von der Beklagten gekündigten und zum Zeitpunkt der Kündigung
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seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreifen Bausparverträge bieten dem Kläger
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mit der vertraglich vereinbarten Guthabenverzinsung von 4 % p.a. angesichts
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der seit Längerem währenden Niedrigzinsphase eine im Hinblick auf die Rendite vergleichsweise sichere Geldanlage zu relativ günstigen Konditionen. Die
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Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens zu dem vereinbarten Zinssatz von
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5 % p.a. wäre hingegen für den Kläger wirtschaftlich unvernünftig, weil am all-
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gemeinen Kapitalmarkt derzeit und auch noch auf unabsehbare Zeit Immobiliardarlehen zu deutlich günstigeren Konditionen gewährt werden. Das objektive
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wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Fortsetzung der Bausparverträge
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besteht vor diesem Hintergrund allein darin, für seine Bausparguthaben den
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vereinbarten Guthabenzins zu vereinnahmen, nicht aber ein Bauspardarlehen
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in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - XI ZR
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88/16). Aufgrund dessen ist - jedenfalls nach der derzeitigen Marktlage - ein
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wirtschaftliches Interesse des Klägers am Erhalt der Bauspardarlehen nicht zu
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erkennen, so dass ein solches für die Wertbemessung außer Acht zu lassen ist.
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b) Bei der Bezifferung des Beschwerdewertes ist gemäß §§ 3, 9 ZPO auf
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den dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag des Klägers aus den beiden gekündigten Bausparverträgen abzustellen, der sich auf insgesamt 4.893,07 € beläuft,
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nämlich für den Vertrag mit der Nummer 3416279201 auf 4.467,40 € (4 % p.a.
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aus 31.909,99 € für dreieinhalb Jahre) und für den Vertrag mit der Nummer
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3416279202 auf 425,67 € (4 % p.a. aus 3.040,52 € für dreieinhalb Jahre). Von
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diesem Betrag ist ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen, weil der Beschwerdeführer keine Leistungsklage, sondern eine positive Feststellungsklage
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erhoben hat (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16), so
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dass der Beschwerdewert 3.914,46 € beträgt.
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Ellenberger
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Grüneberg
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Menges
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Maihold
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Derstadt
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Vorinstanzen:
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LG Hannover, Entscheidung vom 28.09.2015 - 14 O 168/15 OLG Celle, Entscheidung vom 14.03.2016 - 3 U 177/15 -
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