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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XI ZR 156/09
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vom
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13. April 2011
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in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp
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am 13. April 2011
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beschlossen:
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Die Gehörsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom
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25. Januar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der
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Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
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Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat seiner Entscheidung keine
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Feststellungen und Annahmen zugrunde gelegt, zu denen die Beklagte keine Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen.
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Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass der Senat auf die - vom
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Berufungsgericht festgestellte - Gebührenstruktur des Geschäftsbesorgungsvertrages abgestellt hat, die Ausdruck des sittenwidrigen Geschäftsmodells des Vermittlers ist. Dieses Geschäftsmodell
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hat sich verwirklicht, selbst wenn die Gebühren gegebenenfalls in
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Einzelpunkten nicht in voller Übereinstimmung mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag vom Kläger gezahlt worden sind.
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Wiechers
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Ellenberger
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Matthias
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Maihold
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Pamp
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Vorinstanzen:
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LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2008 - 10 O 462/06 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.05.2009 - I-6 U 95/08 -
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