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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 156/09
vom
13. April 2011
in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp
am 13. April 2011
beschlossen:
Die Gehörsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom
25. Januar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der
Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat seiner Entscheidung keine
Feststellungen und Annahmen zugrunde gelegt, zu denen die Beklagte keine Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen.
Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass der Senat auf die - vom
Berufungsgericht festgestellte - Gebührenstruktur des Geschäftsbesorgungsvertrages abgestellt hat, die Ausdruck des sittenwidrigen Geschäftsmodells des Vermittlers ist. Dieses Geschäftsmodell
-3-
hat sich verwirklicht, selbst wenn die Gebühren gegebenenfalls in
Einzelpunkten nicht in voller Übereinstimmung mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag vom Kläger gezahlt worden sind.
Wiechers
Ellenberger
Matthias
Maihold
Pamp
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2008 - 10 O 462/06 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.05.2009 - I-6 U 95/08 -