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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Xa ZR 42/09
vom
11. November 2009
in der Patentnichtigkeitssache
-2-
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009
durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens
und die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher
beschlossen:
Der Streitwert für das Nichtigkeitsverfahren erster Instanz und für
das Berufungsverfahren wird auf
3.000.000,-- €
festgesetzt.
Gründe:
1
Die Festsetzung erfolgt für das erstinstanzliche Verfahren in Abänderung
der Streitwertfestsetzung durch das Bundespatentgericht vom 10. Februar
2009; sie beruht insoweit auf § 63 Abs. 3 GKG 2004. Für das Berufungsverfahren beruht die Festsetzung auf §§ 61 ff. GKG 2004 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 4
PatKostG.
-3-
2
Für die Bemessung des Streitwerts sind nicht die von den Parteien in
erster Instanz übereinstimmend angegebenen, ersichtlich erheblich zu niedrig
gegriffenen Werte maßgeblich; abzustellen ist vielmehr auf den gemeinen Wert
des Patents zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in der jeweiligen Instanz zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzansprüche (grundlegend hierzu BGH, Beschl. v. 11.10.1956 - I ZR 28/55, GRUR
1957, 79 - Streitwert).
3
Der substantiiert vorgetragenen Angabe der Beklagten, es sei von einem
eigenen Gesamtumsatz von 300.000.000,-- € zuzüglich den nicht bezifferten
Umsätzen der Verletzer auszugehen, ist die Klägerin nur hinsichtlich einzelner
Rechnungsposten, nicht aber im Ergebnis entgegengetreten. Der Senat geht
deshalb davon aus, dass in die Streitwertberechnung bereits Eigenumsätze der
Beklagten in dieser Höhe einfließen. Auch dem von der Beklagten angegebenen Lizenzsatz von 3,5 % ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Auf Grund
dieser Umstände bemisst der Senat den Streitwert für beide Instanzen
-4-
übereinstimmend auf 3.000.000,-- €. Dabei hat er auch berücksichtigt, dass die
Mähmaschine nach dem Streitpatent durch vier Patente geschützt war (vgl.
zum Schadensersatz nach der Lizenzanalogie OLG Düsseldorf Mitt. 1998, 27,
32).
Meier-Beck
Keukenschrijver
Berger
Mühlens
Bacher
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.02.2009 - 4 Ni 67/07 (EU) -