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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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Xa ZR 42/09
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vom
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11. November 2009
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in der Patentnichtigkeitssache
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Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009
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durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens
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und die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher
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beschlossen:
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Der Streitwert für das Nichtigkeitsverfahren erster Instanz und für
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das Berufungsverfahren wird auf
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3.000.000,-- €
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festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Festsetzung erfolgt für das erstinstanzliche Verfahren in Abänderung
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der Streitwertfestsetzung durch das Bundespatentgericht vom 10. Februar
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2009; sie beruht insoweit auf § 63 Abs. 3 GKG 2004. Für das Berufungsverfahren beruht die Festsetzung auf §§ 61 ff. GKG 2004 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 4
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PatKostG.
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Für die Bemessung des Streitwerts sind nicht die von den Parteien in
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erster Instanz übereinstimmend angegebenen, ersichtlich erheblich zu niedrig
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gegriffenen Werte maßgeblich; abzustellen ist vielmehr auf den gemeinen Wert
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des Patents zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in der jeweiligen Instanz zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzansprüche (grundlegend hierzu BGH, Beschl. v. 11.10.1956 - I ZR 28/55, GRUR
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1957, 79 - Streitwert).
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3
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Der substantiiert vorgetragenen Angabe der Beklagten, es sei von einem
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eigenen Gesamtumsatz von 300.000.000,-- € zuzüglich den nicht bezifferten
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Umsätzen der Verletzer auszugehen, ist die Klägerin nur hinsichtlich einzelner
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Rechnungsposten, nicht aber im Ergebnis entgegengetreten. Der Senat geht
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deshalb davon aus, dass in die Streitwertberechnung bereits Eigenumsätze der
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Beklagten in dieser Höhe einfließen. Auch dem von der Beklagten angegebenen Lizenzsatz von 3,5 % ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Auf Grund
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dieser Umstände bemisst der Senat den Streitwert für beide Instanzen
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übereinstimmend auf 3.000.000,-- €. Dabei hat er auch berücksichtigt, dass die
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Mähmaschine nach dem Streitpatent durch vier Patente geschützt war (vgl.
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zum Schadensersatz nach der Lizenzanalogie OLG Düsseldorf Mitt. 1998, 27,
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32).
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Meier-Beck
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Keukenschrijver
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Berger
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Mühlens
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Bacher
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Vorinstanz:
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Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.02.2009 - 4 Ni 67/07 (EU) -
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