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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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X ZR 68/08
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vom
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17. Januar 2012
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in der Patentnichtigkeitssache
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2012 durch
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den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver,
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die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster
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beschlossen:
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit betreffend
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das ergänzende Schutzzertifikat DE 102 99 048 wird für die Berufungsinstanz auf 30.000.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Der Senat hat den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 30.000.000 €
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festgesetzt.
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2
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Die Klägerin zu 3 hat gemäß § 33 Abs. 1 RVG die getrennte Festsetzung
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des Streitwerts betreffend das Grundpatent und das Schutzzertifikat beantragt,
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weil sich die Tätigkeit ihrer Rechtsanwälte nur auf das ergänzende Schutzzertifikat bezogen und sich nicht mit der gerichtlichen Tätigkeit gedeckt habe.
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3
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Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände grundsätzlich zusam-
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mengerechnet; nach § 39 Abs. 2 GKG beträgt der Streitwert höchstens
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30.000.000 €.
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4
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Der Wert von 30.000.000 € ist im Streitfall schon durch den Gegenstand
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des ergänzenden Schutzzertifikats erreicht. Dies hat die Streitwerterörterung in
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der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2011 ergeben. Der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Streitwert ist damit auch für die Gebühren der Rechtsanwälte derjenigen Partei maßgeblich, die nur das ergänzende Schutzzertifikat
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angegriffen hat.
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Meier-Beck
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Keukenschrijver
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Grabinski
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Mühlens
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Schuster
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Vorinstanz:
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Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.12.2007 - 3 Ni 59/05 (EU) -
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