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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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X ZR 18/05
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Verkündet am:
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7. November 2006
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Potsch
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2006 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die
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Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Beklagten wird das am 12. Januar 2005 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn aufgehoben.
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Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
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auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Beklagte ist die frühere Ehefrau des Inhabers des U.
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Kurierdienst U.
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S.
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(nachfolgend: Kurierdienst), der im Mai 2001 bei
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einem Motorradunfall schwer verletzt wurde und in der Folgezeit für einige Monate unter der Betreuung der Beklagten stand. Bei der Klägerin wurden danach,
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allerdings nicht durch die Beklagte persönlich, sondern durch Fahrer des Kurierdiensts, Reparaturen am Fuhrpark des Kurierdiensts in Auftrag gegeben; der
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Werklohn hierfür ist nicht bezahlt worden. Die Klägerin hat in einem anderen
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Verfahren zunächst den dauerhaft geschäftsunfähigen U. S.
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als Inha-
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ber des Kurierdiensts, gegen den Vollstreckungsbescheid ergangen ist, und
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sodann in dem vorliegenden Verfahren die Beklagte als vollmachtlose Vertreterin auf Zahlung der Reparaturkosten in Anspruch genommen. Das Amtsgericht
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hat die Beklagte zur Zahlung des Werklohns nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht
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zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
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I. Das Berufungsgericht hat gemeint, dass die Beklagte als vollmachtlose
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Vertreterin für die Werklohnforderung einzustehen habe, denn sie habe den
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Kurierdienst weitergeführt. Die Betreuung habe bei der Auftragserteilung nicht
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fortgewirkt. Dass die Klägerin bereits einen Vollstreckungsbescheid gegen den
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Inhaber des Kurierdiensts erwirkt habe, stehe der Annahme der vollmachtslosen Vertretung, aus der die Beklagte für die Forderung einzustehen habe, nicht
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entgegen.
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II. Dies rügt die Revision mit Erfolg als fehlerhaft. Sie stützt sich darauf,
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dass die Fahrer des Kurierdiensts die Reparaturaufträge in Untervollmacht für
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den Kurierdienst erteilt hätten. Damit sei dessen Inhaber als Geschäftsherr verpflichtet worden. Die Beklagte habe keinen Vertrag ohne Vertretungsmacht ge-
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schlossen. Die für den Fuhrpark des Kurierdiensts zuständigen Mitarbeiter seien von U. S.
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noch vor dessen Unfall bevollmächtigt worden, Aufträge
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im Zusammenhang mit dem Fuhrpark zu erteilen. Im Übrigen stehe auch der
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bereits erwirkte Vollstreckungsbescheid einer Inanspruchnahme der Beklagten
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entgegen.
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III. 1. Der bisher festgestellte Sachverhalt trägt die Verurteilung der Beklagten nicht.
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a) Die Haftung der Beklagten aus § 179 BGB, von der die Vorinstanzen
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ausgegangen sind, setzt ein Handeln des Vertreters beim Vertragsschluss ohne
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Nachweis der Vertretungsmacht voraus. Das vom Berufungsgericht in Bezug
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genommene Ersturteil hat als unstreitig festgestellt, dass die Beklagte die Reparaturaufträge nicht persönlich erteilt hat. Daraus, dass die Beklagte den Betrieb des Kurierdiensts weitergeführt hat, wie dies tatrichterlich festgestellt ist,
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folgt noch kein Handeln der Beklagten als Vertreterin. Fehlt es aber schon an
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einem solchen Handeln, kommt eine Haftung der Beklagten nach § 179 BGB
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nicht in Betracht (vgl. MünchKomm./Schramm, BGB, 4. Aufl., Rdn. 19; AnwK/
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Ackermann, Rdn. 8, je zu § 179 BGB).
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b) Allerdings hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung über die
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Revision die Gegenrüge erhoben, ihr unter Zeugenbeweis gestellter Vortrag im
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Schriftsatz vom 1. Juni 2004 (Bl. 46) sei übergangen worden, dass die Beklagte
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die Fahrer H.
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, K.
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und Kn.
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beauftragt habe, die Reparaturauf-
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träge zu erteilen. Diese Rüge konnte noch in der mündlichen Verhandlung erhoben werden (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 557 Rdn. 12). Die Beklagte hat dies jedenfalls mit der Behauptung bestritten, sie habe keine Weisungen an die Fahrer erteilt (Bl. 75). Der Vortrag der Klägerin war erheblich,
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denn er konnte im Fall des Nachweises seiner Richtigkeit ein Auftreten der Be-
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klagten als vollmachtslose Vertreterin begründen, das dann darin gelegen hätte,
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dass die Beklagte für U. S.
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den Fahrern Vollmacht zur Erteilung der
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Reparaturaufträge erteilt hätte, ohne ihrerseits für das Unternehmen ihres
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Ehemanns vertretungsberechtigt gewesen zu sein. Das Berufungsgericht ist
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dem nicht nachgegangen; es hat es vielmehr zu Unrecht als Haftungsgrundlage
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ausreichen lassen, dass die Beklagte den Betrieb weitergeführt habe.
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c) Insoweit kommt zugunsten der Klägerin auch die sich aus § 179
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Abs. 1 BGB ergebende Beweislastumkehr (vgl. BGHZ 99, 50, 52) nicht zum
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Tragen, weil es nicht um den Nachweis der Vertretungsmacht, sondern um den
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eines Vertreterhandelns geht. Hierfür ist aber derjenige beweispflichtig, der den
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Vertreter wegen fehlender Vollmacht in Anspruch nimmt (vgl. Bamberger/Roth/
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Habermeier, BGB, 2003, § 179 Rdn. 37). Dieser Beweis ist zwar angetreten,
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bisher aber nicht geführt.
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2. Für eine Haftung der Beklagten aus anderen Rechtsgründen, insbe-
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sondere eine Sachwalterhaftung (jetzt § 311 Abs. 3 BGB), fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten. Eine Haftung der Beklagten nach § 25 Abs. 1 Satz 1
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HGB scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte das Geschäft als fremdes
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für seinen bisherigen Inhaber fortgeführt und nicht unter Lebenden erworben
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hat.
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3. Auf die zum Anlass der Zulassung der Revision genommene Frage
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der Wirksamkeit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids an U. S.
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kommt es für die Entscheidung jedenfalls derzeit nicht an. Nachdem auch die
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Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht von der Beantwortung
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dieser Frage nicht beeinflusst wird und deshalb ein Hinweis des Senats hierzu
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eine Bindung des Berufungsgerichts oder eine Festlegung des Senats nicht
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herbeiführen könnte, sieht der Senat davon ab, sich zu ihr zu äußern.
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Scharen
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Keukenschrijver
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Asendorf
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Mühlens
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Kirchhoff
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Vorinstanzen:
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AG Heilbronn, Entscheidung vom 02.07.2004 - 14 C 2058/04 LG Heilbronn, Entscheidung vom 12.01.2005 - 7 S 31/04 -
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