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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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X ZR 197/03
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Verkündet am:
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13. Juni 2006
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Wermes
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Justizhauptsekretär
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Dr. Kirchhoff
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
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des Kammergerichts vom 12. September 2003 aufgehoben, soweit
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darin die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zu 1 a im
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Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 23. Juni
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2000 zurückgewiesen worden ist.
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Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
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auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerin und die Beklagte zu 1 sind Wettbewerber auf dem Gebiet
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der Herstellung und des Vertriebs von Kapillarrohrmatten. Der Beklagte zu 2 ist
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Inhaber des europäischen Patents 0 299 909, das eine Raumdecke aus Metallplatten betrifft, die zum Heizen oder Kühlen eingesetzt werden kann.
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Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch:
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"Aus Metallplatten und einer Tragekonstruktion für diese bestehende Raumdecke, die von einem Heiz- oder Kühlmedium durchströmbare rohrförmige Leitungen zur Erzielung gewünschter Temperaturwerte innerhalb des Raumes trägt,
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d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die rohrförmigen Leitungen als flexible Röhrchen (4) ausgebildet sind, die mattenförmig
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zusammengefasst lose auf den Metallplatten (1) direkt aufliegen."
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Die Klägerin wurde in einem Vorprozess, in dem der Senat ebenfalls
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durch Urteil vom 13. Juni 2006 entschieden hat, verurteilt, es zu unterlassen, im
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Bereich der Bundesrepublik Deutschland aus flexiblen Röhrchen bestehende
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Matten an Dritte anzubieten oder zu liefern, die geeignet und bestimmt sind, zur
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Leitung eines Heiz- oder Kühlmediums vorgesehen und für die Herstellung von
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aus Metallplatten und einer Tragekonstruktion für diese bestehenden Raumdecken, bei denen Matten direkt lose auf den Metallplatten aufliegen, verwendet
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zu werden. Zugleich wurde die Klägerin dazu verurteilt, über derartige seit dem
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1. Oktober 1995 vorgenommene Handlungen Rechnung zu legen, und es wurde festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, den aus solchen Handlungen
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entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Berufung gegen dieses Urteil des
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Landgerichts Berlin wies das Kammergericht durch Urteil vom 12. September
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2003 zurück. Dieses Urteil verschickte die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer
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der Beklagte zu 2 ist, auch an Kunden der Klägerin und fügte eine so genannte
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"Beschreibung der Ist-Situation" bei, in der sie Ausführungen zum angeblichen
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Schutzbereich des Patents machte. Dort heißt es, das Patent umfasse auch
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Ausführungen, bei denen die gelochten Deckenplatten mit Akustikvlies ausgerüstet seien, wobei die Kapillarrohrmatten durch Akustikmatten und Blech- oder
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Gipskarton abgedeckt würden. Weiter heißt es dort:
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"Anspruch 1 sagt, dass die Kapillarrohre 'direkt' auf den Platten aufliegen. Eine immer häufiger anzutreffende Ausführung von
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Akustikdecken verwendet in etwa 0,3 mm starkes Akustikvlies, das
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auf die gelochten Blechplatten aufgeklebt wird. In diesem Fall können die KaRo-Matten natürlich nur auf das Vlies und nicht mehr direkt auf das Blech gelegt werden. Auch diese Ausführung ist von
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dem Anspruch 1 abgedeckt, da das Akustikvlies nicht zu Verbesserung der Kühlleistung eingesetzt wird, sondern als Akustikvlies Bestandteil der Deckenplatte ist."
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Gegen die Versendung des Begleitschreibens wendet sich die Klägerin,
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soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, mit dem Antrag,
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die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen
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Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit der Beschreibung der Reichweite des zugunsten des Beklagten zu 2 erteilten europäischen Patents 0 299 909 zu behaupten, dieses umfasse auch "auf einem Akustikvlies aufliegende Kapillarrohrmatten",
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bei denen die Matten nicht mehr direkt auf das Blech, sondern auf
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das Akustikvlies selbst gelegt würden.
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Das Landgericht hat antragsgemäß erkannt. Die Berufung hiergegen ist
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ohne Erfolg geblieben. Der Senat hat die Revision zugelassen, mit der die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage erreichen wollen. Die Klägerin tritt
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dem Rechtsmittel entgegen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.
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1. Das Berufungsgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung der Behauptung verurteilt, der Schutzbereich des europäischen Patents
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0 299 909 umfasse auch auf einem Akustikvlies aufliegende Kapillarrohrmatten.
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Zur Begründung hat es ausgeführt, es gehe vorliegend nicht um die im Verletzungsprozess bereits entschiedene Frage, ob die Klägerin flexible Röhrchen
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verwenden dürfe, die befüllt mit Wasser aus sich heraus in der Lage seien,
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recht großflächig auf einem Blech lose aufzuliegen. Denn die Röhrchen würden
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nicht in diesem Sinne flexibel verwendet, wenn sie auf ein Akustikvlies aufgeklebt würden. Diese Verwendungsweise betreffe die Unteransprüche 6 und 11
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des Patents. Aus den abhängigen Unteransprüchen könne Patentschutz jedoch
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nur in Verbindung mit dem rückbezogenen unabhängigen Hauptanspruch begehrt werden. Ein selbständiger Schutz der Elemente eines Unteranspruchs
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scheide im Rahmen des § 14 PatG aus. Da die Unteransprüche 6 und 11 den
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Schutzbereich des Patents nicht erweiterten, sei die von der Beklagten zu 1 in
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dem Rundschreiben beanstandete Verwendung von auf einem Akustikvlies aufliegenden Kapillarmatten, bei denen die Matten nicht mehr direkt auf das Blech,
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sondern auf das Akustikvlies selbst aufgeklebt würden, nicht vom Schutzbereich des Patents erfasst.
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2. Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
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Die Klägerin macht einen Anspruch aus §§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG
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geltend. Sie beanstandet die sachliche Richtigkeit der im Klageantrag wiedergegebenen Äußerung der Beklagten. Voraussetzung eines solchen Anspruchs
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ist eine hinreichend konkrete Gefahr einer Beeinträchtigung des geschützten
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Rechts. Eine solche muss im Verfahren festgestellt werden. Sie liegt vor, wenn
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Verletzungen des geschützten Rechts ernstlich und konkret als unmittelbar bevorstehend zu besorgen sind (BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 99/88, NJW 1990,
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2469, 2470 - Anzeigenpreis II; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und
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Verfahren, 8. Aufl., Kap. 10 Rdn. 1 ff.; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 8 UWG Rdn. 1.9 ff.; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl. Rdn. 567). Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr
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setzt eine wettbewerbswidrige rechtswidrige Handlung des Verletzers voraus
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(BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 - Wegfall der
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Wiederholungsgefahr). Das Vorhandensein dieser konkreten Gefahr hat das
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Berufungsgericht bisher nicht festgestellt. Es hat nicht festgestellt, dass die Beklagte die im Tenor des landgerichtlichen Urteils wiedergegebene Äußerung
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aufgestellt hat. Eine Wiederholungsgefahr bestünde daher nur, wenn sich diese
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Äußerung als eine Verallgemeinerung der Äußerungen darstellen würde, die die
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Beklagte zu 1 in ihrer "Beschreibung der Ist-Situation" gemacht hat.
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Ist dies der Fall, so setzt der Anspruch der Klägerin weiter voraus, dass
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diese Äußerung wettbewerbswidrig und rechtswidrig war. Hierzu kommt es auf
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die Auslegung des im Streit befindlichen Patents an, die der Senat im Revisionsverfahren X ZR 153/03 wie folgt vorgenommen hat:
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Das Klagepatent betrifft eine Raumdecke, die aus Metallplatten und einer
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Tragekonstruktion besteht. Die Klagepatentschrift bezeichnet es als bekannt,
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bei solchen Raumdecken an den Platten oder der Tragekonstruktion Rohre für
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den Durchlauf eines Heiz- oder Kühlmediums zu befestigen. Dabei sei es anzustreben, dass die Verbindung zwischen den Metallplatten und den Rohren möglichst gleichmäßig fest und gut wärmeleitend sei, um eine hohe Wärme- bzw.
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Kühlwirkung zu erzielen. Bei den bekannten Konstruktionen sei eine Vielzahl
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von Rohrverbindungsstellen erforderlich, wodurch die Montage erschwert werde
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und sich die Gefahr von Undichtigkeiten erhöhe. Auch das Auswechseln einzelner Metallplatten wie auch der Rohre werde dadurch kompliziert. Vor diesem
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Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung,
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eine aus Metallplatten und einer Tragekonstruktion für diese bestehende
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Raumdecke, die von einem Heiz- oder Kühlmedium durchströmbare rohrförmige Leitungen zur Erzielung gewünschter Temperaturwerte innerhalb des
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Raums trägt, zu schaffen, die sich einfach montieren lässt und auch spätere
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Reparatur- oder Wartungsarbeiten ohne Schwierigkeiten ermöglicht, wobei
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trotzdem eine hohe Heiz- bzw. Kühlwirkung erreicht wird.
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Hierzu lehrt Patentanspruch 1 des Klagepatents eine Raumdecke mit
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folgenden Merkmalen:
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Raumdecke aus
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1. Metallplatten und
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2. einer Tragekonstruktion;
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3. die Raumdecke trägt rohrförmige Leitungen, die
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a) als flexible Röhrchen ausgestaltet und
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b) mattenförmig zusammengefasst
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c) lose auf den Metallplatten
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d) direkt aufliegen und
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e) zur Erzielung gewünschter Temperaturwerte
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f)
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von einem Heiz- oder Kühlmedium durchströmt werden
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können.
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Aus den Merkmalen 3 a, 3 c und 3 d ergibt sich, dass die Röhrchen lose
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aufgrund ihres Eigengewichts und des Gewichts der durchgeleiteten Flüssigkeit
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auf den Metallplatten aufliegen. Allein durch dieses lose Aufliegen soll eine hinreichende Wärmeübertragung stattfinden. Weitere Anforderungen an die Beschaffenheit der Röhrchen stellt Patentanspruch 1 nicht.
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Patentanspruch 1 des Patents befasst sich somit mit der Problematik der
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Wärmeleitung und der einfachen Montage. Fragen der Schalldämmung werden
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erst in den Patentansprüchen 6 bis 11 angesprochen. Keiner der Unteransprüche gibt jedoch an, dass die Röhrchen auf der mit einem Akustikvlies beklebten
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Metallplatte aufliegen. Bei der Raumdecke nach Patentanspruch 6 haben die
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Metallplatten Öffnungen für den Schalldurchtritt. Patentanspruch 7 beschreibt
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eine Ausführungsform, bei der auf die Röhrchen eine schalldämmende Schicht
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aufgelegt wird. Diese soll nach Unteranspruch 8 zugleich wärmeisolierend sein.
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Nach Unteranspruch 9 soll die schalldämmende Schicht aus Steinwolle bestehen. Nach Unteranspruch 10 soll die Raumdecke insgesamt unter einer fest
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angeordneten schallabsorbierenden Decke aufgehängt sein. Unteranspruch 11
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schließlich beschreibt eine Raumdecke, bei der die Metallplatten auf der Unterseite mit einer schallschluckenden Schicht bedeckt sind.
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Entscheidend für die Frage, ob gleichwohl eine identische Verwirklichung
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der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung vorliegt, ist daher, ob die in der
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"Beschreibung der Ist-Situation" dargestellte Ausführungsform den Sinngehalt
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des Patentanspruchs 1 ausfüllt, weil sie sämtliche Anweisungen der im Patent
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unter Schutz gestellten Lehre technisch identisch verwirklicht (BGHZ 112, 140,
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155 - Befestigungsvorrichtung II). Dies hängt davon ab, ob das Akustikvlies auf
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die Wärmeübertragung Einfluss nimmt und wie groß gegebenenfalls dieser Einfluss ist. Bilden Metallplatte und das verklebte 0,3 mm starke Akustikvlies eine
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Einheit und wird die Wärmeübertragung dadurch nicht oder nur in geringem
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Umfang berührt, so ist die in der "Beschreibung des Ist-Zustandes" geschilderte
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Ausführung vom Wortlaut des Patentanspruchs 1 erfasst. Das Akustikvlies verhindert dann funktional die mit der direkten Auflage der Röhrchen bezweckte
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Form der Wärmeübertragung ohne zusätzliche Mittel nicht. Dies wird das Berufungsgericht zu prüfen haben. Es wird dabei zu berücksichtigen haben, dass
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nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen Klägervortrag die angestrebte
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Wärmeübertragung durch die Ausstattung mit einem Akustikvlies eingeschränkt
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wird, wobei die Minderleistung 30 bis 40 % betragen soll.
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Ergibt die vom Berufungsgericht vorzunehmende Aufklärung, dass die in
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der "Beschreibung der Ist-Situation" geschilderte Ausführungsform nicht unter
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den Wortlaut des Patentanspruchs 1 fällt, so kommt eine äquivalente Benutzung in Betracht, die das Berufungsgericht bisher nicht geprüft hat. Feststellungen hierzu fehlen und können in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden.
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Dabei wird es ebenfalls entscheidend auf den Einfluss des aufgeklebten Akustikvlieses auf die Wärmeübertragung ankommen. Nach Wiedereröffnung der
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Tatsacheninstanz besteht auch insoweit Gelegenheit zu weiterem Vorbringen
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und gegebenenfalls um Sachaufklärung.
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Melullis
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Mühlens
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Asendorf
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Meier-Beck
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Kirchhoff
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Vorinstanzen:
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LG Berlin, Entscheidung vom 23.06.2000 - 16 O 195/00 KG Berlin, Entscheidung vom 12.09.2003 - 5 U 6683/00 -
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