241 lines
13 KiB
Text
241 lines
13 KiB
Text
|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|||
|
IM NAMEN DES VOLKES
|
|||
|
URTEIL
|
|||
|
X ZR 197/03
|
|||
|
|
|||
|
Verkündet am:
|
|||
|
13. Juni 2006
|
|||
|
Wermes
|
|||
|
Justizhauptsekretär
|
|||
|
als Urkundsbeamter
|
|||
|
der Geschäftsstelle
|
|||
|
in dem Rechtsstreit
|
|||
|
|
|||
|
-2-
|
|||
|
|
|||
|
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Dr. Kirchhoff
|
|||
|
für Recht erkannt:
|
|||
|
|
|||
|
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
|
|||
|
des Kammergerichts vom 12. September 2003 aufgehoben, soweit
|
|||
|
darin die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zu 1 a im
|
|||
|
Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 23. Juni
|
|||
|
2000 zurückgewiesen worden ist.
|
|||
|
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
|
|||
|
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
|
|||
|
|
|||
|
Von Rechts wegen
|
|||
|
|
|||
|
-3-
|
|||
|
|
|||
|
Tatbestand:
|
|||
|
|
|||
|
1
|
|||
|
|
|||
|
Die Klägerin und die Beklagte zu 1 sind Wettbewerber auf dem Gebiet
|
|||
|
der Herstellung und des Vertriebs von Kapillarrohrmatten. Der Beklagte zu 2 ist
|
|||
|
Inhaber des europäischen Patents 0 299 909, das eine Raumdecke aus Metallplatten betrifft, die zum Heizen oder Kühlen eingesetzt werden kann.
|
|||
|
|
|||
|
2
|
|||
|
|
|||
|
Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch:
|
|||
|
"Aus Metallplatten und einer Tragekonstruktion für diese bestehende Raumdecke, die von einem Heiz- oder Kühlmedium durchströmbare rohrförmige Leitungen zur Erzielung gewünschter Temperaturwerte innerhalb des Raumes trägt,
|
|||
|
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die rohrförmigen Leitungen als flexible Röhrchen (4) ausgebildet sind, die mattenförmig
|
|||
|
zusammengefasst lose auf den Metallplatten (1) direkt aufliegen."
|
|||
|
|
|||
|
3
|
|||
|
|
|||
|
Die Klägerin wurde in einem Vorprozess, in dem der Senat ebenfalls
|
|||
|
durch Urteil vom 13. Juni 2006 entschieden hat, verurteilt, es zu unterlassen, im
|
|||
|
Bereich der Bundesrepublik Deutschland aus flexiblen Röhrchen bestehende
|
|||
|
Matten an Dritte anzubieten oder zu liefern, die geeignet und bestimmt sind, zur
|
|||
|
Leitung eines Heiz- oder Kühlmediums vorgesehen und für die Herstellung von
|
|||
|
aus Metallplatten und einer Tragekonstruktion für diese bestehenden Raumdecken, bei denen Matten direkt lose auf den Metallplatten aufliegen, verwendet
|
|||
|
zu werden. Zugleich wurde die Klägerin dazu verurteilt, über derartige seit dem
|
|||
|
1. Oktober 1995 vorgenommene Handlungen Rechnung zu legen, und es wurde festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, den aus solchen Handlungen
|
|||
|
|
|||
|
-4-
|
|||
|
|
|||
|
entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Berufung gegen dieses Urteil des
|
|||
|
Landgerichts Berlin wies das Kammergericht durch Urteil vom 12. September
|
|||
|
2003 zurück. Dieses Urteil verschickte die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer
|
|||
|
der Beklagte zu 2 ist, auch an Kunden der Klägerin und fügte eine so genannte
|
|||
|
"Beschreibung der Ist-Situation" bei, in der sie Ausführungen zum angeblichen
|
|||
|
Schutzbereich des Patents machte. Dort heißt es, das Patent umfasse auch
|
|||
|
Ausführungen, bei denen die gelochten Deckenplatten mit Akustikvlies ausgerüstet seien, wobei die Kapillarrohrmatten durch Akustikmatten und Blech- oder
|
|||
|
Gipskarton abgedeckt würden. Weiter heißt es dort:
|
|||
|
"Anspruch 1 sagt, dass die Kapillarrohre 'direkt' auf den Platten aufliegen. Eine immer häufiger anzutreffende Ausführung von
|
|||
|
Akustikdecken verwendet in etwa 0,3 mm starkes Akustikvlies, das
|
|||
|
auf die gelochten Blechplatten aufgeklebt wird. In diesem Fall können die KaRo-Matten natürlich nur auf das Vlies und nicht mehr direkt auf das Blech gelegt werden. Auch diese Ausführung ist von
|
|||
|
dem Anspruch 1 abgedeckt, da das Akustikvlies nicht zu Verbesserung der Kühlleistung eingesetzt wird, sondern als Akustikvlies Bestandteil der Deckenplatte ist."
|
|||
|
4
|
|||
|
|
|||
|
Gegen die Versendung des Begleitschreibens wendet sich die Klägerin,
|
|||
|
soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, mit dem Antrag,
|
|||
|
die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen
|
|||
|
Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit der Beschreibung der Reichweite des zugunsten des Beklagten zu 2 erteilten europäischen Patents 0 299 909 zu behaupten, dieses umfasse auch "auf einem Akustikvlies aufliegende Kapillarrohrmatten",
|
|||
|
|
|||
|
-5-
|
|||
|
|
|||
|
bei denen die Matten nicht mehr direkt auf das Blech, sondern auf
|
|||
|
das Akustikvlies selbst gelegt würden.
|
|||
|
5
|
|||
|
|
|||
|
Das Landgericht hat antragsgemäß erkannt. Die Berufung hiergegen ist
|
|||
|
ohne Erfolg geblieben. Der Senat hat die Revision zugelassen, mit der die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage erreichen wollen. Die Klägerin tritt
|
|||
|
dem Rechtsmittel entgegen.
|
|||
|
|
|||
|
Entscheidungsgründe:
|
|||
|
|
|||
|
6
|
|||
|
|
|||
|
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung
|
|||
|
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.
|
|||
|
|
|||
|
7
|
|||
|
|
|||
|
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung der Behauptung verurteilt, der Schutzbereich des europäischen Patents
|
|||
|
0 299 909 umfasse auch auf einem Akustikvlies aufliegende Kapillarrohrmatten.
|
|||
|
Zur Begründung hat es ausgeführt, es gehe vorliegend nicht um die im Verletzungsprozess bereits entschiedene Frage, ob die Klägerin flexible Röhrchen
|
|||
|
verwenden dürfe, die befüllt mit Wasser aus sich heraus in der Lage seien,
|
|||
|
recht großflächig auf einem Blech lose aufzuliegen. Denn die Röhrchen würden
|
|||
|
nicht in diesem Sinne flexibel verwendet, wenn sie auf ein Akustikvlies aufgeklebt würden. Diese Verwendungsweise betreffe die Unteransprüche 6 und 11
|
|||
|
des Patents. Aus den abhängigen Unteransprüchen könne Patentschutz jedoch
|
|||
|
nur in Verbindung mit dem rückbezogenen unabhängigen Hauptanspruch begehrt werden. Ein selbständiger Schutz der Elemente eines Unteranspruchs
|
|||
|
|
|||
|
-6-
|
|||
|
|
|||
|
scheide im Rahmen des § 14 PatG aus. Da die Unteransprüche 6 und 11 den
|
|||
|
Schutzbereich des Patents nicht erweiterten, sei die von der Beklagten zu 1 in
|
|||
|
dem Rundschreiben beanstandete Verwendung von auf einem Akustikvlies aufliegenden Kapillarmatten, bei denen die Matten nicht mehr direkt auf das Blech,
|
|||
|
sondern auf das Akustikvlies selbst aufgeklebt würden, nicht vom Schutzbereich des Patents erfasst.
|
|||
|
8
|
|||
|
|
|||
|
2. Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
|
|||
|
|
|||
|
9
|
|||
|
|
|||
|
Die Klägerin macht einen Anspruch aus §§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG
|
|||
|
geltend. Sie beanstandet die sachliche Richtigkeit der im Klageantrag wiedergegebenen Äußerung der Beklagten. Voraussetzung eines solchen Anspruchs
|
|||
|
ist eine hinreichend konkrete Gefahr einer Beeinträchtigung des geschützten
|
|||
|
Rechts. Eine solche muss im Verfahren festgestellt werden. Sie liegt vor, wenn
|
|||
|
Verletzungen des geschützten Rechts ernstlich und konkret als unmittelbar bevorstehend zu besorgen sind (BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 99/88, NJW 1990,
|
|||
|
2469, 2470 - Anzeigenpreis II; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und
|
|||
|
Verfahren, 8. Aufl., Kap. 10 Rdn. 1 ff.; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 8 UWG Rdn. 1.9 ff.; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl. Rdn. 567). Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr
|
|||
|
setzt eine wettbewerbswidrige rechtswidrige Handlung des Verletzers voraus
|
|||
|
(BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 - Wegfall der
|
|||
|
Wiederholungsgefahr). Das Vorhandensein dieser konkreten Gefahr hat das
|
|||
|
Berufungsgericht bisher nicht festgestellt. Es hat nicht festgestellt, dass die Beklagte die im Tenor des landgerichtlichen Urteils wiedergegebene Äußerung
|
|||
|
aufgestellt hat. Eine Wiederholungsgefahr bestünde daher nur, wenn sich diese
|
|||
|
Äußerung als eine Verallgemeinerung der Äußerungen darstellen würde, die die
|
|||
|
Beklagte zu 1 in ihrer "Beschreibung der Ist-Situation" gemacht hat.
|
|||
|
|
|||
|
-7-
|
|||
|
|
|||
|
10
|
|||
|
|
|||
|
Ist dies der Fall, so setzt der Anspruch der Klägerin weiter voraus, dass
|
|||
|
diese Äußerung wettbewerbswidrig und rechtswidrig war. Hierzu kommt es auf
|
|||
|
die Auslegung des im Streit befindlichen Patents an, die der Senat im Revisionsverfahren X ZR 153/03 wie folgt vorgenommen hat:
|
|||
|
|
|||
|
11
|
|||
|
|
|||
|
Das Klagepatent betrifft eine Raumdecke, die aus Metallplatten und einer
|
|||
|
Tragekonstruktion besteht. Die Klagepatentschrift bezeichnet es als bekannt,
|
|||
|
bei solchen Raumdecken an den Platten oder der Tragekonstruktion Rohre für
|
|||
|
den Durchlauf eines Heiz- oder Kühlmediums zu befestigen. Dabei sei es anzustreben, dass die Verbindung zwischen den Metallplatten und den Rohren möglichst gleichmäßig fest und gut wärmeleitend sei, um eine hohe Wärme- bzw.
|
|||
|
Kühlwirkung zu erzielen. Bei den bekannten Konstruktionen sei eine Vielzahl
|
|||
|
von Rohrverbindungsstellen erforderlich, wodurch die Montage erschwert werde
|
|||
|
und sich die Gefahr von Undichtigkeiten erhöhe. Auch das Auswechseln einzelner Metallplatten wie auch der Rohre werde dadurch kompliziert. Vor diesem
|
|||
|
Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung,
|
|||
|
eine aus Metallplatten und einer Tragekonstruktion für diese bestehende
|
|||
|
Raumdecke, die von einem Heiz- oder Kühlmedium durchströmbare rohrförmige Leitungen zur Erzielung gewünschter Temperaturwerte innerhalb des
|
|||
|
Raums trägt, zu schaffen, die sich einfach montieren lässt und auch spätere
|
|||
|
Reparatur- oder Wartungsarbeiten ohne Schwierigkeiten ermöglicht, wobei
|
|||
|
trotzdem eine hohe Heiz- bzw. Kühlwirkung erreicht wird.
|
|||
|
|
|||
|
12
|
|||
|
|
|||
|
Hierzu lehrt Patentanspruch 1 des Klagepatents eine Raumdecke mit
|
|||
|
folgenden Merkmalen:
|
|||
|
|
|||
|
-8-
|
|||
|
|
|||
|
Raumdecke aus
|
|||
|
1. Metallplatten und
|
|||
|
2. einer Tragekonstruktion;
|
|||
|
3. die Raumdecke trägt rohrförmige Leitungen, die
|
|||
|
a) als flexible Röhrchen ausgestaltet und
|
|||
|
b) mattenförmig zusammengefasst
|
|||
|
c) lose auf den Metallplatten
|
|||
|
d) direkt aufliegen und
|
|||
|
e) zur Erzielung gewünschter Temperaturwerte
|
|||
|
f)
|
|||
|
|
|||
|
von einem Heiz- oder Kühlmedium durchströmt werden
|
|||
|
können.
|
|||
|
|
|||
|
13
|
|||
|
|
|||
|
Aus den Merkmalen 3 a, 3 c und 3 d ergibt sich, dass die Röhrchen lose
|
|||
|
aufgrund ihres Eigengewichts und des Gewichts der durchgeleiteten Flüssigkeit
|
|||
|
auf den Metallplatten aufliegen. Allein durch dieses lose Aufliegen soll eine hinreichende Wärmeübertragung stattfinden. Weitere Anforderungen an die Beschaffenheit der Röhrchen stellt Patentanspruch 1 nicht.
|
|||
|
|
|||
|
-9-
|
|||
|
|
|||
|
14
|
|||
|
|
|||
|
Patentanspruch 1 des Patents befasst sich somit mit der Problematik der
|
|||
|
Wärmeleitung und der einfachen Montage. Fragen der Schalldämmung werden
|
|||
|
erst in den Patentansprüchen 6 bis 11 angesprochen. Keiner der Unteransprüche gibt jedoch an, dass die Röhrchen auf der mit einem Akustikvlies beklebten
|
|||
|
Metallplatte aufliegen. Bei der Raumdecke nach Patentanspruch 6 haben die
|
|||
|
Metallplatten Öffnungen für den Schalldurchtritt. Patentanspruch 7 beschreibt
|
|||
|
eine Ausführungsform, bei der auf die Röhrchen eine schalldämmende Schicht
|
|||
|
aufgelegt wird. Diese soll nach Unteranspruch 8 zugleich wärmeisolierend sein.
|
|||
|
Nach Unteranspruch 9 soll die schalldämmende Schicht aus Steinwolle bestehen. Nach Unteranspruch 10 soll die Raumdecke insgesamt unter einer fest
|
|||
|
angeordneten schallabsorbierenden Decke aufgehängt sein. Unteranspruch 11
|
|||
|
schließlich beschreibt eine Raumdecke, bei der die Metallplatten auf der Unterseite mit einer schallschluckenden Schicht bedeckt sind.
|
|||
|
|
|||
|
15
|
|||
|
|
|||
|
Entscheidend für die Frage, ob gleichwohl eine identische Verwirklichung
|
|||
|
der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung vorliegt, ist daher, ob die in der
|
|||
|
"Beschreibung der Ist-Situation" dargestellte Ausführungsform den Sinngehalt
|
|||
|
des Patentanspruchs 1 ausfüllt, weil sie sämtliche Anweisungen der im Patent
|
|||
|
unter Schutz gestellten Lehre technisch identisch verwirklicht (BGHZ 112, 140,
|
|||
|
155 - Befestigungsvorrichtung II). Dies hängt davon ab, ob das Akustikvlies auf
|
|||
|
die Wärmeübertragung Einfluss nimmt und wie groß gegebenenfalls dieser Einfluss ist. Bilden Metallplatte und das verklebte 0,3 mm starke Akustikvlies eine
|
|||
|
Einheit und wird die Wärmeübertragung dadurch nicht oder nur in geringem
|
|||
|
Umfang berührt, so ist die in der "Beschreibung des Ist-Zustandes" geschilderte
|
|||
|
Ausführung vom Wortlaut des Patentanspruchs 1 erfasst. Das Akustikvlies verhindert dann funktional die mit der direkten Auflage der Röhrchen bezweckte
|
|||
|
Form der Wärmeübertragung ohne zusätzliche Mittel nicht. Dies wird das Berufungsgericht zu prüfen haben. Es wird dabei zu berücksichtigen haben, dass
|
|||
|
|
|||
|
- 10 -
|
|||
|
|
|||
|
nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen Klägervortrag die angestrebte
|
|||
|
Wärmeübertragung durch die Ausstattung mit einem Akustikvlies eingeschränkt
|
|||
|
wird, wobei die Minderleistung 30 bis 40 % betragen soll.
|
|||
|
16
|
|||
|
|
|||
|
Ergibt die vom Berufungsgericht vorzunehmende Aufklärung, dass die in
|
|||
|
der "Beschreibung der Ist-Situation" geschilderte Ausführungsform nicht unter
|
|||
|
den Wortlaut des Patentanspruchs 1 fällt, so kommt eine äquivalente Benutzung in Betracht, die das Berufungsgericht bisher nicht geprüft hat. Feststellungen hierzu fehlen und können in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden.
|
|||
|
|
|||
|
- 11 -
|
|||
|
|
|||
|
Dabei wird es ebenfalls entscheidend auf den Einfluss des aufgeklebten Akustikvlieses auf die Wärmeübertragung ankommen. Nach Wiedereröffnung der
|
|||
|
Tatsacheninstanz besteht auch insoweit Gelegenheit zu weiterem Vorbringen
|
|||
|
und gegebenenfalls um Sachaufklärung.
|
|||
|
|
|||
|
Melullis
|
|||
|
|
|||
|
Mühlens
|
|||
|
Asendorf
|
|||
|
|
|||
|
Meier-Beck
|
|||
|
Kirchhoff
|
|||
|
|
|||
|
Vorinstanzen:
|
|||
|
LG Berlin, Entscheidung vom 23.06.2000 - 16 O 195/00 KG Berlin, Entscheidung vom 12.09.2003 - 5 U 6683/00 -
|
|||
|
|
|||
|
|