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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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X ZR 195/03
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vom
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13. Juni 2005
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in dem Rechtsstreit
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
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Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und
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die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
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am 13. Juni 2005
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beschlossen:
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Auf die Anzeige des Richters Dr. K.
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gemäß § 48 ZPO wird
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festgestellt, daß keine Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt ist.
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Gründe:
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I. Der Richter Dr. K.
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hat angezeigt:
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"Die L. ist und war ein großer Mandant meiner früheren Kanzlei
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F. ...
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,
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insbesondere
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in
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den
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Bereichen
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Vergaberecht, öffentliches Recht und Vertragsrecht. Selbst bin ich
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von ca. 1995 bis etwa 2001 in erheblichem Umfang für die L.
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vergaberechtlich tätig gewesen, danach noch gelegentlich in diesem Rechtsgebiet. Zumindest im Jahre 2004 war ich allerdings
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nicht mehr in Mandaten der L.
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tätig. Soweit ich erkennen kann,
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war
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F. ...
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in
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der
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jetzt
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terminierten
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Sache
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in den Vorinstanzen nicht beauftragt."
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Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
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Die Klägerin hat erklärt, aus ihrer Sicht sei kein Grund zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gegeben. Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
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II. Es besteht keine Besorgnis der Befangenheit.
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1. Die Besorgnis der Befangenheit setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen
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(§ 42 Abs. 2 ZPO). Sie ist mit anderen Worten gegeben, "wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit
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aufkommen lassen" (§ 1036 ZPO). Es muß sich um objektive Gründe handeln,
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die vom Standpunkt einer Partei aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen
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und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen der Partei scheiden aus. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei
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vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BGH, Urt. v. 14.03.2003 - IXa ZB 27/03,
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NJW-RR 2003, 1220).
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2. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist eine Befangenheit des Richters
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Dr. K.
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nicht zu besorgen. Es liegen keine Umstände vor, die auch nur
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den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit begründen.
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Herr Dr. K.
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war mit der vorliegenden Sache nicht vorab befaßt.
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Während der Zeit seiner Anwaltstätigkeit war er in dieser Sache weder zum
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Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bestellt - in welchem Falle er schon von
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Gesetzes wegen von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen wäre
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(§ 41 Nr. 4 ZPO) -, noch hat er die Klägerin in dieser Sache beraten. Er hat die
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Klägerin überhaupt nur im Vergaberecht betreut, das hier keine Rolle spielt. Er
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kann deshalb der rechtlichen Problematik des Falles unbefangen gegenübertreten.
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Herr Dr. K.
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steht auch nicht in nahen geschäftlichen oder persönli-
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chen Beziehungen zu der Klägerin. Geschäftliche Beziehungen haben in Gestalt des früheren Mandatsverhältnisses bestanden, sind aber inzwischen endgültig gelöst. Sie haben auch nicht etwa zu nahen persönlichen Beziehungen
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geführt, die gegebenenfalls das Ende der geschäftlichen Beziehung überdauert
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haben könnten. Von dem früheren Mandatsverhältnis ist vielmehr allenfalls eine
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bloße Bekanntschaft mit leitenden Angestellten der Klägerin verblieben, die keine Besorgnis der Befangenheit begründen kann (Stein/Jonas/Bork, ZPO,
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22. Aufl., § 42 Rdn. 4 mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl. demgegenüber zu
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einer nahen persönlichen Beziehung als Ablehnungsgrund - Ehe mit einer Führungskraft - BGH, Urt. v. 15.12.1994 - I ZR 121/92, NJW 1995, 1677, 1679).
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Unter solchen Umständen besteht bei vernünftiger Betrachtung in der
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Regel kein Anlaß zu der Befürchtung, daß ein Richter, der früher Rechtsanwalt
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war, seine Amtspflicht zur unparteilichen Entscheidung nicht erfüllen kann oder
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will. Es ist im allgemeinen nicht zu besorgen, daß ein Richter und ehemaliger
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Rechtsanwalt nur wegen der aus einem früheren Mandatsverhältnis herrührenden Bekanntschaft mit einer Partei die streitige Rechtsfrage nicht offen und un-
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befangen beurteilen wird. Besondere Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
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Melullis
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Keukenschrijver
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Meier-Beck
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Ambrosius
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Asendorf
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