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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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X ZR 123/09
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Verkündet am:
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27. November 2012
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Anderer
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
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Verhandlung vom 27. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und
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die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher
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für Recht erkannt:
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Die Revision gegen das am 29. Oktober 2010 verkündete Urteil des
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6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten der
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als Gesamtschuldner haftenden Beklagten zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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1
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Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen unvollständig gemeldeten ("verhehlten") Nachbaus von sortengeschützten Pflanzen in Anspruch.
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Die Klägerin nimmt die Rechte der Inhaber der unionsrechtlich geschützten Sorten Kuras, Quarta, Solara und Marabel sowie der nach nationalem
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Recht geschützten Sorte Secura wahr. Die Beklagten sind Landwirte. Sie haben
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als Mitglieder einer inzwischen aufgelösten Gesellschaft des bürgerlichen
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Rechts in den Jahren 2001 bis 2004 mit den genannten Sorten Nachbau betrieben. Die Gesellschaft hat der Klägerin hierüber Auskünfte erteilt. Anlässlich
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einer von der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung ergab sich, dass die tatsächlichen Mengen hinsichtlich aller genannten Sorten höher waren und zum
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Teil mehr als das Dreifache der gemeldeten Mengen betrugen. Die Klägerin hat
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für die Differenzmengen auf der Grundlage der so genannten Z-Gebühr, die für
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die Erteilung einer Lizenz für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial verlangt
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wird, einen Schadensersatzanspruch von 4.576,15 Euro errechnet. Die Beklagten haben die Hälfte dieses Betrags gezahlt. Dies entspricht dem Entgelt, das
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bei rechtmäßigem Nachbau auf der Grundlage von Art. 14 GemSortV zu zahlen
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gewesen wäre. Die Klägerin begehrt die Zahlung des verbleibenden Betrags
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von 2.288,00 Euro sowie Ersatz vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 141,05
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Euro.
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Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung
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der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision streben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage an.
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Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
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Mit Beschluss vom 30. September 2010 (Xa ZR 123/09, GRUR 2010,
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1087 - Solara; nachfolgend: Vorlagebeschluss) hat der Bundesgerichtshof das
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Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere
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Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli
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1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (Sortenschutzverordnung,
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GemSortV) und der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli
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1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG)
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Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (Nachbauverordnung,
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GemNachbauV) vorgelegt.
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Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 5. Juli 2012 (C-509/10, GRUR 2012,
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1013 - Josef und Thomas Geistbeck ./. Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH)
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wie folgt entschieden:
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"1.
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Zur Festsetzung der "angemessenen Vergütung", die nach Artikel 94 der
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Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz ein Landwirt schuldet, der durch Nachbau
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gewonnenes Vermehrungsgut einer geschützten Sorte genutzt hat, ohne die
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ihm nach Artikel 14 dieser Verordnung in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 2100/94 in der durch
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die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998
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geänderten Fassung obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, ist als Berechnungsgrundlage der Betrag der Gebühr heranzuziehen, die in demselben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial der geschützten
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Sorten der betreffenden Pflanzenart in Lizenz geschuldet wird.
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2.
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Die Zahlung einer Entschädigung für die Kosten der Kontrolle der Einhaltung
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der Rechte des Inhabers eines Sortenschutzrechts kann nicht in die Berechnung der in Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 vorgesehenen
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"angemessenen Vergütung" einbezogen werden."
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu
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Recht Schadensersatz auf der Grundlage der so genannten Z-Gebühr zugesprochen.
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1.
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Wie der Bundesgerichtshof bereits im Vorlagebeschluss näher dar-
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gelegt hat, ist die Gesellschaft, für deren Verbindlichkeiten die Beklagten als
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Gesellschafter einzustehen haben, gemäß Art. 94 Abs. 1 GemSortV zur Zahlung einer angemessenen Vergütung und gemäß Art. 94 Abs. 2 GemSortV zum
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Ersatz des weiteren Schadens verpflichtet, weil sie ihren Auskunftspflichten
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schuldhaft nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
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2.
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Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist
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die gemäß Art. 94 Abs. 1 GemSortV geschuldete angemessene Vergütung in
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der vorliegenden Fallkonstellation nicht anhand des Entgelts zu bemessen, das
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im Falle eines berechtigten Nachbaus geschuldet ist, sondern anhand des
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Durchschnittsbetrages der Gebühr, die in demselben Gebiet für die Erzeugung
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einer entsprechenden Menge von Vermehrungsmaterial der geschützten Sorten
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der betreffenden Pflanzenarten in Lizenz geschuldet wird. Auf dieser Grundlage
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hat die Klägerin die Höhe ihres Anspruchs berechnet. Das Landgericht und das
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Berufungsgericht haben dem Klagebegehren deshalb zu Recht in vollem Umfang entsprochen.
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Dass die Beklagten im Urteil des Gerichtshofs mehrfach als „Kläger des
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Ausgangsverfahrens“ bezeichnet werden, gibt keinen Anlass, den Gerichtshof
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um Berichtigung zu ersuchen, wie dies die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeregt haben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob
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der Gerichtshof mit der genannten Bezeichnung dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass das Ausgangsverfahren ein Revisionsverfahren ist, an dem die
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Beklagten als Rechtsmittelkläger beteiligt sind. Selbst wenn die Bezeichnung
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auf einem Versehen beruhen sollte, ergäben sich daraus keine Zweifel an der
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Identität der Parteien und deren Rolle im vorliegenden Rechtsstreit. Dass ein
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eventuelles Versehen Einfluss auf die Entscheidung in der Sache gehabt haben
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könnte, ist im Hinblick auf den Inhalt des Urteils ohnehin ausgeschlossen.
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3.
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Die von der Revision behandelte Frage, ob die Klägerin Zahlung von
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Umsatzsteuer verlangen kann, bedarf, worauf der Senat bereits in der ersten
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mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, schon deshalb keiner Klärung, weil
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im Klagebetrag keine Umsatzsteuer enthalten ist.
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4.
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Entgegen der von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor
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dem Senat geäußerten Auffassung unterliegt das angefochtene Urteil auch
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nicht deshalb der Aufhebung, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen
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zur Verjährung getroffen hat. Feststellungen zu dieser Frage waren nicht geboten, weil die Beklagten nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden
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Sachverhalt die Einrede der Verjährung nicht erhoben haben.
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Die Verjährung verschafft dem Schuldner gemäß § 214 Abs. 1 BGB ein
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Gegenrecht, nämlich die Befugnis, die Leistung zu verweigern. Die Geltendmachung des Gegenrechts, die Erhebung der Einrede der Verjährung, ist eine
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geschäftsähnliche Handlung des sachlichen Rechts (BGH, Beschluss vom
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2. Oktober 2003 - V ZB 22/03, BGHZ 156, 269, 271 = NJW 2004, 164). Aus den
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Feststellungen des Berufungsgerichts und aus den von diesem in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts ergibt sich nicht, dass die Beklagten diese Einrede im Streitfall erhoben haben. Verfahrensrügen sind insoweit
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nicht erhoben.
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In der Revisionsinstanz kann die Einrede der Verjährung nicht mehr nachgeholt werden (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 324/01, NJW-RR
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2004, 275, 277; Urteil vom 1. März 1951 - III ZR 205/50, BGHZ 1, 234, 239 =
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NJW 1951, 557, 558).
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5.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und § 100 Abs. 4
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ZPO.
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Meier-Beck
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Keukenschrijver
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Grabinski
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Mühlens
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Bacher
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Vorinstanzen:
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LG München I, Entscheidung vom 24.01.2008 - 7 O 4210/07 OLG München, Entscheidung vom 29.10.2009 - 6 U 2375/08 -
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