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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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X ZR 106/10
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vom
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27. Oktober 2011
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in dem Patentnichtigkeitsverfahren
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 durch
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den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning,
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Dr. Grabinski und Hoffmann
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beschlossen:
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Herrn
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H.
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Patentanwalt
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J.
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E.
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,
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Kanzlei
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Ei.
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in
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, wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfah-
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rens X ZR 106/10 gewährt.
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Gründe:
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1
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I. Patentanwalt E.
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hat - ohne Nennung eines Auftraggebers - Einsicht
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in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens begehrt, die sich nach Einlegung der
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Berufung bei dem beschließenden Senat befinden. Die Klägerin hat gegenüber
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dem Antrag keine Bedenken erhoben; die Beklagte hat angemerkt, der Antragsteller möge aufgefordert werden, seinen Auftraggeber zu nennen, damit der
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Patentinhaber prüfen könne, ob er ein der Akteneinsicht entgegenstehendes
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schutzwürdiges Interesse habe.
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II. Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt
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für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens
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die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die
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Akten des Patentamts betrifft. Danach ist die Einsicht in diese Akten lediglich
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von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch auch von der Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Dies hat der Senat bereits im Jahr 2000 entschieden (Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143) und
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hieran hat er in ständiger Rechtsprechung festgehalten (zuletzt Beschluss vom
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27. Mai 2009 - Xa ZR 162/07).
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Demnach ist dem Antragsteller Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens zu gewähren. Ein schutzwürdiges Gegeninteresse hat die Beklagte
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nicht dargelegt. Sie hat sich nur pauschal darauf bezogen, dass sie ohne
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Kenntnis der vom Antragsteller vertretenen Partei nicht beurteilen könne, ob
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aus ihrer Sicht Gründe der Gewährung der Akteneinsicht entgegenstünden.
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Das genügt zur Darlegung eines Gegeninteresses auch vor dem Hintergrund
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dessen nicht, dass ihre Darlegungen mangels näherer Ausführungen der Antragsteller notwendig pauschal bleiben müssen.
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Keukenschrijver
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Mühlens
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Grabinski
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Gröning
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Hoffmann
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Vorinstanz:
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Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.06.2010 - 5 Ni 28/09 (EU) -
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