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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 106/10
vom
27. Oktober 2011
in dem Patentnichtigkeitsverfahren
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 durch
den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning,
Dr. Grabinski und Hoffmann
beschlossen:
Herrn
H.
Patentanwalt
J.
E.
,
Kanzlei
Ei.
in
, wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfah-
rens X ZR 106/10 gewährt.
Gründe:
1
I. Patentanwalt E.
hat - ohne Nennung eines Auftraggebers - Einsicht
in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens begehrt, die sich nach Einlegung der
Berufung bei dem beschließenden Senat befinden. Die Klägerin hat gegenüber
dem Antrag keine Bedenken erhoben; die Beklagte hat angemerkt, der Antragsteller möge aufgefordert werden, seinen Auftraggeber zu nennen, damit der
Patentinhaber prüfen könne, ob er ein der Akteneinsicht entgegenstehendes
schutzwürdiges Interesse habe.
2
II. Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt
für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens
die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die
Akten des Patentamts betrifft. Danach ist die Einsicht in diese Akten lediglich
von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch auch von der Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Dies hat der Senat bereits im Jahr 2000 entschieden (Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143) und
-3-
hieran hat er in ständiger Rechtsprechung festgehalten (zuletzt Beschluss vom
27. Mai 2009 - Xa ZR 162/07).
3
Demnach ist dem Antragsteller Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens zu gewähren. Ein schutzwürdiges Gegeninteresse hat die Beklagte
nicht dargelegt. Sie hat sich nur pauschal darauf bezogen, dass sie ohne
Kenntnis der vom Antragsteller vertretenen Partei nicht beurteilen könne, ob
aus ihrer Sicht Gründe der Gewährung der Akteneinsicht entgegenstünden.
Das genügt zur Darlegung eines Gegeninteresses auch vor dem Hintergrund
dessen nicht, dass ihre Darlegungen mangels näherer Ausführungen der Antragsteller notwendig pauschal bleiben müssen.
Keukenschrijver
Mühlens
Grabinski
Gröning
Hoffmann
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.06.2010 - 5 Ni 28/09 (EU) -