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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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X ZR 100/13
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vom
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12. Juni 2014
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in der Patentnichtigkeitssache
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-2Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2014 durch
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den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski,
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Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster
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beschlossen:
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Der Antrag von Herrn
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H.
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auf Gewährung von Verfah-
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renskostenhilfe wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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I.
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Das Patentgericht hat das europäische Patent 1 449 391 (Streit-
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patent) auf Antrag der Klägerin für nichtig erklärt. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.
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2
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Der Antragsteller hat seinem Vorbringen zufolge mit dem Beklagten im
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Juni 2011 einen Vermittlervertrag über die Vermarktung des Streitpatents in der
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Schweiz geschlossen. Er ist daran interessiert, einen solchen Vertrag auch für
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die übrigen Länder abzuschließen, in denen das Streitpatent in Kraft steht.
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3
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Der Antragsteller möchte das Urteil des Patentgerichts mit einer eigenen
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Berufung anfechten. Hierzu begehrt er die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe. Der Beklagte ist nach dem Vorbringen des Antragstellers mit dessen Vorgehen nicht einverstanden.
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II.
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Der Antrag ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung
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nicht die gemäß § 114 Abs. 1 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg bietet.
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Der bislang nicht am Rechtsstreit beteiligte Antragsteller könnte das Urteil
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des Patentgerichts allenfalls als Streithelfer des Beklagten anfechten. Hierzu
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-3müsste er gemäß § 66 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse am Obsiegen des
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Beklagten haben. Ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse genügt
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nicht (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, GRUR 2011, 557
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Rn. 10 - Parallelverwendung). Angesichts dessen reicht das wirtschaftliche
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Interesse des Antragstellers, mit dem Beklagten auch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einen Vermittlungsvertrag abzuschließen, für einen
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Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten nicht aus. Ob ein hinreichendes Interesse bestünde, wenn ein solcher Vertrag bereits abgeschlossen wäre,
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bedarf keiner Entscheidung.
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Meier-Beck
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Grabinski
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Hoffmann
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Bacher
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Schuster
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Vorinstanz:
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Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.03.2013 - 5 Ni 37/11 (EP) -
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