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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 100/10
vom
11. Februar 2014
in der Patentnichtigkeitssache
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski,
Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm
beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1 für das Berufungsverfahren wird auf 150.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom
19. Dezember 2013, ist, da eine Beschwerde gegen die Festsetzung des
Streitwerts durch den Bundesgerichtshof nicht statthaft ist (§ 68 Abs. 1 Satz 3
i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG), als Gegenvorstellung zu behandeln.
-3-
2
Eine Aufteilung des für das Berufungsverfahren festgesetzten Streitwerts
kommt nicht in Betracht. Das angegriffene Patent hat für jede Klage den gleichen Wert. Dieser wird für den einzelnen Kläger nicht dadurch reduziert, dass
noch weitere Kläger vorhanden sind. Da die Klägerin zu 1 das Patent jedoch
nur in geringerem Umfang angegriffen hat als die Klägerin zu 2, ist für sie hinsichtlich der Anwaltsgebühren ein geringerer Wert maßgeblich.
Meier-Beck
Deichfuß
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 25.03.2010 - 2 Ni 17/09 (EU) -