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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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X ZR 100/10
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vom
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11. Februar 2014
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in der Patentnichtigkeitssache
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-2-
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2014 durch
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den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski,
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Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm
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beschlossen:
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1 für das Berufungsverfahren wird auf 150.000 Euro festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom
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19. Dezember 2013, ist, da eine Beschwerde gegen die Festsetzung des
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Streitwerts durch den Bundesgerichtshof nicht statthaft ist (§ 68 Abs. 1 Satz 3
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i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG), als Gegenvorstellung zu behandeln.
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-3-
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2
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Eine Aufteilung des für das Berufungsverfahren festgesetzten Streitwerts
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kommt nicht in Betracht. Das angegriffene Patent hat für jede Klage den gleichen Wert. Dieser wird für den einzelnen Kläger nicht dadurch reduziert, dass
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noch weitere Kläger vorhanden sind. Da die Klägerin zu 1 das Patent jedoch
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nur in geringerem Umfang angegriffen hat als die Klägerin zu 2, ist für sie hinsichtlich der Anwaltsgebühren ein geringerer Wert maßgeblich.
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Meier-Beck
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Deichfuß
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Vorinstanz:
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Bundespatentgericht, Entscheidung vom 25.03.2010 - 2 Ni 17/09 (EU) -
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