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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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X ZB 9/10
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vom
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18. Oktober 2011
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in dem Rechtsstreit
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2011 durch den
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Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Gröning, Dr. Grabinski
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und Hoffmann
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beschlossen:
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Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 13. Dezember 2010 wird
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zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe. Ihr Antrag wurde in erster Instanz abgelehnt; die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht zurückgewiesen. In einem sodann an das Landgericht gerichteten Schriftsatz
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vom 8. Oktober 2010 legte sie gegen den Beschluss des Landgerichts "Rechtsbeschwerde beim Rechtsbeschwerdegericht" ein mit dem Antrag, den Beschluss des
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Landgerichts aufzuheben. Das Landgericht wies sie darauf hin, dass eine Rechtsbeschwerde beim Beschwerdegericht einzureichen sei und bat sie um Mitteilung, ob
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und wenn ja an welches Gericht die Rechtsbeschwerde übermittelt werden solle, woraufhin die Antragsstellerin um eine Weiterleitung an den Bundesgerichtshof bat.
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Nach einem Hinweis der Geschäftsstelle zur Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
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vertrat die Antragstellerin die Ansicht, das Rechtsmittel sei im Wege der Auslegung
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in eine Gegenvorstellung umzudeuten. Die Geschäftsstelle hat dies als Rücknahme
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der Rechtsbeschwerde gewertet und die hierfür anfallenden Kosten angesetzt.
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2
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Die dagegen eingelegte Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.
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3
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Aus dem nach der Beschwerdeentscheidung eingereichten Schriftsatz war zu
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erkennen, dass eine Rechtsbeschwerde eingelegt werden sollte. Spätestens nach-
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dem die Antragsstellerin um eine Weiterleitung an den Bundesgerichtshof bat, war
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auch der ursprünglichen Adressierung an das Landgericht kein Hinweis dafür zu entnehmen, dass die Antragstellerin in Wahrheit eine Gegenvorstellung habe einreichen
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wollen. Als Rechtsanwältin war von ihr die Kenntnis der einschlägigen Begrifflichkeiten zu erwarten. Der eingereichte Schriftsatz vom 8. Oktober 2010 kann daher nur im
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Sinne einer Rechtsbeschwerde verstanden werden.
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4
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Infolge der Rücknahme der Rechtsbeschwerde ist die Gebühr nach Nr. 1827
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des Kostenverzeichnisses angefallen.
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5
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Für eine Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof ist nichts erkennbar.
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Keukenschrijver
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Mühlens
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Grabinski
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Gröning
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Hoffmann
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Vorinstanzen:
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AG Wiesbaden, Entscheidung vom 23.08.2010 - 93 C 2911/10 (32) LG Wiesbaden, Entscheidung vom 21.09.2010 - 9 T 9/10 -
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