88 lines
No EOL
3 KiB
Text
88 lines
No EOL
3 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
X ZB 9/01
|
||
vom
|
||
22. Mai 2001
|
||
in dem Rechtsstreit
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
|
||
Richter Rogge, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens
|
||
und den Richter Dr. Meier-Beck
|
||
|
||
am 22. Mai 2001
|
||
|
||
beschlossen:
|
||
|
||
Die außerordentliche Beschwerde der Beklagten zu 3 gegen den
|
||
Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
|
||
15. Dezember 2000 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
|
||
1. Durch die von der Beschwerdeführerin angegriffene Entscheidung hat
|
||
das Oberlandesgericht Hamm gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Zuständigkeitsbestimmung getroffen. Es hat als örtlich zuständiges Gericht das Landgericht P.
|
||
|
||
bestimmt und dazu ausgeführt, die Klägerin nehme die Be-
|
||
|
||
klagten, die BGB-Gesellschafter sind, als Streitgenossen im Sinne von §§ 59,
|
||
60 ZPO in Anspruch. Die Zuständigkeit des Landgerichts P.
|
||
|
||
ergebe
|
||
|
||
sich jedenfalls aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, denn im Bezirk dieses
|
||
Gerichts hätten die Beklagten zu 1 und 2 ihren allgemeinen Gerichtsstand. Au-
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
ßerdem habe die in H.
|
||
des Landgerichts P.
|
||
|
||
wohnhafte Beklagte zu 3 gegen eine Bestimmung
|
||
als zuständiges Gericht keine Bedenken erhoben;
|
||
|
||
soweit sie in ihrem Schriftsatz vom 7. November 2000 ausdrücklich keine Bedenken gegen eine Bestimmung des Landgerichts M.
|
||
|
||
geltend gemacht
|
||
|
||
habe, beruhe dies offenbar auf einem Versehen.
|
||
|
||
Mit ihrer außerordentlichen Beschwerde will die Beklagte zu 3 eine erneute Entscheidung über die Zuständigkeit des Gerichts gemäß § 36 Abs. 1
|
||
Nr. 3 ZPO erreichen. Sie macht geltend, in Rechtsprechung und Schrifttum sei
|
||
anerkannt, daß eine außerordentliche Beschwerde gegen einen Beschluß in
|
||
einem negativen Kompetenzkonflikt zulässig sei, sofern die Verweisungsentscheidung offensichtlich rechtsfehlerhaft sei. Dies sei insbesondere in Fällen
|
||
bejaht worden, in denen gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs verstoßen worden sei. Zwar habe das entscheidende Gericht der Beklagten zu 3
|
||
rechtliches Gehör gewährt, es habe jedoch offenbar nicht zur Kenntnis genommen, daß die Beklagte zu 3 wiederholt, nämlich in ihren Schriftsätzen vom
|
||
8. Juni, 7. Juli und 26. Juli 2000 das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit des
|
||
Landgerichts P.
|
||
|
||
gerügt und dies eingehend begründet habe. Das ent-
|
||
|
||
scheidende Gericht habe dem entgegen angenommen, die Beklagte zu 3 habe
|
||
gegen die Bestimmung des Landgerichts P.
|
||
|
||
als zuständiges Gericht
|
||
|
||
keine Bedenken erhoben.
|
||
|
||
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt
|
||
das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nur ganz ausnahmsweise dann in
|
||
Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 131, 185, 188). Diese Voraussetzungen sind ersichtlich nicht gegeben.
|
||
|
||
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
|
||
|
||
Rogge
|
||
|
||
Scharen
|
||
Keukenschrijver
|
||
|
||
Mühlens
|
||
|
||
Meier-Beck
|
||
|
||
|