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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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X ZB 9/01
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vom
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22. Mai 2001
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
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Richter Rogge, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens
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und den Richter Dr. Meier-Beck
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am 22. Mai 2001
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beschlossen:
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Die außerordentliche Beschwerde der Beklagten zu 3 gegen den
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Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
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15. Dezember 2000 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
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Gründe:
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1. Durch die von der Beschwerdeführerin angegriffene Entscheidung hat
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das Oberlandesgericht Hamm gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Zuständigkeitsbestimmung getroffen. Es hat als örtlich zuständiges Gericht das Landgericht P.
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bestimmt und dazu ausgeführt, die Klägerin nehme die Be-
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klagten, die BGB-Gesellschafter sind, als Streitgenossen im Sinne von §§ 59,
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60 ZPO in Anspruch. Die Zuständigkeit des Landgerichts P.
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ergebe
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sich jedenfalls aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, denn im Bezirk dieses
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Gerichts hätten die Beklagten zu 1 und 2 ihren allgemeinen Gerichtsstand. Au-
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-3-
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ßerdem habe die in H.
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des Landgerichts P.
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wohnhafte Beklagte zu 3 gegen eine Bestimmung
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als zuständiges Gericht keine Bedenken erhoben;
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soweit sie in ihrem Schriftsatz vom 7. November 2000 ausdrücklich keine Bedenken gegen eine Bestimmung des Landgerichts M.
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geltend gemacht
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habe, beruhe dies offenbar auf einem Versehen.
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Mit ihrer außerordentlichen Beschwerde will die Beklagte zu 3 eine erneute Entscheidung über die Zuständigkeit des Gerichts gemäß § 36 Abs. 1
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Nr. 3 ZPO erreichen. Sie macht geltend, in Rechtsprechung und Schrifttum sei
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anerkannt, daß eine außerordentliche Beschwerde gegen einen Beschluß in
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einem negativen Kompetenzkonflikt zulässig sei, sofern die Verweisungsentscheidung offensichtlich rechtsfehlerhaft sei. Dies sei insbesondere in Fällen
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bejaht worden, in denen gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs verstoßen worden sei. Zwar habe das entscheidende Gericht der Beklagten zu 3
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rechtliches Gehör gewährt, es habe jedoch offenbar nicht zur Kenntnis genommen, daß die Beklagte zu 3 wiederholt, nämlich in ihren Schriftsätzen vom
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8. Juni, 7. Juli und 26. Juli 2000 das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit des
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Landgerichts P.
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gerügt und dies eingehend begründet habe. Das ent-
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scheidende Gericht habe dem entgegen angenommen, die Beklagte zu 3 habe
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gegen die Bestimmung des Landgerichts P.
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als zuständiges Gericht
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keine Bedenken erhoben.
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2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt
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das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nur ganz ausnahmsweise dann in
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Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt
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und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 131, 185, 188). Diese Voraussetzungen sind ersichtlich nicht gegeben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Rogge
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Scharen
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Keukenschrijver
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Mühlens
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Meier-Beck
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