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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VIII ZR 80/09
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vom
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19. Januar 2010
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in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2010 durch den
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Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und
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Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer
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beschlossen:
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Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss
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gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
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Gründe:
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1
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1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor § 552a
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Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der von ihm als grundsätzlich angesehenen Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen dem Mieter eine Einsichtnahme in die Belege der Betriebskostenabrechnung nicht zugemutet werden könne. Diese Erwägung trägt
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indessen weder den vom Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund noch
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liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgründe vor. Die
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Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung
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des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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Nach der Rechtsprechung des Senats steht dem Mieter einer nicht
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preisgebundenen Wohnung ein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien
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zur Betriebskostenabrechnung grundsätzlich nicht zu, weil er die Belege beim
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Vermieter oder Wohnungsverwalter einsehen kann. Nur wenn ihm dies im Einzelfall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zumutbar ist, kommt ein Anspruch des Mieters auf Übersendungen von Fotokopien der Rechnungsbelege
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in Betracht (Senatsurteile vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419,
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Tz. 24 f., sowie vom 13. September 2006 - VIII ZR 71/06, NZM 2006, 926,
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Tz. 7). Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des
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Einzelfalls zu entscheiden.
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2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht
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hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte dem Anspruch des Klägers auf
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Nachzahlung aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2003 und
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2004 entgegenhalten kann, dass der Kläger ihrem Begehren auf Übersendung
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von Belegkopien noch nicht entsprochen hat, so dass der Zahlungsanspruch
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des Klägers jedenfalls derzeit nicht begründet ist.
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Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten
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wegen ihres Umzugs nach M.
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und ihres studienbedingten Aufenthaltes in
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Portugal eine Einsichtnahme in die Belege in K.
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nicht zumutbar ist, weist kei-
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nen Rechtsfehler auf. Mit ihrem Vorbringen, die Beklagte hätte durch Dritte kostenlos Belegeinsicht nehmen können, setzt sich die Revision in Widerspruch zu
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der Feststellung des Berufungsgerichts, dass eine Einsichtnahme durch Dritte
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für die Beklagte nicht durchführbar war; übergangenen Tatsachenvortrag zeigt
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sie nicht auf.
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Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zu-
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5
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stellung dieses Beschlusses.
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Ball
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Dr. Milger
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Dr. Schneider
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Dr. Achilles
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Dr. Fetzer
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Hinweis:
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Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt
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worden.
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Vorinstanzen:
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AG Köln, Entscheidung vom 05.05.2008 - 206 C 1/08 LG Köln, Entscheidung vom 05.03.2009 - 1 S 164/08 -
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