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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 80/09
vom
19. Januar 2010
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und
Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss
gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
1
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor § 552a
Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der von ihm als grundsätzlich angesehenen Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen dem Mieter eine Einsichtnahme in die Belege der Betriebskostenabrechnung nicht zugemutet werden könne. Diese Erwägung trägt
indessen weder den vom Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund noch
liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgründe vor. Die
Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung
des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
2
Nach der Rechtsprechung des Senats steht dem Mieter einer nicht
preisgebundenen Wohnung ein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien
zur Betriebskostenabrechnung grundsätzlich nicht zu, weil er die Belege beim
Vermieter oder Wohnungsverwalter einsehen kann. Nur wenn ihm dies im Einzelfall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zumutbar ist, kommt ein Anspruch des Mieters auf Übersendungen von Fotokopien der Rechnungsbelege
-3-
in Betracht (Senatsurteile vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419,
Tz. 24 f., sowie vom 13. September 2006 - VIII ZR 71/06, NZM 2006, 926,
Tz. 7). Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des
Einzelfalls zu entscheiden.
3
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht
hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte dem Anspruch des Klägers auf
Nachzahlung aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2003 und
2004 entgegenhalten kann, dass der Kläger ihrem Begehren auf Übersendung
von Belegkopien noch nicht entsprochen hat, so dass der Zahlungsanspruch
des Klägers jedenfalls derzeit nicht begründet ist.
4
Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten
wegen ihres Umzugs nach M.
und ihres studienbedingten Aufenthaltes in
Portugal eine Einsichtnahme in die Belege in K.
nicht zumutbar ist, weist kei-
nen Rechtsfehler auf. Mit ihrem Vorbringen, die Beklagte hätte durch Dritte kostenlos Belegeinsicht nehmen können, setzt sich die Revision in Widerspruch zu
der Feststellung des Berufungsgerichts, dass eine Einsichtnahme durch Dritte
für die Beklagte nicht durchführbar war; übergangenen Tatsachenvortrag zeigt
sie nicht auf.
-4-
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zu-
5
stellung dieses Beschlusses.
Ball
Dr. Milger
Dr. Schneider
Dr. Achilles
Dr. Fetzer
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt
worden.
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 05.05.2008 - 206 C 1/08 LG Köln, Entscheidung vom 05.03.2009 - 1 S 164/08 -