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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VIII ZR 22/11
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vom
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21. Februar 2012
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in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2012 durch den
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Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel
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sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider
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beschlossen:
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Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten
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gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom
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15. Dezember 2010 gemäß § 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
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Gründe:
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Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1,
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§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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1. Die vom Berufungsgericht formulierte Zulassungsfrage, ob die Parteien eines Mietvertrages das Risiko einer zukünftigen Bautätigkeit erkannt und
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dieses beim Abschluss des Vertrags zur Bestimmung des Soll-Zustands in ihren Willen aufgenommen haben, entzieht sich einer grundsätzlichen Betrachtung. Sie ist vielmehr vom Tatrichter unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu prüfen und zu entscheiden.
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2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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a) Es kann dabei offen bleiben, ob - wie es das Berufungsgericht in Anlehnung an eine verbreitete Instanzrechtsprechung (BayObLG, NJW 1987,
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1950 f.; KG, NZM 2003, 718; OLG München, WuM 1993, 607; LG Berlin, GE
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2009, 847; GE 2009, 268; WuM 2007, 386 f.; AG Frankfurt am Main, NZM
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2005, 217 f.; AG Hamburg-Blankenese, ZMR 2003, 746; kritisch hierzu: Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2011, § 536 Rn. 29; Bamberger/Roth/Ehlert,
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BGB, 2. Aufl. § 536 Rn. 5 f.; MünchKommBGB/Häublein, BGB, 6. Aufl. § 536
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Rn. 15; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 10. Aufl., § 536 BGB
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Rn. 121 ff.; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl. Rn. VIII 387 ff.; Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl. § 536 Rn. 14) angenommen hat - die Parteien im Streitfall
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bei Vertragsschluss eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung dergestalt
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getroffen haben, dass die Beklagten das Risiko von Störungen durch die zehn
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Jahre nach Vertragsschluss auf dem Nachbargrundstück eingerichtete Großbaustelle übernommen haben und es deshalb bereits an einem Mangel der
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Mietsache fehlt.
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b) Denn selbst wenn ein Mangel vorliegt, stellt sich dieser nach der
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rechtsfehlerfreien Hilfsbegründung des Berufungsgerichts als unerheblich dar
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(§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB), so dass die Beklagten dem Anspruch der Klägerin
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auf Zahlung rückständiger Miete jedenfalls deshalb nicht entgegenhalten können, dieser sei im Umfang der Nichtzahlung gemindert.
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Das Berufungsgericht wertet den von den Pumpen ausgehenden Lärm
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deshalb als unerheblich nach § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB, weil von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen selbst bei Einsatz beider Pumpen im Volllastbetrieb eine Richtwertüberschreitung tagsüber nicht habe festgestellt werden
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können. Nachts sei der zulässige Richtwert zwar um 4 dB(A) überschritten wor-
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den. Dies führe aber nicht zu einer erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung,
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denn die Beklagten hätten die Lärmbelastung durch ein Schließen der Fenster
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um 29 dB(A) vermindern können, so dass der des Nachts geltende Richtwert
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von 30 dB(A) nicht überschritten worden wäre. Das sei den Beklagten auch
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zumutbar gewesen, da die Pumpen nur in den Herbst- und Wintermonaten und
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nicht im Sommer betrieben worden seien.
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Diese tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist vertretbar und
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damit revisionsrechtlich hinzunehmen.
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Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Lärm der
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Pumpen fälschlich isoliert betrachtet und dabei den von der Straße ausgehenden Lärm übersehen, trifft dies nicht zu. Denn das Berufungsgericht hat
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- bezugnehmend auf die Messungen des Sachverständigen - festgestellt, dass
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das tagsüber wahrnehmbare Pumpengeräusch vom Straßenlärm überlagert
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wird. Auch soweit die Revision die Würdigung des Berufungsgerichts damit in
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Frage stellen will, der durch den Zeugen D.
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bestätigte Sachvortrag zu den
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Schallpegeln sei übergangen worden, muss ihr der Erfolg versagt bleiben. Denn
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das Berufungsgericht hat die Aussagen des Zeugen D.
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in erster Instanz
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in seine Gesamtbewertung einbezogen und hierzu ausgeführt, dass der Sachverständige nachvollziehbar erläutert habe, die von dem Zeugen D.
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gemessenen Werte besäßen deshalb keine Aussagekraft, weil die für eine
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Schallmessung erforderlichen technischen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien.
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3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen
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ab Zustellung dieses Beschlusses.
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Hinweis:
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Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
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Vorinstanzen:
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AG Gießen, Entscheidung vom 22.07.2010 - 48-M C 647/08 LG Gießen, Entscheidung vom 15.12.2010 - 1 S 210/10 -
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