108 lines
4.9 KiB
Text
108 lines
4.9 KiB
Text
|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|||
|
BESCHLUSS
|
|||
|
VIII ZR 22/11
|
|||
|
vom
|
|||
|
21. Februar 2012
|
|||
|
in dem Rechtsstreit
|
|||
|
|
|||
|
-2-
|
|||
|
|
|||
|
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2012 durch den
|
|||
|
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel
|
|||
|
sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider
|
|||
|
beschlossen:
|
|||
|
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten
|
|||
|
gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom
|
|||
|
15. Dezember 2010 gemäß § 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
|
|||
|
|
|||
|
Gründe:
|
|||
|
1
|
|||
|
|
|||
|
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1,
|
|||
|
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
|
|||
|
|
|||
|
2
|
|||
|
|
|||
|
1. Die vom Berufungsgericht formulierte Zulassungsfrage, ob die Parteien eines Mietvertrages das Risiko einer zukünftigen Bautätigkeit erkannt und
|
|||
|
dieses beim Abschluss des Vertrags zur Bestimmung des Soll-Zustands in ihren Willen aufgenommen haben, entzieht sich einer grundsätzlichen Betrachtung. Sie ist vielmehr vom Tatrichter unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu prüfen und zu entscheiden.
|
|||
|
|
|||
|
-3-
|
|||
|
|
|||
|
3
|
|||
|
|
|||
|
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
|
|||
|
|
|||
|
4
|
|||
|
|
|||
|
a) Es kann dabei offen bleiben, ob - wie es das Berufungsgericht in Anlehnung an eine verbreitete Instanzrechtsprechung (BayObLG, NJW 1987,
|
|||
|
1950 f.; KG, NZM 2003, 718; OLG München, WuM 1993, 607; LG Berlin, GE
|
|||
|
2009, 847; GE 2009, 268; WuM 2007, 386 f.; AG Frankfurt am Main, NZM
|
|||
|
2005, 217 f.; AG Hamburg-Blankenese, ZMR 2003, 746; kritisch hierzu: Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2011, § 536 Rn. 29; Bamberger/Roth/Ehlert,
|
|||
|
BGB, 2. Aufl. § 536 Rn. 5 f.; MünchKommBGB/Häublein, BGB, 6. Aufl. § 536
|
|||
|
Rn. 15; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 10. Aufl., § 536 BGB
|
|||
|
Rn. 121 ff.; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl. Rn. VIII 387 ff.; Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl. § 536 Rn. 14) angenommen hat - die Parteien im Streitfall
|
|||
|
bei Vertragsschluss eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung dergestalt
|
|||
|
getroffen haben, dass die Beklagten das Risiko von Störungen durch die zehn
|
|||
|
Jahre nach Vertragsschluss auf dem Nachbargrundstück eingerichtete Großbaustelle übernommen haben und es deshalb bereits an einem Mangel der
|
|||
|
Mietsache fehlt.
|
|||
|
|
|||
|
5
|
|||
|
|
|||
|
b) Denn selbst wenn ein Mangel vorliegt, stellt sich dieser nach der
|
|||
|
rechtsfehlerfreien Hilfsbegründung des Berufungsgerichts als unerheblich dar
|
|||
|
(§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB), so dass die Beklagten dem Anspruch der Klägerin
|
|||
|
auf Zahlung rückständiger Miete jedenfalls deshalb nicht entgegenhalten können, dieser sei im Umfang der Nichtzahlung gemindert.
|
|||
|
|
|||
|
6
|
|||
|
|
|||
|
Das Berufungsgericht wertet den von den Pumpen ausgehenden Lärm
|
|||
|
deshalb als unerheblich nach § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB, weil von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen selbst bei Einsatz beider Pumpen im Volllastbetrieb eine Richtwertüberschreitung tagsüber nicht habe festgestellt werden
|
|||
|
können. Nachts sei der zulässige Richtwert zwar um 4 dB(A) überschritten wor-
|
|||
|
|
|||
|
-4-
|
|||
|
|
|||
|
den. Dies führe aber nicht zu einer erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung,
|
|||
|
denn die Beklagten hätten die Lärmbelastung durch ein Schließen der Fenster
|
|||
|
um 29 dB(A) vermindern können, so dass der des Nachts geltende Richtwert
|
|||
|
von 30 dB(A) nicht überschritten worden wäre. Das sei den Beklagten auch
|
|||
|
zumutbar gewesen, da die Pumpen nur in den Herbst- und Wintermonaten und
|
|||
|
nicht im Sommer betrieben worden seien.
|
|||
|
7
|
|||
|
|
|||
|
Diese tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist vertretbar und
|
|||
|
damit revisionsrechtlich hinzunehmen.
|
|||
|
|
|||
|
8
|
|||
|
|
|||
|
Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Lärm der
|
|||
|
Pumpen fälschlich isoliert betrachtet und dabei den von der Straße ausgehenden Lärm übersehen, trifft dies nicht zu. Denn das Berufungsgericht hat
|
|||
|
- bezugnehmend auf die Messungen des Sachverständigen - festgestellt, dass
|
|||
|
das tagsüber wahrnehmbare Pumpengeräusch vom Straßenlärm überlagert
|
|||
|
wird. Auch soweit die Revision die Würdigung des Berufungsgerichts damit in
|
|||
|
Frage stellen will, der durch den Zeugen D.
|
|||
|
|
|||
|
bestätigte Sachvortrag zu den
|
|||
|
|
|||
|
Schallpegeln sei übergangen worden, muss ihr der Erfolg versagt bleiben. Denn
|
|||
|
das Berufungsgericht hat die Aussagen des Zeugen D.
|
|||
|
|
|||
|
in erster Instanz
|
|||
|
|
|||
|
in seine Gesamtbewertung einbezogen und hierzu ausgeführt, dass der Sachverständige nachvollziehbar erläutert habe, die von dem Zeugen D.
|
|||
|
gemessenen Werte besäßen deshalb keine Aussagekraft, weil die für eine
|
|||
|
Schallmessung erforderlichen technischen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien.
|
|||
|
|
|||
|
-5-
|
|||
|
|
|||
|
9
|
|||
|
|
|||
|
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen
|
|||
|
ab Zustellung dieses Beschlusses.
|
|||
|
|
|||
|
Hinweis:
|
|||
|
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
|
|||
|
|
|||
|
Vorinstanzen:
|
|||
|
AG Gießen, Entscheidung vom 22.07.2010 - 48-M C 647/08 LG Gießen, Entscheidung vom 15.12.2010 - 1 S 210/10 -
|
|||
|
|
|||
|
|