67 lines
No EOL
2.7 KiB
Text
67 lines
No EOL
2.7 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
VIII ZR 411/12
|
||
vom
|
||
15. Januar 2013
|
||
in dem Rechtsstreit
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2013 durch den
|
||
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und
|
||
Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
|
||
beschlossen:
|
||
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil
|
||
des Amtsgerichts München vom 18. Mai 2012 und dem Urteil des
|
||
Landgerichts München I - 14. Zivilkammer - vom 6. Dezember
|
||
2012 bezüglich des Räumungsausspruchs einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
1
|
||
|
||
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet.
|
||
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der
|
||
Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in
|
||
Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist (BGH, Beschlüsse vom
|
||
15. August 2012 - VIII ZR 238/12, WuM 2012, 571 Rn. 6, sowie vom 4. Juni
|
||
2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 6). Dies ist hier der Fall, denn die
|
||
Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
|
||
|
||
2
|
||
|
||
Das Berufungsgericht hat gestützt auf das Gutachten des in der Berufungsverhandlung nochmals angehörten Sachverständigen Prof. Dr. S.
|
||
|
||
an-
|
||
|
||
genommen, dass die durch den mangelhaften Parkettkleber verursachte
|
||
Schadstoffbelastung in der von den Beklagten angemieteten Doppelhaushälfte
|
||
bei ausreichendem Lüften auf einem Niveau gehalten werden könne, das einem
|
||
"Normalmaß" entspreche, wie es im Durchschnitt der Wohnungen anzutreffen
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
sei; deshalb könne den Beklagten jedenfalls keine höhere Mietminderung zugebilligt werden als die vom Amtsgericht ausgeurteilte Quote von 30 %. Diese
|
||
tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts weist keinen Rechtsfehler auf.
|
||
Insbesondere hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit
|
||
der Mietsache nicht die Beweislast verkannt. Aus Rechtsgründen ist es gleichfalls nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Gutachten des
|
||
Sachverständigen Prof. Dr. S.
|
||
|
||
zur Schadstoffbelastung für genügend er-
|
||
|
||
achtet und deshalb den Antrag der Beklagten auf Einholung eines weiteren
|
||
Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen abgelehnt hat. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, dass die auf Zahlungsverzug
|
||
der Beklagten gestützte fristlose Kündigung der Klägerin wirksam ist und die
|
||
Beklagten mithin zur Räumung der von ihnen angemieteten Doppelhaushälfte
|
||
verpflichtet sind.
|
||
Ball
|
||
|
||
Dr. Milger
|
||
Dr. Fetzer
|
||
|
||
Dr. Hessel
|
||
Dr. Bünger
|
||
|
||
Vorinstanzen:
|
||
AG München, Entscheidung vom 18.05.2012 - 432 C 487/11 LG München I, Entscheidung vom 06.12.2012 - 14 S 12138/12 -
|
||
|
||
|