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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VIII ZR 286/10
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vom
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13. Dezember 2011
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in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 durch
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den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und
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Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
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beschlossen:
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Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Klägerin
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durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
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Gründe:
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1
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1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a
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Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil es der Frage grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, ob die Angabe eines Verteilerschlüssels in
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Prozentsätzen und die Angabe von Vorauszahlungen mit dem Wert Null den
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formellen Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung genügen und ob
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es ermessensfehlerhaft ist, wenn ein Vermieter auf die Mieter von fremdvermieteten Garagen oder Stellplätzen keine Kostenanteile umlegt. Eine Zulassung
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der Revision ist jedoch weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 543
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Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.
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Welche Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung zu stellen
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sind, damit diese als formell ordnungsgemäß und damit wirksam anzusehen ist,
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ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss
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vom 18. Januar 2011 - VIII ZR 89/10, WuM 2011, 367 Rn. 4 mwN). Durch die
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Rechtsprechung des Senats ist insbesondere hinreichend geklärt, dass eine
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Betriebskostenabrechnung auch dann nachvollziehbar ist, wenn bei den nach
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der Wohnfläche umzulegenden Nebenkostenpositionen der Verteilerschlüssel
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in Bruchteilen angegeben wird (Senatsurteil vom 15. September 2010 - VIII ZR
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181/09, WuM 2010, 683 Rn. 9 f.; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2011
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- VIII ZR 89/10, aaO Rn. 5 f.). Dies ist im vorliegenden Fall mit der Angabe einer
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Prozentzahl als Verteilerschlüssel nicht anders. Auch bedarf eine Prozentzahl
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als allgemein verständlicher Verteilermaßstab keiner Erläuterung (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NJW 2009, 283 Rn. 21).
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Ebenso verhält es sich bei in der Abrechnung zu hoch oder zu niedrig
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- also auch mit Null - angesetzten Vorauszahlungen (Senatsurteil vom 18. Mai
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2011 - VIII ZR 240/10, NJW 2011, 2786 Rn. 16; Senatsbeschluss vom
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23. September 2009 - VIII ZA 2/08, NJW 2009, 3575 Rn. 6). Dies stellt lediglich
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einen inhaltlichen Fehler dar, der nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung führt.
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Dass Betriebskosten, die (anteilig) für Stellplätze anfallen, nicht auf
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Wohnraummieter umgelegt werden können, die - wie die Klägerin - keinen
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Stellplatz gemietet haben, und eine dem zuwiderlaufende Betriebskostenumlage ermessensfehlerhaft ist, versteht sich von selbst und bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung.
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2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil
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hält rechtlicher Überprüfung stand. Es steht im Einklang mit der unter 1. zitierten Rechtsprechung des Senats und ist aus Rechtsgründen auch insoweit nicht
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zu beanstanden, als das Berufungsgericht die fehlende Beteiligung der Stellplatzmieter an der Betriebskostenumlage als bloßen inhaltlichen Fehler der
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streitigen Betriebskostenabrechnungen angesehen hat. Dass das Berufungsge-
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richt die insoweit fehlerhafte Ermessensausübung der Beklagten nach § 315
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Abs. 3 BGB korrigiert hat, ist entgegen der Auffassung der Revision unbedenklich.
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Der vom Berufungsgericht vorgenommene Abzug von 10 % begegnet
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der Höhe nach keinen rechtlichen Bedenken und erscheint sachgerecht. Er wird
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von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.
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3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach
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Zustellung dieses Beschlusses.
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Ball
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Dr. Milger
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Dr. Fetzer
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Dr. Hessel
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Dr. Bünger
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Hinweis:
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Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
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Vorinstanzen:
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AG Pinneberg, Entscheidung vom 24.07.2009 - 67 C 193/08 LG Itzehoe, Entscheidung vom 30.09.2010 - 9 S 96/09 -
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