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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 286/10
vom
13. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und
Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Klägerin
durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
1
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a
Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil es der Frage grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, ob die Angabe eines Verteilerschlüssels in
Prozentsätzen und die Angabe von Vorauszahlungen mit dem Wert Null den
formellen Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung genügen und ob
es ermessensfehlerhaft ist, wenn ein Vermieter auf die Mieter von fremdvermieteten Garagen oder Stellplätzen keine Kostenanteile umlegt. Eine Zulassung
der Revision ist jedoch weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.
2
Welche Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung zu stellen
sind, damit diese als formell ordnungsgemäß und damit wirksam anzusehen ist,
ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss
-3-
vom 18. Januar 2011 - VIII ZR 89/10, WuM 2011, 367 Rn. 4 mwN). Durch die
Rechtsprechung des Senats ist insbesondere hinreichend geklärt, dass eine
Betriebskostenabrechnung auch dann nachvollziehbar ist, wenn bei den nach
der Wohnfläche umzulegenden Nebenkostenpositionen der Verteilerschlüssel
in Bruchteilen angegeben wird (Senatsurteil vom 15. September 2010 - VIII ZR
181/09, WuM 2010, 683 Rn. 9 f.; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2011
- VIII ZR 89/10, aaO Rn. 5 f.). Dies ist im vorliegenden Fall mit der Angabe einer
Prozentzahl als Verteilerschlüssel nicht anders. Auch bedarf eine Prozentzahl
als allgemein verständlicher Verteilermaßstab keiner Erläuterung (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NJW 2009, 283 Rn. 21).
3
Ebenso verhält es sich bei in der Abrechnung zu hoch oder zu niedrig
- also auch mit Null - angesetzten Vorauszahlungen (Senatsurteil vom 18. Mai
2011 - VIII ZR 240/10, NJW 2011, 2786 Rn. 16; Senatsbeschluss vom
23. September 2009 - VIII ZA 2/08, NJW 2009, 3575 Rn. 6). Dies stellt lediglich
einen inhaltlichen Fehler dar, der nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung führt.
4
Dass Betriebskosten, die (anteilig) für Stellplätze anfallen, nicht auf
Wohnraummieter umgelegt werden können, die - wie die Klägerin - keinen
Stellplatz gemietet haben, und eine dem zuwiderlaufende Betriebskostenumlage ermessensfehlerhaft ist, versteht sich von selbst und bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung.
5
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil
hält rechtlicher Überprüfung stand. Es steht im Einklang mit der unter 1. zitierten Rechtsprechung des Senats und ist aus Rechtsgründen auch insoweit nicht
zu beanstanden, als das Berufungsgericht die fehlende Beteiligung der Stellplatzmieter an der Betriebskostenumlage als bloßen inhaltlichen Fehler der
streitigen Betriebskostenabrechnungen angesehen hat. Dass das Berufungsge-
-4-
richt die insoweit fehlerhafte Ermessensausübung der Beklagten nach § 315
Abs. 3 BGB korrigiert hat, ist entgegen der Auffassung der Revision unbedenklich.
6
Der vom Berufungsgericht vorgenommene Abzug von 10 % begegnet
der Höhe nach keinen rechtlichen Bedenken und erscheint sachgerecht. Er wird
von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.
7
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach
Zustellung dieses Beschlusses.
Ball
Dr. Milger
Dr. Fetzer
Dr. Hessel
Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, Entscheidung vom 24.07.2009 - 67 C 193/08 LG Itzehoe, Entscheidung vom 30.09.2010 - 9 S 96/09 -