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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VIII ZR 206/09
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vom
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13. April 2010
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in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2010 durch den
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Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und
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Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
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beschlossen:
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Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene
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Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
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Gründe:
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1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision damit begründet, der Streitfall biete
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Gelegenheit, rechtsfortbildend zu klären, ob die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens die Angemessenheit der - von ihm für den Fall einer fristlosen Kündigung nach § 569 Abs. 1 Satz 1 BGB für anwendbar erachteten Frist in § 314 Abs. 3 BGB beeinflusse. Diese Erwägung trägt jedoch weder den
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vom Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund noch liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) vor.
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Die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze zur Fortbildung des Rechts
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ist nur dann veranlasst, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder
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verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden
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Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 154, 288,
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292 m.w.N.). Die Frage, innerhalb welchen zeitlichen Rahmens eine fristlose
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außerordentliche Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung (§ 569 Abs. 1
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Satz 1 BGB) auszusprechen ist, hängt aber von den besonderen Umständen
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des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung.
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Dies gilt unabhängig davon, ob man - mit dem Berufungsgericht - die Regelung
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des § 314 Abs. 3 BGB auch im Wohnraummietrecht für anwendbar erachtet
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(offen gelassen im Senatsurteil vom 11. März 2009 - VIII ZR 115/08, WuM
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2009, 231, Tz. 17) oder ob man die in § 242 BGB niedergelegten Grundsätze
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(unzulässige Rechtsausübung/Verwirkung) heranzieht (vgl. hierzu Senatsurteil
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vom 29. April 2009 - VIII ZR 142/08, NJW 2009, 2297, Tz. 17 f., m.w.N.).
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Auch ansonsten ist ein Zulassungsgrund weder geltend gemacht noch
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erkennbar. Dass auch eine fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen
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Gesundheitsgefährdung grundsätzlich eine vorherige Fristsetzung voraussetzt,
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ist höchstrichterlich geklärt (Senatsurteil vom 18. April 2007 - VIII ZR 182/06,
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NJW 2007, 2177, Tz. 10 ff.). Ob eine Fristsetzung ausnahmsweise nach § 543
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Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB entbehrlich ist, ist keiner allgemein gültigen Klärung
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zugänglich, sondern vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
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2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht
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hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Ersatz ihrer umzugsbedingten
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Aufwendungen (§ 280 Abs. 1, § 535 Abs. 1 Satz 2, § 569 Abs. 1 Satz 1 BGB)
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mit der Begründung versagt, die Klägerin habe ihre kurz vor Abschluss des von
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ihr angestrengten selbständigen Beweisverfahrens ausgesprochene fristlose
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Kündigung nicht auf die zwischenzeitlich etwa neun Monate zurückliegende
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Fristsetzung zur Mangelbeseitigung stützen dürfen. Das Berufungsgericht hat
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rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Vermieterseite angesichts des laufenden Beweisverfahrens darauf vertrauen durfte, die Klägerin werde vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung nochmals eine Frist zur Mängelbeseitigung
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setzen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2
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BGB, unter denen eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre, hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler verneint.
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a) Der Ausspruch einer fristlosen außerordentlichen Kündigung nach
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§ 569 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zwar an sich an keine Frist gebunden. Gleichwohl
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ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass eine
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längere Verzögerung der Kündigungserklärung nicht ohne Rechtsfolgen bleibt.
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Bei den Kündigungstatbeständen, die an eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung
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des Mietverhältnisses anknüpfen (vgl. § 543 Abs. 1 BGB), hat der Senat bei
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einer überlangen Hinauszögerung der Kündigung den Schluss für gerechtfertigt
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erachtet, die Vertragsfortsetzung sei für den Kündigenden nicht unzumutbar
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(vgl. etwa Senatsurteil vom 23. September 1987 - VIII ZR 265/86, NJW-RR
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1988, 77, unter II 2 a, m.w.N. zu § 554a BGB aF). Für die vom Gesetzgeber
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normierten typisierten Fälle der Unzumutbarkeit (§ 543 Abs. 2 BGB) hat der
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Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls treuwidrig oder
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verwirkt sein kann (Senatsurteil vom 29. April 2009, aaO; BGH, Urteil vom
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18. Oktober 2006 - XII ZR 33/04, NJW 2007, 147, Tz. 11 m.w.N.). Ob und in
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welchen Fällen daneben die in § 314 Abs. 3 BGB für eine Kündigung von Dauerschuldverhältnissen vorgesehene zeitliche Schranke auch im Wohnraummietrecht gilt, hat der Senat bislang offen gelassen (Senatsurteil vom 11. März
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2009, aaO). Der XII. Zivilsenat hat dagegen im Bereich der Gewerberaummiete
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eine auf § 543 Abs. 1 BGB gestützte Kündigung an § 314 Abs. 3 BGB gemessen (Urteil vom 21. März 2007 - XII ZR 36/05, NJW-RR 2007, 886, Tz. 21). Vorliegend bedarf die Frage der Anwendbarkeit des § 314 Abs. 3 BGB keiner Klärung.
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b) Denn die Beurteilung des Berufungsgerichts ist unabhängig davon, ob
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man das Verhalten der Klägerin allein unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB
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bewertet oder daneben § 314 Abs. 3 BGB heranzieht, nicht zu beanstanden.
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Seine auf die besonderen Umstände des Streitfalls gestützte Einschätzung, die
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Klägerin habe selbst dann, wenn ein Mangel im Sinne des § 569 Abs. 1 BGB
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vorgelegen haben sollte, die am 20. November 2007 erklärte Kündigung nicht
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auf die nahezu neun Monate zuvor erfolgte Fristsetzung zur Mängelbeseitigung
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stützen können, sondern der Vermieterseite vor Ausspruch der Kündigung erneut eine Frist zur Behebung der aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden setzen
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müssen, hält sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung und lässt
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Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere wäre der Klägerin durch das Erfordernis einer erneuten Fristsetzung nicht die Ausübung eines Kündigungsrechts
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nach § 569 Abs. 1 BGB unzumutbar erschwert worden.
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3. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei
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Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
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Ball
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Dr. Milger
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Dr. Fetzer
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Dr. Hessel
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Dr. Bünger
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Hinweis:
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Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
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Vorinstanzen:
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AG Duisburg-Hamborn, Entscheidung vom 17.02.2009 - 6 C 414/08 LG Duisburg, Entscheidung vom 14.07.2009 - 13 S 55/09 -
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