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BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 163/00
BESCHLUSS
vom
22. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2002 durch die
Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten zu 2 gegen den Kostenansatz des
Bundesgerichtshofes wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Eingabe des Beklagten zu 2 vom 9. April 2002 ist als Erinnerung
gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 8. März 2002 zu behandeln (§ 5 GKG). Die Erinnerung, welcher der Kostenbeamte nicht abgeholfen
hat, ist unbegründet. Der Beklagte zu 2 hat - gemeinsam mit der Beklagten
zu 1 - gegen das Teilurteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom
23. Mai 2000 Revision eingelegt und diese am 27. November 2000 wieder zurückgenommen. Er haftet daher für die im Revisionsverfahren entstandenen
Gerichtskosten als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1 (§§ 49, 58, 59
GKG). Da die Ko-
-3-
sten im übrigen zutreffend berechnet sind, war die Erinnerung gegen den Kostenansatz insgesamt zurückzuweisen.
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Dr. Wolst
Wiechers
Dr. Frellesen