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BUNDESGERICHTSHOF
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VIII ZR 163/00
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BESCHLUSS
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vom
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22. Mai 2002
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2002 durch die
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Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
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beschlossen:
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Die Erinnerung des Beklagten zu 2 gegen den Kostenansatz des
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Bundesgerichtshofes wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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Die Eingabe des Beklagten zu 2 vom 9. April 2002 ist als Erinnerung
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gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 8. März 2002 zu behandeln (§ 5 GKG). Die Erinnerung, welcher der Kostenbeamte nicht abgeholfen
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hat, ist unbegründet. Der Beklagte zu 2 hat - gemeinsam mit der Beklagten
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zu 1 - gegen das Teilurteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom
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23. Mai 2000 Revision eingelegt und diese am 27. November 2000 wieder zurückgenommen. Er haftet daher für die im Revisionsverfahren entstandenen
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Gerichtskosten als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1 (§§ 49, 58, 59
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GKG). Da die Ko-
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-3-
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sten im übrigen zutreffend berechnet sind, war die Erinnerung gegen den Kostenansatz insgesamt zurückzuweisen.
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Dr. Beyer
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Dr. Leimert
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Dr. Wolst
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Wiechers
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Dr. Frellesen
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