Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/viii_zr_101-17.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

91 lines
No EOL
3.1 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 101/17
vom
4. Juli 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:040717BVIIIZR101.17.0
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2017 durch die
Vorsitzende
Richterin
Dr. Milger,
die
Richter
Prof. Dr. Achilles
und
Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Hoffmann
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Februar 2017 in
Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom
23. Juni 2016 gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen,
wird abgelehnt.
Gründe:
I.
1
Die Beklagten sind durch Urteil des Amtsgerichts zur Räumung einer
Wohnung, der Beklagte zu 1, darüber hinaus zur Zahlung rückständiger Miete
und Nebenkosten sowie vorgerichtlicher Kosten, jeweils nebst Zinsen, verurteilt
worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen
und das Urteil des Amtsgerichts für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt.
2
Die Beklagten sind unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung
ausgezogen. Sie fechten die Entscheidung des Berufungsgerichts mit Ausnahme der Entscheidung über die Nebenkostenforderung (1.589,13 € nebst Zinsen) mit der Nichtzulassungsbeschwerde an.
-3-
II.
3
Der Einstellungsantrag der Beklagten ist unbegründet. Er richtet sich
- nachdem die Beklagten ausgezogen sind und eine Räumungsvollstreckung
insoweit nicht mehr möglich ist - nur noch gegen eine Vollstreckung wegen der
Verurteilung zur Zahlung (einschließlich der Kosten). Insoweit ist aber weder
vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass den Beklagten durch die Vollstreckung der Geldforderung ein unersetzlicher Nachteil (§ 719 Abs. 2 ZPO) droht;
insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Gläubiger im Falle der Aufhebung
des Vollstreckungstitels - etwa wegen Mittellosigkeit - nicht in der Lage sein
würden, beigetriebene Geldbeträge zurückzuzahlen (vgl. BGH, Beschluss vom
30. Januar 2007 - X ZR 147/06, MDR 2007, 737).
4
Zudem kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719
Abs. 2 ZPO ohnehin nicht in Betracht, wenn das Berufungsgericht eine Entscheidung über eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO unterlassen hat
und der Schuldner daraufhin keinen Antrag auf Urteilsergänzung stellt (BGH,
Beschluss vom 30. Juni 2008 - VIII ZR 98/08, WuM 2008, 613, Rn. 1, 3 mwN).
So liegt der Fall hier, denn das Berufungsgericht hat die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit allein auf § 708 Nr. 10 ZPO gestützt, so dass die
Beklagten wegen der übergangenen Abwendungsbefugnis (§ 711 ZPO) einen
Antrag auf Urteilsergänzung (§§ 716, 321 ZPO) hätten stellen können. Diese
Möglichkeit besteht auch, wenn wie hier das Berufungsgericht durch einen
-4-
Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden hat (BGH, Beschluss vom
28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 Rn. 4).
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Fetzer
Dr. Schneider
Hoffmann
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, Entscheidung vom 23.06.2016 - 2 C 1099/15 LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.02.2017 - 7 S 5539/16 -