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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VIII ZR 101/17
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vom
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4. Juli 2017
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2017:040717BVIIIZR101.17.0
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-2-
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2017 durch die
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Vorsitzende
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Richterin
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Dr. Milger,
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die
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Richter
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Prof. Dr. Achilles
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und
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Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Hoffmann
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beschlossen:
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Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Februar 2017 in
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Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom
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23. Juni 2016 gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen,
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wird abgelehnt.
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Gründe:
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I.
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1
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Die Beklagten sind durch Urteil des Amtsgerichts zur Räumung einer
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Wohnung, der Beklagte zu 1, darüber hinaus zur Zahlung rückständiger Miete
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und Nebenkosten sowie vorgerichtlicher Kosten, jeweils nebst Zinsen, verurteilt
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worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen
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und das Urteil des Amtsgerichts für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt.
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2
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Die Beklagten sind unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung
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ausgezogen. Sie fechten die Entscheidung des Berufungsgerichts mit Ausnahme der Entscheidung über die Nebenkostenforderung (1.589,13 € nebst Zinsen) mit der Nichtzulassungsbeschwerde an.
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II.
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3
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Der Einstellungsantrag der Beklagten ist unbegründet. Er richtet sich
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- nachdem die Beklagten ausgezogen sind und eine Räumungsvollstreckung
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insoweit nicht mehr möglich ist - nur noch gegen eine Vollstreckung wegen der
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Verurteilung zur Zahlung (einschließlich der Kosten). Insoweit ist aber weder
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vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass den Beklagten durch die Vollstreckung der Geldforderung ein unersetzlicher Nachteil (§ 719 Abs. 2 ZPO) droht;
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insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Gläubiger im Falle der Aufhebung
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des Vollstreckungstitels - etwa wegen Mittellosigkeit - nicht in der Lage sein
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würden, beigetriebene Geldbeträge zurückzuzahlen (vgl. BGH, Beschluss vom
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30. Januar 2007 - X ZR 147/06, MDR 2007, 737).
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4
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Zudem kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719
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Abs. 2 ZPO ohnehin nicht in Betracht, wenn das Berufungsgericht eine Entscheidung über eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO unterlassen hat
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und der Schuldner daraufhin keinen Antrag auf Urteilsergänzung stellt (BGH,
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Beschluss vom 30. Juni 2008 - VIII ZR 98/08, WuM 2008, 613, Rn. 1, 3 mwN).
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So liegt der Fall hier, denn das Berufungsgericht hat die Entscheidung über die
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vorläufige Vollstreckbarkeit allein auf § 708 Nr. 10 ZPO gestützt, so dass die
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Beklagten wegen der übergangenen Abwendungsbefugnis (§ 711 ZPO) einen
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Antrag auf Urteilsergänzung (§§ 716, 321 ZPO) hätten stellen können. Diese
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Möglichkeit besteht auch, wenn wie hier das Berufungsgericht durch einen
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Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden hat (BGH, Beschluss vom
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28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 Rn. 4).
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Dr. Milger
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Dr. Achilles
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Dr. Fetzer
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Dr. Schneider
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Hoffmann
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Vorinstanzen:
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AG Hersbruck, Entscheidung vom 23.06.2016 - 2 C 1099/15 LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.02.2017 - 7 S 5539/16 -
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