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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VIII ZB 7/08
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vom
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28. April 2009
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in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2009 durch den
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Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und
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Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Schneider
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der
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3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 19. Dezember
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2007 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
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des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
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Beschwerdewert: bis zu 300 €.
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Gründe:
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I.
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Die Parteien streiten um die Kostenlast nach Klagerücknahme gemäß
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§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Die Klägerin hat beim Amtsgericht Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung eingereicht. Vor deren Zustellung hat der Beklagte der
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Mieterhöhung zugestimmt. Daraufhin hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
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Das Amtsgericht hat der Klägerin durch Beschluss vom 5. März 2007 die
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Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil sie dem klageweise geltend gemachten
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Mieterhöhungsverlangen den Mietspiegel nicht beigefügt habe und daher aller
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Voraussicht nach in dem Rechtsstreit unterlegen wäre. Die dagegen gerichtete
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sofortige Beschwerde der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet
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sich die Klägerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
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II.
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Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
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1. Allerdings hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft unbeachtet gelassen, dass eine Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach
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§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen
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werden darf, da es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden,
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soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (vgl. BGH, Beschluss vom
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7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07, WM 2008, 2201, Tz. 9 m.w.N.). Gleichwohl ist
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der Senat an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden (§ 574 Abs. 3
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Satz 2 ZPO).
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2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
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Die angefochtene Kostenentscheidung ist rechtsfehlerhaft. Entgegen der
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Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Beifügung eines Mietspiegels regelmäßig nicht erforderlich, damit ein Mieterhöhungsverlangen die formellen
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Voraussetzungen des § 558a BGB erfüllt. Wie der Senat bereits entschieden
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hat, bedarf es einer Beifügung des Mietspiegels jedenfalls dann nicht, wenn
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dieser allgemein zugänglich ist (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR
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11/07, NJW 2008, 573 Tz. 15). Da der Mietspiegel für Wiesbaden nach den
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Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Beschwerdegericht Bezug nimmt,
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in Wiesbaden durch die Interessenverbände der Mieter und Vermieter gegen
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Zahlung eines geringen Betrages von 3 € abgegeben wird und er zudem, wie
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den Ausführungen des Beschwerdegerichts zu entnehmen ist, (vollständig) im
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Internet veröffentlicht wird, ist der Mietspiegel im vorgenannten Sinne allgemein
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zugänglich.
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3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben (§ 577 Abs. 4
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Satz 1 Halbs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil über
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die Kostentragungslast gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung
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des bisherigen Sach- und Streitstandes nach tatrichterlichem Ermessen zu entscheiden ist. Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).
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Ball
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Hermanns
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Dr. Hessel
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Dr. Milger
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Dr. Schneider
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Vorinstanzen:
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AG Wiesbaden, Entscheidung vom 05.03.2007 - 92 C 6354/06-28 LG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.12.2007 - 3 T 10/07 -
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