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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VIII ZB 93/06
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vom
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17. April 2007
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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BGB §§ 541, 1004
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Im Wohnraummietverhältnis kann ein Beseitigungsanspruch nicht auf § 1004 BGB,
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sondern allein auf § 541 BGB gestützt werden.
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BGH, Beschluss vom 17. April 2007 - VIII ZB 93/06 - LG Mannheim
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AG Mannheim
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2007 durch den
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Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der
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4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 22. August 2006
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wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde hat die Klägerin zu tragen.
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Gründe:
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I.
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1
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Die Klägerin hat die Beklagte mit am 21. November 2005 eingereichter
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Klage auf Beseitigung einer an der Balkonbrüstung der von der Beklagten gemieteten Wohnung angebrachten Parabolantenne in Anspruch genommen.
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Vorgerichtlich hatte die Klägerin mit einem an die Beklagte adressierten Schreiben diese aufgefordert, die Antenne zu entfernen. Für die Beklagte besteht seit
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dem 18. Februar 2005 eine Betreuung. Nach einem amtsärztlichen Zeugnis ist
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die Beklagte als geschäftsunfähig anzusehen; dieser Zustand bestehe mindestens seit 13. Januar 2004.
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Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt,
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nachdem die Betreuerin erklärt hatte, die Antenne sei entfernt.
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Das Amtsgericht hat darauf hin die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Landgericht
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dagegen entschieden, die Klägerin müsse die Verfahrenskosten tragen. Mit der
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vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Klägerin die
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Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.
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II.
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Das Landgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe die Kosten des
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Rechtsstreits zu tragen, weil sie die Beklagte vor Erhebung der Klage nicht
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wirksam abgemahnt habe. Nach § 541 BGB sei eine Abmahnung Voraussetzung für einen vom Vermieter gegenüber dem Mieter geltend gemachten Beseitigungsanspruch. Die an die Beklagte persönlich gerichtete Abmahnung sei
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aufgrund der Geschäftsunfähigkeit der Beklagten unwirksam gewesen. Denn
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auf eine Abmahnung seien als rechtsgeschäftsähnliche, empfangsbedürftige
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Willenserklärung die Vorschriften über Rechtsgeschäfte entsprechend anzuwenden. Soweit ein etwaiger Beseitigungsanspruch auf § 1004 Abs. 1 BGB gestützt werde, sei zwar eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. In einem
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Mietverhältnis könne jedoch § 1004 BGB nicht angewendet werden; diese Vorschrift werde durch § 541 BGB verdrängt.
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III.
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Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige
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Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache erfolglos. Die Entscheidung des Landgerichts, die Verfahrenskosten gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach billigem Ermessen der Klägerin aufzuerlegen, ist nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin erhobene Klage war unbegründet.
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1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass im
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Mietverhältnis ein Beseitigungsanspruch - wie vorliegend - nicht auf § 1004
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BGB gestützt werden kann, sondern allein § 541 BGB anwendbar ist. Dieser
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vom Landgericht vertretenen und weit verbreiteten Ansicht ist zuzustimmen. Die
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konkrete Ausgestaltung der Vorschrift des § 541 BGB hat mieterschützenden
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Charakter. Durch das dort, nicht aber in § 1004 BGB aufgenommene Erfordernis einer vorherigen Abmahnung des Mieters durch den Vermieter soll dem
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Mieter eine (letzte) Gelegenheit zu vertragstreuem Verhalten gegeben werden,
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bevor der Vermieter zu den scharfen Rechtsbehelfen der §§ 541 und 543
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Abs. 2 Nr. 2 BGB greifen darf (Emmerich in Emmerich/Sonnenschein, Miete,
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8. Aufl., § 541 Rdnr. 1; Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., § 541
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Rdnr. 2;
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Soergel/Heintzmann,
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BGB,
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12. Aufl.,
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§ 550
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Rdnr. 2;
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jurisPK-
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BGB/Münch, Stand September 2006, § 541 Rdnr. 6). Soweit die Rechtsprechung bisher § 1004 BGB in vergleichbaren Fällen angewendet hat, wurde auf
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die Problematik nicht eingegangen (BGH, Urteil vom 26. Juni 1974 - VIII ZR
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43/73, NJW 1974, 1463 f.; LG Karlsruhe DWW 2000, 201 f.).
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2. Vorliegend ist eine wirksame Abmahnung durch die Klägerin vor Kla-
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geerhebung nicht erfolgt (§ 131 Abs. 1 BGB entsprechend). Zwar rügt die Klägerin in ihrer Rechtsbeschwerde, das Landgericht habe sich nicht mit der Frage
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befasst, ob die (an die Beklagte persönlich gerichtete) schriftliche Abmahnung
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nicht dadurch wirksam geworden ist, dass sie der Betreuerin zuging, bevor diese sich am 13. Dezember 2005 "meldete". Doch die Klägerin behauptet und
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belegt
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nicht,
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dass
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der
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Betreuerin
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diese
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Abmah-
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nung vor wirksamer Klagezustellung zugegangen ist (vgl. zum Erfordernis einer
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Abmahnung vor Klageerhebung Blank, aaO, Rdnr. 11 m.w.N.).
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Ball
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Dr. Wolst
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Dr. Milger
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Hermanns
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Dr. Hessel
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Vorinstanzen:
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AG Mannheim, Entscheidung vom 14.03.2006 - 4 C 381/05 LG Mannheim, Entscheidung vom 22.08.2006 - 4 T 82/06 -
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