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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VIII ZB 87/03
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vom
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25. November 2003
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in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durch
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die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,
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Dr. Leimert und Dr. Frellesen
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des
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Landgerichts Dortmund - 17. Zivilkammer - vom 8. Juli 2003 aufgehoben.
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Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
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erhoben.
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Der Beschwerdewert wird auf 1.738,39
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Gründe:
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I.
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Der Beklagte hat gegen das ihm am 30. April 2003 zugestellte Urteil des
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Amtsgerichts Dortmund vom 10. April 2003 am 26. Mai 2003 Berufung beim
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Landgericht Dortmund eingelegt. Die Berufungsbegründung vom 30. Juni 2003
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ging am selben Tag beim Landgericht ein.
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Obwohl in der Berufungsbegründungsschrift die Parteien und das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens, das Datum der Berufungsschrift sowie das
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Datum und Aktenzeichen des angefochtenen Urteils vollständig und richtig an-
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gegeben waren, gelangte der Schriftsatz aus ungeklärten Gründen nicht zu den
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Akten. Das Landgericht nahm deshalb an, das Rechtsmittel sei nicht fristgerecht begründet worden, und verwarf die Berufung mit Beschluß vom 8. Juli
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2003 als unzulässig, ohne dem Beklagten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1
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Nr. 1 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig, da die Verletzung des Rechts des
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Beklagten auf rechtliches Gehör eine Entscheidung des Senats zur Sicherung
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einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. ZPO).
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Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Ausweislich des Eingangsstempels ist die Berufungsbegründung fristgerecht am 30. Juni 2003 beim
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Landgericht eingangen (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Weshalb der Schriftsatz, wie
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sich aus einem Aktenvermerk ergibt, erst kurz vor dem 18. Juli 2003 zu den
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Akten gelangt ist, obwohl er alle notwendigen Angaben enthielt, ist unerfindlich,
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kann aber dahinstehen. Jedenfalls hätte sich der Fehler unschwer aufklären
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lassen, wenn das Landgericht - wozu es verpflichtet gewesen wäre - seine Absicht, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, vor Erlaß des angefochtenen
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Beschlusses dem Beklagten mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
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gegeben hätte.
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Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG).
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Dr. Deppert
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Dr. Hübsch
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Dr. Leimert
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Dr. Beyer
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Dr. Deppert
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für den wegen Krankheit an der
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Unterzeichnung verhinderten
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Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. Frellesen
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29. Dezember 2003
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