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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VIII ZB 59/11
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vom
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20. Dezember 2011
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in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2011 durch
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den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen
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Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des
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8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. August 2011 wird als
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unzulässig verworfen.
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Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten
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werden nicht erstattet.
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Gründe:
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I.
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1
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Die Kläger haben die Beklagte erfolgreich auf Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung wegen Mängeln der von ihnen angemieteten Wohnung
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in Anspruch genommen. Den Streitwert dieser Klage hat das Amtsgericht mit
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1.320 € bemessen. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger Beschwerde zum Landgericht eingelegt. Die Beschwerdekammer des Landgerichts hat den Streitwert auf 4.620 € festgesetzt und die weitere Beschwerde
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zum Kammergericht zugelassen. Auf die weitere Beschwerde der Beklagten hat
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das Kammergericht den Streitwert auf 1.320 € herabgesetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Hiergegen richtet sich die von den Klägern beim Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsbeschwerde.
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II.
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Die ausdrücklich namens der Kläger eingelegte Rechtsbeschwerde ist
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unzulässig.
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3
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1. Es stellt sich die Frage, ob dieses Rechtsmittel bereits unstatthaft ist.
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Nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist gegen die Festsetzung
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des Streitwerts eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes
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nicht eröffnet. Hieran ändert auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch
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das Kammergericht nichts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2009 - VI ZB
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88/08, Schaden-Praxis 2010, 29 unter II 1; vom 6. Oktober 2009 - VI ZB 19/08,
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AGS 2010, 195; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009
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- III ZB 40/09, juris Rn. 2). Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die
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Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2009
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- VI ZB 88/08, aaO; vom 6. Oktober 2009 - VI ZB 19/08, aaO mwN).
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Jedoch kann auch in Fällen, in denen ein eingelegtes Rechtsmittel nicht
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eröffnet ist, dieses nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung als statthaft zu
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erachten sein. Das Meistbegünstigungsprinzip als Ausprägung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der allgemeinen Gleichheit vor dem Gesetz und des
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Vertrauensschutzes greift über die Fälle einer unkorrekten Entscheidungsform
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hinaus immer dann ein, wenn für den Rechtsmittelführer eine Unsicherheit, das
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einzulegende Rechtsmittel betreffend, besteht, sofern diese auf einem Fehler
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oder einer Unklarheit der anzufechtenden Entscheidung beruht (st. Rspr.; vgl.
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Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02, BGHZ 152, 213, 216;
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Senatsurteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598 unter II
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1 b; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 67/11, NJW 2011, 3306 Rn. 9
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mwN). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, weil die Kläger nach
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ihrem Vorbringen durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluss an der fristgerechten Einlegung einer Verfassungsbeschwerde
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gehindert worden sind, kann allerdings auf sich beruhen, denn die Rechtsbeschwerde ist aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil es an
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der erforderlichen Rechtsmittelbeschwer der Kläger fehlt (vgl. BGH, Beschluss
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vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09, aaO Rn. 3). Dabei kann dahin stehen, ob
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auch im Verfahren der Rechtsbeschwerde die in Streitwertbeschwerdeverfahren grundsätzlich erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 200 € (§ 68
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Abs. 1 Satz 1 GKG) erreicht sein muss (offengelassen von BGH, Beschluss
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vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09, aaO Rn. 3; bejaht von BGH, Beschluss
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vom 22. Juni 2010 - VI ZB 10/10, MDR 2010, 944 für den Fall der Kostenbeschwerde [§ 567 Abs. 2 ZPO]). Denn ungeachtet dessen ist eine Rechtsbeschwerde - wie jedes andere Rechtsmittel auch - stets unzulässig, wenn der
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Rechtsbeschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert
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wird. So liegen die Dinge hier.
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Die Rechtsbeschwerde, mit der die Festsetzung eines höheren Streitwerts erstrebt wird, ist namens der Kläger eingelegt und begründet worden;
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hieran lassen die eingereichten Schriftsätze keine Zweifel. Das Rechtsmittel
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wurde ausdrücklich namens der Kläger eingelegt ("Für die Kläger und Rechtsbeschwerdeführer lege ich hiermit […] Rechtbeschwerde ein") und begründet
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("beantrage ich für die Kläger und Rechtsbeschwerdeführer"). Eine Partei wird
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jedoch - anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) und der im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt ist - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2009
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- III ZB 40/09, aaO; vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986,
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737). Besondere Umstände, die eine Beschwer der Kläger wegen der ihrer Ansicht nach zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten, sind nicht
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ersichtlich. Insbesondere kann eine Partei die Streitwertbeschwerde nicht dazu
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nutzen, durch die Erhöhung des Streitwerts das finanzielle Risiko der Gegenpartei an der Prozessführung zu steigern (BGH, Beschluss vom 29. Oktober
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2009 - III ZB 40/09, aaO).
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Ball
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Dr. Frellesen
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Dr. Fetzer
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Dr. Milger
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Dr. Bünger
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Vorinstanzen:
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LG Berlin, Entscheidung vom 17.06.2011 - 65 T 7/11 KG Berlin, Entscheidung vom 04.08.2011 - 8 W 48/11 -
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