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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 71/10
vom
10. Februar 2011
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin
Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz
beschlossen:
Der Klägerin wird für die Verteidigung gegen die Revision der Beklagten zu 2 und für ihre Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. März 2010 insoweit ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, als sie gegen die Abweisung der Klage in Höhe eines Betrages von 16.145,31 € nebst
Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2006 gerichtet ist. Im Übrigen wird
der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.
Im Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird der Klägerin zur Wahrung ihrer Rechte im Revisionsverfahren Rechtsanwalt
Prof. Dr. Reinelt beigeordnet.
Gründe:
I.
1
Die Klägerin beauftragte die Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagte)
durch Vertrag vom 14. August 2001 mit Architektenleistungen gemäß Leistungsphasen 1 bis 9 nach § 15 Abs. 2 HOAI a.F. für den Neubau eines Wohnund Geschäftshauses. Im Dezember 2001 traten im Bereich des Flachdachs
-3-
Feuchtigkeitsbildungen und im Februar 2002 Schimmelpilzbefall auf. Nach fristloser Kündigung des Architektenvertrages nahm die Klägerin die Beklagte in
einem Vorprozess erfolgreich auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung in
Anspruch. Durch Urteil vom 30. März 2006 stellte das Oberlandesgericht
Stuttgart darüber hinaus fest, dass die Beklagte der Klägerin alle Aufwendungen und Schäden ersetzen muss, die durch die Beseitigung der Feuchtigkeitsmängel an den Holzteilen des Flachdachs entstehen. Im Oktober 2005 besorgte
die Beklagte die Nachbesserung des Flachdachs. Nach Fertigstellung des Innenausbaus bezog die Klägerin im Oktober 2006 das Gebäude.
2
Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin von der Beklagten
Schadensersatz für die ihr durch den Feuchtigkeitsbefall entstandenen Mangelfolgeschäden, die sie auf insgesamt 89.846,83 € beziffert hat. Die Beklagte hat
sich u.a. auf Verjährung berufen und hilfsweise mit einer Resthonorarforderung
von 18.794,39 € aufgerechnet.
3
Das Landgericht hat Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt
34.989,18 € für gerechtfertigt gehalten und der Klägerin nach Abzug eines restlichen Architektenhonorars von 18.794,39 € einen Betrag von 16.194,79 € nebst
Zinsen zugesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit dem Ziel der
Klageabweisung Berufung eingelegt. Die Klägerin hat mit ihrer Anschlussberufung auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 37.004,09 € (unter
Ansatz von 92,42 € statt 92,94 € für Versicherung) nebst Zinsen angetragen. Im
Einzelnen hat sie folgende Forderungen geltend gemacht:
-4-
Nutzungsausfall
49.693,33 €
Entgangene Eigenheimzulage
20.448,00 €
Zusätzliche Prämien für Bauherrenhaftpflichtversicherung
Gerüstmehrkosten
Lichtbilder für Beweiszwecke
Setzungsschäden Terrasse
Insgesamt
4
92,94 €
1.279,52 €
50,00 €
430,00 €
71.993,79 €
Das Berufungsgericht hat die Anschlussberufung zurückgewiesen und
der Klägerin auf die im Übrigen als unbegründet angesehene Berufung der Beklagten anstelle des vom Landgericht zuerkannten Nutzungsausfallschadens
von 33.137,24 € einen Anspruch auf Erstattung von zusätzlichen Aufwendungen für eine Ersatzmietwohnung in Höhe von 11.759,90 € zuerkannt; die vom
Landgericht zugesprochenen Aufwendungen für Lichtbilder (50 €) hat es nicht
für erstattungspflichtig erachtet. Die danach verbleibende Klageforderung von
13.562,36 € (Mietaufwendungen 11.759,90 €, Haftpflichtversicherungsprämien
92,94 €, Gerüstmehrkosten 1.279,52 €, Setzungsschäden Terrasse 430 €) hat
es durch die Hilfsaufrechung der Beklagten mit ihrer Honorarforderung als erloschen angesehen und die Klage deshalb abgewiesen. Im Hinblick auf den Nutzungsausfallschaden und den Verjährungseinwand der Beklagten hat das Berufungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß
§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen.
5
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Beklagte beruft sich weiterhin auf Verjährung und meint, lediglich für den Setzungsschaden an der Terrasse 430 € zahlen zu müssen. (Nur) Insoweit sei die
-5-
Klageforderung durch die Hilfsaufrechnung mit ihrem Honoraranspruch erloschen. Die Klägerin möchte mit ihrer Revision ihre zuletzt im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiterverfolgen. Einwendungen gegen die Entscheidung
des Berufungsgerichts erhebt sie, soweit der für Mietaufwendungen zuerkannte
Ersatzbetrag (11.759,90 €) hinter dem vom Landgericht ausgeurteilten Nutzungsausfallschaden (33.137,24 €) zurückbleibt und ihr kein Ersatzanspruch für
den Verlust einer Eigenheimzulage (20.448 €) zugebilligt worden ist. Darüber
hinaus rügt sie, das Berufungsgericht habe der Klägerin rechtsfehlerhaft die
hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Honorarforderung zuerkannt.
6
Die Klägerin beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre
Revision und die Verteidigung gegen die Revision der Beklagten.
II.
7
Der Prozesskostenhilfeantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang begründet; im Übrigen ist er unbegründet.
8
Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise aufzubringen. Deshalb ist ihr gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne weiteres Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Revision der Beklagten zu bewilligen. Ihre eigene Revision hat hinreichende Aussicht auf Erfolg nur insoweit,
als sie gegen die Abweisung der Klage in Höhe eines Betrages von 16.145,31 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
18. Oktober 2006 gerichtet ist. Im Übrigen ist das Prozesskostenhilfegesuch
mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen, § 114 Satz 1 ZPO.
-6-
9
1. Die Revision der Klägerin ist gemäß §§ 543 Abs. 1, 552 Abs. 1 Satz 2
ZPO unzulässig, soweit sie das Berufungsgericht nicht zugelassen hat. Das
betrifft die Einwendungen der Klägerin gegen die Aberkennung des Anspruchs
auf Schadensersatz in Höhe einer entgangenen Eigenheimzulage (20.448 €)
sowie gegen die Berücksichtigung des hilfsweise zur Aufrechnung gestellten
Honoraranspruchs der Beklagten (18.794,39 €).
10
a) Das Berufungsgericht hat, wie sich aus den Entscheidungsgründen
des Berufungsurteils ergibt, die Revision zugelassen, weil es der Sache im Hinblick auf den geltend gemachten Nutzungsausfallschaden und die Frage der
Verjährung von Gewährleistungsansprüchen vor der Abnahme grundsätzliche
Bedeutung beimisst. Darin liegt, wovon auch die Parteien ausgehen, eine Beschränkung der Revisionszulassung.
11
Eine solche Beschränkung ist zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich
und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden,
der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger
selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Urteil vom 20. April 1990
- V ZR 282/88, BGHZ 111, 158, 166; Urteil vom 3. Juni 1987 - IVa ZR 292/85,
BGHZ 101, 276, 278; Urteil vom 29. Juni 1967 - VII ZR 266/64, BGHZ 48, 134,
136). Sie kann auch abtrennbare Teile eines prozessualen Anspruchs betreffen
(BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 359, 361 f.; Urteil
vom 25. März 1980 - VI ZR 61/79, BGHZ 76, 397, 398 f.). Unzulässig ist es
demgegenüber, die Revision nur hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage zuzulassen (BGH, Urteil vom 3. Juni 1987 - IVa ZR 292/85, BGHZ 101, 276, 278).
Sie kann dementsprechend nicht auf die Frage der Verjährung beschränkt werden, weil die Beurteilung der Verjährung wiederum von der materiell-rechtlichen
Natur des
Anspruchs abhängt (BGH, Urteil vom 21. September 2006
-7-
- I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182; Urteil vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 144/06,
BauR 2008, 666). Ist die Rechtsfrage, derentwegen das Berufungsgericht die
Revision zugelassen hat, allerdings nur für einen Teil der entschiedenen Ansprüche von Bedeutung, so kann die gebotene Auslegung der Zulassungsentscheidung ergeben, dass in der Angabe dieses Zulassungsgrundes die Beschränkung der Zulassung der Revision auf diese Ansprüche zu sehen ist
(BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 359, 362; Urteil
vom 29. Juni 1967 - VII ZR 266/64, BGHZ 48, 134, 136).
12
In Ansehung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision in zulässiger Weise auf Ansprüche der
Klägerin wegen der entgangenen Nutzung des Wohn- und Geschäftshauses
sowie auf diejenigen Forderungen beschränkt hat, hinsichtlich derer sich die
Beklagte in entscheidungserheblicher Weise auf Verjährung berufen hat. Die
von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ist im Berufungsverfahren
hinsichtlich der vom Berufungsgericht (teilweise) zuerkannten Ansprüche für
Mietaufwendungen (11.759,90 €), zusätzliche Haftpflichtversicherungsprämien
(92,94 €) und Gerüstmehrkosten (1.279,52 €) ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat der von ihm zum Nachteil der Beklagten entschiedenen Frage
der Verjährung grundsätzliche Bedeutung beigemessen. Es unterliegt keinem
vernünftigen Zweifel, dass es durch die damit begründete Zulassung der Revision der Beklagten hat Gelegenheit geben wollen, seine Entscheidung in diesem Punkt vom Revisionsgericht überprüfen zu lassen. Dementsprechend kann
die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Revision vernünftigerweise nur dahin verstanden werden, dass die Revisionszulassung abgesehen von Ansprüchen wegen entgangener Nutzung des Gebäudes auf diejenigen Ansprüche beschränkt sein soll, hinsichtlich derer sich die Beklagte ohne Erfolg auf Verjährung berufen hat.
-8-
13
b) Den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz für den Verlust einer
Eigenheimzulage hat das Berufungsgericht für nicht gerechtfertigt erachtet, weil
der Klägerin insoweit kein Schaden entstanden ist. Auf die von der Beklagten
erhobene Verjährungseinrede kommt es insoweit nicht an. Eine Revision der
Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts findet in diesem Punkt
mangels Zulassung folglich nicht statt.
14
Ebenfalls nicht der Revision der Klägerin unterliegt die Entscheidung des
Berufungsgerichts hinsichtlich des im Wege der Hilfsaufrechnung zuerkannten
Honoraranspruchs der Beklagten. Insoweit hat das Berufungsgericht die Revision ersichtlich nicht zugelassen.
15
2. Zulässig ist die Revision der Klägerin hingegen, soweit sie ihren Anspruch auf Schadensersatz für entgangene Nutzung weiterverfolgt. In diesem
Punkt hat das Rechtsmittel auch in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Im Revisionsverfahren wird die vom Berufungsgericht als grundsätzlich angesehene Frage zu klären sein, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin Schadensersatzansprüche wegen entgangener Nutzung des Gebäudes
zustehen.
16
3. Nach alledem stehen der Klägerin bei erfolgreicher Durchführung ihrer
Revision im für sie günstigsten Fall folgende Ansprüche zu:
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Nutzungsausfall
Zusätzliche Prämien für Bauherrenhaftpflichtversicherung
Gerüstmehrkosten
Setzungsschäden Terrasse
Insgesamt
33.137,24 €
92,94 €
1.279,52 €
430,00 €
34.939,70 €
Davon abzuziehen ist die von der Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung
gestellte Honorarforderung von 18.794,39 €.
17
Es ist die gesamte Honorarforderung ungeachtet des Umstandes anzusetzen, dass das Berufungsgericht lediglich in Höhe von 13.562,36 € über die
Hilfsaufrechnung entschieden hat. Denn die Verteidigung der Klägerin gegen
- 10 -
die zur Aufrechnung gestellte Forderung, wie sie auch mit der Revisionsbegründung zum Ausdruck gebracht wird, hat keine Aussicht auf Erfolg, § 114
ZPO.
18
Es verbleibt eine Restforderung von 16.145,31 € nebst anteiligen Zinsen.
Kniffka
Kuffer
Halfmeier
Safari Chabestari
Leupertz
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.05.2009 - 14 O 424/06 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.03.2010 - 10 U 87/09 -